464. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheitstelematikverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 9 Abs. 6 des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 103/2010, wird verordnet:
Die Gesundheitstelematikverordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.
2. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.
3. In § 2 Abs. 4 entfallen die Ausdrücke „ , Familie und Jugend“.
4. § 5 lautet:
„(1) Gesundheitsdiensteanbieter haben alle Maßnahmen, mit denen die Anforderungen gemäß § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 4 Abs. 2 erfüllt werden, zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.“
5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 7 wird aufgehoben.
7. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und 4, § 5 sowie § 8 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 464/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 6 und 7 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
8. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.
9. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 ist bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 3 zulässig.“
Stöger
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