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BGBl II 55/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Verordnung: Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

55. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 und des § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 24 betreffende Zeile:

㤠24.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

und entfallen die die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen.

2. In § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 wird die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h“ jeweils durch die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h“ ersetzt.

3. In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Diese Verordnung gilt ferner hinsichtlich des 3. Abschnittes (§ 10 und § 11), des 4. Abschnittes (§ 12 bis § 19) sowie des § 21 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes.“

4. In § 1 Abs. 2 wird die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, b, c und f“ durch die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f“ ersetzt.

5. In § 2 Z 6 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

6. Die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften entfallen.

7. In § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz sowie in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 4 lit. a wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Z 5)“ durch den Klammerausdruck „(Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz)“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 2 sowie in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung)“ ersetzt.

9. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.“

10. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (aus-genommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
    1. a) Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
    2. b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
    3. c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie“

11. § 21 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter sinngemäßer Anwendung der Anlagen 3 und 4 und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 zu erfolgen.“

12. Die Überschrift des § 24 lautet:

„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

13. In § 24 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. 1. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. § 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
  3. 3. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1 Z 5 (hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Teile), Anlage 1 Z 6 sowie die Anlagen 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft,
  4. 4. die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

14. In Anlage 1 Z 5 entfällt im Attribut „stand“ die Zeile:

„aq“

erfolgreich abgeschlossener Akademielehrgang“

15. In Anlage 1 Z 5 entfallen im Attribut „stand“ die Zeilen:

„bx“

Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule durch Ausschluss (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit SchUG § 49 bzw. SchUG-B § 32 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit SchUG-B § 46 Abs. 1)

 

„by“

Abbruch der Ausbildung, zB durch ungerechtfertigtes Fernbleiben (SchUG § 33 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit SchUG § 45 Abs. 5 bzw. SchUG-B § 32 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit SchUG-B § 45 Abs. 1)“

16. In Anlage 1 Z 5 wird dem Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „fp“ folgende Zeilen angefügt:

„fs“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs 5)“

17. In Anlage 1 Z 5 wird dem Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „fu“ folgende Zeile angefügt:

„fv“

Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation)“

18. In Anlage 1 Z 5 wird dem Attribut „stand“ nach der Zeile mit dem Wert „nr“ folgende Zeile angefügt:

„ns“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)“

19. In Anlage 1 Z 6 entfällt der das Attribut „ethik“ betreffende Teil.

20. In Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

21. In Anlage 2 Z 3 und 4 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

22. In Anlage 3 Z 3.4 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

23. In Anlage 4 Z 3.4 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

24. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 5 und 6 werden nach Anlage 4 angefügt.

Anlage

Anlage 5 

Anlage

Anlage 6 

Schmied

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