vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 477/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

477. Verordnung: Änderung der Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008

477. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 1, des § 12 Abs. 1, des § 15 Abs. 2 und 3 sowie des § 19 Abs. 2a des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und die Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 304/2007, wird geändert wie folgt:

1. § 2 Z 9 lautet:

  1. „9. Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe
    1. a) aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Leukose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder
    2. b) aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Leukose-Erkrankung vorhanden sind, sowie
    3. c) von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.“

2. In § 4 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit der Untersuchung von bestimmten Proben aus bestimmten Regionen auch andere für Leukose-Untersuchungen akkreditierte veterinärmedizinische Untersuchungsstellen in Österreich beauftragen, wenn

  1. 1. solche Untersuchungen nicht gemäß § 5 dem Nationalen Referenzlabor für Rinderleukose vorbehalten sind,
  2. 2. durch eine solche Beauftragung keine zusätzlichen Kosten erwachsen,
  3. 3. eine funktionsfähige Schnittstelle zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in das amtliche Veterinärinformationssystem (VIS) eingerichtet ist,
  4. 4. durch Teilnahme an Ringversuchen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, und
  5. 5. durch eine solche Beauftragung die Abwicklung der Untersuchungen rascher und effizienter erfolgen kann.

    Die Beauftragung der Untersuchungsstelle erfolgt durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ und wird mit Veröffentlichung dieser Kundmachung wirksam. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Vom Bundesminister für Gesundheit wird eine Beauftragung gemäß Abs. 4 widerrufen, wenn sich ergibt, dass nicht mehr alle Voraussetzungen gemäß Abs. 4 gegeben sind oder nicht alle Bestimmungen der Beauftragung eingehalten werden. Das Datum des Widerrufs der Beauftragung wird vom Bundesminister für Gesundheit - sofern die Sicherung der ordnungsgemäßen Untersuchung dem nicht entgegensteht - mindestens sechs Monate im Voraus in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.“

3. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Die entnommenen Milchproben sind unverzüglich an die für die Milchuntersuchung vorgesehene Untersuchungsstelle weiterzuleiten.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht sicher negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich alle Tiere des Bestandes vom Amtstierarzt klinisch auf Hinweise von Leukose zu untersuchen, wobei jedenfalls auch die epidemiologische Situation des Bestandes zu berücksichtigen ist. Anschließend ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Leukoseerkrankung vorhanden sind, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab zwei Jahren zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Leukose auf Leukose zu untersuchen. Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass der Bestand bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung jedenfalls für den Tierverkehr gesperrt ist.
  2. 2. Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass das Vorliegen einer Leukoseerkrankung nicht auszuschließen ist, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab sechs Monaten zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Leukose auf Leukose zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als leukoseverdächtig und ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen mit Bescheid zu sperren.“

Stöger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)