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BGBl II 4/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Verordnung: Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

4. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zur Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c, 12, 23 Abs. 2 und 25a Abs. 3 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 148/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 396/2008, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Verbringung von für die Bluetongue empfänglichen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung. Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.“

2. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Rinderkennzeichnungs-Verordnung: die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008;“

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten, sofern sie nicht Verbringungsbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 unterliegen, verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind, sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, innerhalb dem im Anhang C genannten Zeitraum einer amtlichen Schutzimpfung gemäß § 25a Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen. Ausgenommen hievon sind:

  1. 1. Zootiere;
  2. 2. Sentineltiere;
  3. 3. Besamungsstiere (das sind: Besamungsstiere in Besamungsstationen, Stiere in Wartestallungen und Teststier-Aspiranten in Zuchtbetrieben; und
  4. 4. Maststiere und Mastochsen in Boxenhaltung.“

5. § 7a enfällt.

6. Nach § 7a wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:

Maßnahmen im Impfgebiet

§ 8. (1) Im Impfgebiet sind die Tierhalter verpflichtet, alle Rinder, Schafe und Ziegen gemäß § 7 Abs. 1 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Weiters dürfen auch Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, sowie Besamungsstiere der amtlichen Schutzimpfung gestellt werden. Die Halter von anderen Tieren einschließlich Zootieren empfänglicher Arten in diesen Gebieten können bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Einbeziehung in die Schutzimpfung auf eigene Kosten und eigenes Risiko beantragen. Rinder sind zwischen erster und zweiter Teilimpfung im Bestand zu belassen; ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich (z.B. Alpung, Behandlung etc.) oder werden die Rinder zur Schlachtung verbracht, ist der zuständige Amtstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Nicht geimpfte Tiere, die einer amtlichen Schutzimpfung entgegen der Aufforderung der Behörde nicht gestellt wurden, dürfen nach dem Ende des Impfzeitraumes nur verbracht werden, wenn der Tierhalter nachweist, dass die Tiere frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen wurden. Ergibt dieser Test kein negatives Erbenis dürfen solche Tiere nur zur Schlachtung in einen österreichischen Schlachthof verbracht werden. Die Kosten des Erreger-Identifizierungstests sind jedenfalls vom Tierhalter zu tragen.“

7. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Aufhebung des § 7a sowie die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Z 8, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 8 in der Fassung des BGBl. II Nr. 4/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Stöger

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