30. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
- 2. Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, den Gruppen 70.2 und 81.2 sowie den Abteilungen 69, 71, 73, 74, 78 bis 80 und 82 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.“
2. Im § 3 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß Abteilung 50 bis 52 der ÖNACE 2003“ durch die Wortfolge „gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008“ ersetzt.
3. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
- 1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
- 2. Gesamtzahl der Beschäftigten
- a) Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
- b) Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
- 3. Gesamtumsatz.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.“
4. Im § 5 Abs. 1 wird in Z 1 nach der Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale)“ die Wortfolge „und § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten)“ eingefügt, in Z 2 die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 (Gesamtzahl der Beschäftigten)“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten)“ ersetzt und in Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Z 4 entfällt.
5. Im § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
6. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
- 1. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
- 2. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats
der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.“
7. § 9 lautet:
„§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 17. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.“
8. § 10a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von zwei Wochen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.“
9. § 10a Abs. 3 lautet:
„(3) Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind gemäß Abs. 2 Z 1 nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form sowie gemäß Abs. 2 Z 2 nominell und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen.“
10. In § 10a erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird eingefügt:
„(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich für die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000 zu veröffentlichen; für alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003.“
11. § 12 samt Überschrift wird durch folgende §§ 12, 13 und 14 samt Überschriften ersetzt:
„Inkrafttreten
§ 12. Die §§ 2 und 3 Z 1, §§ 4 und 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10a Abs. 1, 3 und 5 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 13. Die §§ 2, 4, 6, 8, 9 und 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 und des 4. Kalenderquartals 2008 Anwendung.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1;
- 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 4. Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2008;
- 5. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008;
- 6. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008.“
Mitterlehner Stöger Bandion-Ortner Bures Pröll
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)