144. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 5/2011 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2011 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl (BGBl. III Nr. 128/2011) wurde von Italien am 29. August 2011 unterzeichnet.
Faymann
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