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BGBl III 50/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(NR: GP XXIV RV 401 AB 591 S. 53. BR: AB 8280 S. 781.)

50. Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

[Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Anhänge zum Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Anhänge zum Protokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. März 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit 11. Juli 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik.

Anlässlich der Genehmigung hat die Europäische Union am 12. November 2008 nachfolgende Erklärung im Einklang mit Art. 23 Abs. 5 des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen abgegeben:

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Art. 175 Abs. 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

  1. Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  2. Schutz der menschlichen Gesundheit;
  3. umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  4. Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, und eine Liste dieser Rechtsinstrumente dem Verwahrer gemäß Art. 23 Abs. 5 des Protokolls vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen.

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.“

Anlage 1

Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) 

Anlage 2

Anhänge zum Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) 

Anlage 3

Protokoll in englischer Sprache 

Anlage 4

Anhänge zum Protokoll in englischer Sprache 

Faymann

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