347. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung „Traisental“)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 6 und 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird verordnet:
§ 1. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Traisental in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Traisental geerntet wurden.
- 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Grüner Veltliner“ oder „Rheinriesling“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
- 3. Eine allfällige Angabe eines Markennamens oder einer Rebsorte hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Traisental deutlich untergeordnet ist.
- 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ im gleichen Sichtfeld mit den verpflichtenden Angaben ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Prüfnummer anzuführen.
- 5. Die Angabe der Weinbauregion sowie die Angabe von Großlagen ist unzulässig.
- 6. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
- 7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- 8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Weinen aus der Rebsorte „Grüner Veltliner“ höchstens 6,0 g je Liter, und bei Weinen aus der Rebsorte „Rheinriesling“ höchstens 9,0 g je Liter zu betragen. Am Etikett ist die Bezeichnung „trocken“ anzuführen.
- 9. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,0% oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Nach Beschluss des Regionalen Weinkomitees Traisental kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt auch mit 13,0% vol. am Etikett angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
- 10. Weine aus der Rebsorte „Grüner Veltliner“ müssen folgende typischen Geschmack aufweisen:
frisch, fruchtig, würzig, keine Botrytisnote, kein Holzton, nicht einseitig alkohollastig.
- 11. Weine aus der Rebsorte „Rheinriesling“ müssen folgende typischen Geschmack aufweisen:
kräftig, kernig, aromatisch, mineralisch, keine Botrytisnote, kein Holzton, nicht einseitig alkohollastig.
- 12. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf frühestens ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
- 13. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Traisental DAC“ verwendet werden.
- 14. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Mindestens vier Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Traisental hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils der „Traisental DAC“ Weine geschult worden sein. Abweichend von § 10 Abs.1 Z 3 der Kostverordnung i.d.g.F. ist die Probe bei einem Kostergebnis von 3:3 nicht nochmals vorzulegen, sondern entspricht in sensorischer Hinsicht nicht einem „Traisental DAC“.
- 15. Die allfällige Angabe der Bezeichnung „Reserve“ hat in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ und „Traisental“ zu erfolgen. Abweichend von § 1 Z 9 ist der vorhandene Alkohol mit mindestens 13 % vol. anzugeben. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Traisental erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Traisental gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Traisentals erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Traisentales und Besitzern von Weingärten im Traisental bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
§ 3. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Traisental DAC“ zu erlangen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Traisental schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.
§ 4. Das Regionale Weinkomitee Traisental ist ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Komitee festzusetzen. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Traisental zur Verfügung zu stellen.
§ 5. (1) Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) Die DAC-Verordnung „Traisental“, BGBl. II Nr. 447/2006, wird aufgehoben.
Pröll
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