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BGBl III 8/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(NR: GP XXIV RV 392 AB 440 S. 46. BR: AB 8214 S. 779.)

8. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

OBJECTION

Mongolia has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of Mongolia with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Mongolei hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/2009. vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt in Hinblick auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei.

Der Einspruch wurde am 18. September 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Mongolei nicht in Kraft.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.

Faymann

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