122. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderung der Behördenzuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
In Art. 7 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 141/2008) sind die zuständigen Stellen der beiden Staaten für die Korruptionsbekämpfung angeführt.
In Österreich ist diesbezüglich mit 1. Jänner 2010 eine Änderung eingetreten. Es hätte daher in Art. 7 Abs. 2 des Vertrages für Österreich nunmehr zu lauten: “in der Republik Österreich die Bundesministerin für Inneres - das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;“.
Die Änderung der zuständigen Stelle wurde gemäß Art. 1 Abs. 3 des Vertrages dem kroatischen Außenministerium mittels Verbalnote vom 16. September 2010 mitgeteilt.
Faymann
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