141. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
[Vertragstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Vertragstext in kroatischer Sprache siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 30 Abs. 1 des Vertrages wurden am 26. Mai bzw. 22. August 2008 abgegeben; der Vertrag tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Anlage 1
Vertragstext in deutscher Sprache
Anlage 2
Vertragstext in kroatischer Sprache
Gusenbauer
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