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BGBl II 497/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

497. Verordnung: Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

497. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 188/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen

§ 1. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung und zur Verlängerung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:

  1. 1. Flughafen Graz;
  2. 2. Flughafen Innsbruck;
  3. 3. Flughafen Klagenfurt;
  4. 4. Flughafen Linz;
  5. 5. Flughafen Salzburg;
  6. 6. Flughafen Wien-Schwechat.“

2. In § 3 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 , ABl. Nr. L 235 vom 20.07.2008 S. 1“ ersetzt.

3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Äußere Form der Karte für Geduldete

§ 5a. Karten für Geduldete werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.“

4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Äußere Form der Identitätskarte für Fremde

§ 6a. Identitätskarten für Fremde werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt.“

5. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein Visum“ durch die Wortfolge „eine Berechtigung“ ersetzt.

6. Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 1 samt Überschrift, 3, 5a samt Überschrift, 6a samt Überschrift, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 5 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009 ist im Hinblick auf die Verlängerung von Visa ab dem 5. April 2010 anzuwenden.“

7. Die Anlagen A und B lauten:

(siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage A 

Anlage 2

Anlage B 

Fekter

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