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BGBl III 178/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

178. Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit
(NR: GP XXII RV 1462 AB 1606 S. 158. BR: AB 7622 S. 737.)

178. Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Erklärung der Republik Österreich - deutsch (Übersetzung) - siehe Anlagen]

[Erklärung der Republik Österreich - englisch - siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 für Österreich mit 23. Dezember 2006 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert:

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Zum Zweck von Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Albanien, dass sie die Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Armenien:

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Armenien, dass sie gemäß Art. 4 des Protokolls die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinem von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebiet so lange nicht möglich ist, bis dieses Gebiet von der Besetzung befreit ist (angeschlossen ist eine schematische Übersicht der besetzten Gebiete).

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie nur Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Belgien:

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt das Königreich Belgien, dass es Art. 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.

Bulgarien:

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Deutschland:

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie gemäß Art. 4 dieses Protokolls Art. 4 des Zusatzprotokolls vom 9. November 1995 mutatis mutandis auf die interterritoriale Zusammenarbeit anwenden wird.

Litauen:

Zum Zweck von Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Litauen, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Luxemburg:

Das Großherzogtum Luxemburg wendet gemäß Art. 4 des Protokolls Nr. 2 betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften an.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande anerkennt das genannte Protokoll für das Königreich in Europa.

Schweden:

Unter Bezugnahme auf Art. 6 des Protokolls Nr. 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens, das seitens der Regierung des Königreiches Schweden heute unterzeichnet wurde, sowie gemäß Art. 4 des genannten Protokolls erklärt die Regierung von Schweden, dass sie nur Art. 4 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen anwenden wird.

Schweiz:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2, dass sie nur Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Slowakei:

Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt, in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 sowie Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, dass sie auch im Verhältnis zu Protokoll Nr. 2 nur Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Slowenien:

In Übereinstimmung mit Art. 4 sowie Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Slowenien, dass sie Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Ukraine:

In Übereinstimmung mit Art. 4 sowie Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Ukraine, dass sie Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Anlage

deutscher Vertragstext (Übersetzung)  

Anlage

englischer Vertragstext  

Anlage

französischer Vertragstext 

Anlage

Erklärung Österreich - deutsch (Übersetzung) 

Anlage

Erklärung Österreich - englisch 

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