323. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung „Traisental“)
Auf Grund des § 34 Absatz 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:
§ 1. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Traisental in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Traisental geerntet wurden.
- 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Grüner Veltliner“ oder „Rheinriesling“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
- 3. Die Angabe der Rebsorte hat in Schriftzeichen zu erfolgen, die kleiner sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
- 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten. Die Bezeichnung „Traisental“ ist auf dem Vorderetikett anzuführen; allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ im gleichen Sichtfeld mit den verpflichtenden Angaben ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Prüfnummer anzuführen.
- 5. Die Angabe der Weinbauregion ist unzulässig.
- 6. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
- 7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- 8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
- 9. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,0% oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Nach Beschluss des Regionalen Weinkomitees Traisental kann in Ausnahmejahren ein anderer vorhandener Alkoholgehalt am Etikett angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
- 10. Weine aus der Rebsorte „Grüner Veltliner“ müssen folgende typische Sorten- und Gebietscharakteristik aufweisen: fruchtbetont, feine Würze, keine Botrytisnote, kein spürbarer Holzton, ausgewogen und nicht alkohollastig.
- 11. Weine aus der Rebsorte „Riesling“ müssen folgende typische Sorten- und Gebietscharakteristik aufweisen: duftig, aromatisch, elegant, mineralisch, keine Botrytisdominanz, kein Holzton, ausgewogen und nicht alkohollastig.
- 12. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf frühestens ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Die vierte eingereichte Flasche ist ab dem Einreichdatum mindesten drei Jahre im Betrieb aufzubewahren.
- 13. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Traisental DAC“ verwendet werden.
- 14. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an einen Traisental DAC müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist keine Wiederholung durchzuführen.
- 15. Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten;
- sie ist jedenfalls auf dem Vorderetikett anzugeben;
- abweichend von Z 9 ist der vorhandene Alkohol mit mindestens 13% vol. anzugeben;
- die Weine haben folgende Charakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägte Gebiets- und Sortenaromatik, dicht und lang im Abgang; zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig;
- ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Traisental erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Traisental gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Traisentals erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Traisentales und Besitzern von Weingärten im Traisental bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
§ 3. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Traisental DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Traisental schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
§ 4. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Traisental ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Traisental festzusetzen.
§ 5. (1) Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) Die DAC-Verordnung „Traisental“, BGBl. II Nr. 347/2007, wird aufgehoben.
Berlakovich
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