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BGBl II 157/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

157. Kundmachung: Aktualisierung der Normenverzeichnisse der PSA-SV betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen und der für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen

157. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit der Normenverzeichnisse der PSA-SV aktualisiert werden, betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen und der für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2010, in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 der PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 500/1995 und BGBl. Nr. 740/1996, wird kundgemacht:

  1. 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der PSA-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage 1 mit Stand 06. Mai 2010 geregelt. Mit diesem Teil der Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen und aus der Mitteilung der Kommission 2010/C 118/02 vom 06.05.2010 sowie aus den Beschlüssen der Kommission 2010/165/EU vom 18.03.2010 und 2010/170/EU vom 19.03.2010 ergibt.
  2. 2. Die Neufassung des Anhangs 6 der PSA-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zum Vorliegen harmonisierter Europäischer Normen weiter angewendet werden können wird in der Anlage 2 mit Stand 15. Mai 2010 geregelt. Mit diesem Teil der Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen ergibt.
  3. 3. Die Kundmachung vom 16. März 2009, BGBl. II Nr. 72/2009 und die Kundmachung vom 8. August 1997, BGBl. II Nr. 217/1997 (hinsichtlich der aufrecht erhaltenen Z 2) werden hiermit gegenstandslos.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Mitterlehner

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