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BGBl II 478/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

478. Verordnung: Änderung der IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008

478. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3, des § 4, des § 12, des § 15 Abs. 2 und des § 19 Abs. 2a des IBR/IPV-Gesetzes, BGBl. Nr. 636/1989 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 306/2007, wird geändert wie folgt:

1. § 2 Z 9 lautet:

  1. „9. Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe
    1. a) aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder
    2. b) aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung vorhanden sind, sowie
    3. c) von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.“

2. In § 4 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit der Untersuchung von bestimmten Proben aus bestimmten Regionen auch andere für IBR/IPV-Untersuchungen akkreditierte veterinärmedizinische Untersuchungsstellen in Österreich beauftragen, wenn

  1. 1. solche Untersuchungen nicht gemäß § 5 dem Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV vorbehalten sind,
  2. 2. durch eine solche Beauftragung keine zusätzlichen Kosten erwachsen,
  3. 3. eine funktionsfähige Schnittstelle zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in das amtliche Veterinärinformationssystem (VIS) eingerichtet ist,
  4. 4. durch Teilnahme an Ringversuchen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, und
  5. 5. durch eine solche Beauftragung die Abwicklung der Untersuchungen rascher und effizienter erfolgen kann.

    Die Beauftragung der Untersuchungsstelle erfolgt durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ und wird mit Veröffentlichung dieser Kundmachung wirksam. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Vom Bundesminister für Gesundheit wird eine Beauftragung gemäß Abs. 4 widerrufen, wenn sich ergibt, dass nicht mehr alle Voraussetzungen gemäß Abs. 4 gegeben sind oder nicht alle Bestimmungen der Beauftragung eingehalten werden. Das Datum des Widerrufs der Beauftragung wird vom Bundesminister für Gesundheit - sofern die Sicherung der ordnungsgemäßen Untersuchung dem nicht entgegensteht - mindestens sechs Monate im Voraus in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.“

3. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Die entnommenen Milchproben sind unverzüglich an die für die Milchuntersuchung vorgesehene Untersuchungsstelle weiterzuleiten.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht sicher negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich alle Tiere des Bestandes vom Amtstierarzt klinisch auf Hinweise von IBR/IPV zu untersuchen, wobei jedenfalls auch die epidemiologische Situation des Bestandes sowie das Auftreten von Aborten zu berücksichtigen ist. Anschließend ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung vorhanden sind, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab zwei Jahren zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV auf IBR/IPV zu untersuchen. Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass der Bestand bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung jedenfalls für den Tierverkehr gesperrt ist.
  2. 2. Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass das Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung nicht auszuschließen ist, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab sechs Monaten zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV auf IBR/IPV zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als IBR/IPV-verdächtig und ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen mit Bescheid zu sperren.“

5. In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von den Bestimmungen in Abs. 3 Z 1 bis 5 ist auf Antrag des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern, bei denen nicht sicher negative Laborergebnisse aufgetreten sind, folgende Vorgangsweise zu wählen:

  1. 1. Der Bestand ist für den Tierverkehr zu sperren.
  2. 2. das Ende der Trächtigkeit ist abzuwarten.
  3. 3. Nach dem Abkalben sind vom Amtstierarzt so rasch als möglich die Nachgeburt sowie Blut des geborenen Kalbes sowie Blut des Muttertieres zur Untersuchung auf IBR/IPV an das Referenzlabor für IBR/IPV zu senden und dort jedenfalls auf IBR/IPV zu untersuchen. Dabei sind zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem O.I.E. vorgesehen sind, zulässig.
  4. 4. Im Verwerfensfall hat der Tierhalter alle Rinder des Bestandes ab sechs Monate, im Fall einer normalen Geburt alle Rinder ab zwei Jahre frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Verwerfen oder Geburt des Kalbes blutserologisch zu untersuchen.
  5. 5. Zeigen alle Untersuchungen ein negatives Ergebnis, gilt der Bestand als IBR/IPV-frei.
  6. 6. Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung des Tierhalters gemäß § 7 Abs. 3 vorzugehen; stimmt der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:
    1. a) Zeigen die klinische Untersuchung des Bestandes sowie die epidemiologischen Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung vorhanden sind, gilt der Bestand als IBR/IPV-frei.
    2. b) Das nicht-negativ reagierende Tier ist mittels Bescheid für den Tierverkehr zu sperren. Diese Sperre ist entsprechend in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 des Tierseuchengesetzes (VIS) einzutragen.
    3. c) Treten bei den periodischen Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gem. lit. b gehalten wird, erneut nicht sicher negative Laborergebnisse für IBR-IPV auf, ist gemäß § 7 Abs. 2 vorzugehen.
    4. d) Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für IBR/IPV, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß lit. b für IBR/IPV negativ sind, gilt der Bestand als IBR/IPV-frei.“

Stöger

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