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BGBl III 64/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

64. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 178/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belgien

12. Juni 2009

Bosnien und Herzegowina

7. Oktober 2008

Frankreich

7. Mai 2007

Monaco

18. September 2007

Montenegro

8. Dezember 2010

Norwegen

18. Oktober 2010

Russische Föderation

27. November 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Frankreich:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie nur die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprotokolls vom 9. November 1995 anwenden wird.

Monaco:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Montenegro:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt Montenegro, dass es die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Norwegen:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Art. 4 des Protokolls anwenden wird.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 6 des Protokolls Nr. 2 zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russischen Föderation, dass sie die Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Faymann

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