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BGBl II 308/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

308. Verordnung: Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

308. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 2, des § 8 und des § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2010, wird verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 entfällt.

2. In § 6 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „bzw. nach Beginn eines Semesters (Z 3)“ durch die Wortfolge „bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres“ und im zweiten Satz die Wortfolge „bzw. des Semesters (Z 3)“ durch die Wortfolge „bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 4 entfällt.

4. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.“

5. In Anlage 1 Z 5 wird im Attribut „stand“ in der Zeile mit dem Wert „bw“ das Zitat „§ 28 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

6. In Anlage 1 Z 5 entfällt im Attribut „stand“ in den Zeilen mit den Werten „ff“ und „nf“ jeweils das Gesetzeszitat „(SchUG-B § 28 Abs. 2)“.

7. In Anlage 1 Z 5 entfällt im Attribut „stand“ in den Zeilen mit den Werten „fu“ und „nu“ jeweils das Gesetzeszitat „(SchUG-B § 29)“.

8. In Anlage 1 Z 5 entfällt im Attribut „stand“ in den Zeilen mit den Werten „fw“ und „nw“ jeweils das Gesetzeszitat „(SchUG-B § 28 Abs. 1)“.

9. In Anlage 1 Z 5 wird im Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „ff“ folgende Zeile eingefügt:

„fm“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-B“

10. In Anlage 1 Z 5 wird im Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „ni“ folgende Zeile eingefügt:

„nm“

Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-B an der meldenden Schule“

11. In Anlage 1 Z 6 und 7 wird jeweils im Attribut „organisation“ nach der Zeile mit dem Wert „l“ folgende Zeile eingefügt:

„m“

für modular (SchUG-B)“

12. In Anlage 1 Z 7 entfallen im Attribut „jahreserfolg“ die Zeilen:

„c“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen bereits negativer oder keiner Beurteilung im unmittelbar vorangegangenen Semester an Schulen für Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 Z 1)

 

„d“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen mehr als drei negativen oder keinen Beurteilungen an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 Z 2)“

13. In Anlage 1 Z 7 wird im Attribut „jahreserfolg“ nach der Zeile mit dem Wert „w“ folgende Zeile eingefügt:

„z“

für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-B“

14. In Anlage 1 Z 7 entfallen im Attribut „wdhp-angetr“ die Wortfolgen „bzw. Kolloquien,“ und das Gesetzeszitat „bzw. SchUG-B § 23“.

15. In Anlage 1 Z 7 entfällt im Attribut „wdhp-bestand“ die Wortfolge „bzw. Kolloquien,“.

16. In Anlage 1 Z 8 wird nach dem Begriff „Schuljahr“ die Wortfolge „bzw. Semester“ eingefügt.

Schmied Berlakovich

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