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BGBl II 150/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Verordnung: Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

150. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung geändert wird

Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung - BVQA-V, BGBl. II Nr. 253/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 134/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Verweis „§ 74 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2007“ durch den Verweis „§ 74 des Bankwesengesetzes - BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009“ ersetzt.

2. § 2 lautet:

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft zu enthalten:

  1. 1. Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von § 23 BWG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1.
  2. 2. Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.
  3. 3. Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 7.“

3. § 3 lautet:

§ 3. Sofern eine Betriebliche Vorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

  1. 1. Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4.
  2. 2. Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.
  3. 3. Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 8.“

4. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „in den Anlagen 2, 3, 5 und 6“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 2, 3, 5, 6, 7 und 8“ ersetzt.

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.“

6. Die Anlagen lauten: (siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlagen 

Ettl Pribil

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