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BGBl II 448/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

448. Verordnung: MuKiPassV-Novelle 2009

448. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die MuKiPassV-Novelle 2008 aufgehoben und die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 geändert wird (MuKiPassV-Novelle 2009)

Auf Grund des § 7 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Artikel I

Die MuKiPassV-Novelle 2008, BGBl. II Nr. 430/2008, wird aufgehoben.

Artikel II

Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 470/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. HIV-Test.“

2. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat sie einen oralen Glukosetoleranztest zu umfassen.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Abs. 2 Z 6 im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Abs. 4 im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.“

4. In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der“ die Zahlen- und Wortfolge „8., 9., 10., 11. oder 12., in der“ eingefügt.

5. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Jahre 2008 und 2009 gelten auch folgende Maßnahmen als Bestandteil des Untersuchungsprogramms für Schwangere, sie sind jedoch nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe:

  1. 1. der HIV-Test,
  2. 2. der β-hämolysierende Streptokokkentest,
  3. 3. der orale Glukosetoleranztest,
  4. 4. die Anti-D-Prophylaxe,
  5. 5. der Rhesus-Antikörper-Suchtest,
  6. 6. die Bilirubinbestimmung beim Neugeborenen.“

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 2, 4 und 7, § 5 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Stöger

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