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BGBl III 25/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

25. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts-, Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 6/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitritts-, Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde:

Afghanistan

25. August 2008

Äthiopien

26. November 2007

Bahamas

10. Jänner 2008

Belgien

25. September 2008

Brunei Darussalam

2. Dezember 2008

Europäische Gemeinschaft

12. November 2008

Fidschi

14. Mai 2008

Georgien

4. November 2008

Griechenland

17. September 2008

Guyana

16. April 2008

Irak

17. März 2008

Israel

4. Februar 2009

Jamaika

5. März 2008

Kap Verde

23. April 2008

Kasachstan

18. Juni 2008

Republik Korea

27. März 2008

Malawi

4. Dezember 2007

Malaysia

24. September 2008

Mali

18. April 2008

Malta

11. April 2008

Mosambik

9. April 2008

Niger

11. August 2008

Sambia

7. Dezember 2007

Slowenien

1. April 2008

Tunesien

23. September 2008

Usbekistan

29. Juli 2008

Venezuela

2. Februar 2009

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahamas:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung des Commonwealth der Bahamas, dass sie sich durch die Bestimmung des Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet. Die Regierung der Bahamas macht geltend, dass die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, und zwar in jedem einzelnen Fall, bevor die Streitigkeit einer Schiedsinstanz oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.

Belgien:

Gemäß Art. 21 und 22 des einleitenden Teils der belgischen Strafprozessordnung soll die Verjährung einer Straftat, deren Tatbestand im Einklang mit diesem Übereinkommen normiert wurde, weder erstreckt noch gehemmt werden, falls sich ein Verdächtiger der Strafverfolgung entzogen hat.

Brunei Darussalam:

Brunei Darussalam erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden und vertritt daher den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht gemäß des in Abs. 2 des genannten Artikels vorgesehenen Weges beigelegt werden können, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden können.

Europäische Gemeinschaft:

Erklärung betreffend die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption erfassten Angelegenheiten

Art. 67 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung über den Umfang ihrer Zuständigkeiten enthält.

  1. 1. Die Gemeinschaft stellt fest, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ für die Zwecke des Übereinkommens auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen von deren Zuständigkeiten Anwendung findet. Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die Bestimmungen des Übereinkommens betroffen sind, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme entsprechender Verpflichtungen für die eigene öffentliche Verwaltung bei der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang erklärt die Gemeinschaft, dass sie nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in folgenden Bereichen zuständig ist:
    1. Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von präventiven Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und -praktiken;
    2. Einrichtung einer oder mehrerer Stellen für präventive Korruptionsbekämpfung (einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung) und Vorkehrungen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, diesen Stellen Vorfälle zu melden, bei denen es sich möglicherweise um Korruption handelt;
    3. Regelung in Bezug auf die Einstellung, Arbeitsbedingungen, Besoldung, Fortbildung usw. für nicht gewählte Beamte nach dem Statut und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen;
    4. Förderung der Transparenz und Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Konzeption der Systeme der Europäischen Gemeinschaft, die die Erfüllung der Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten regeln;
    5. Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodizes;
    6. Gewährleistung angemessener Standards für die öffentliche Auftragsvergabe und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen;
    7. Förderung der Transparenz der Organisation, Funktionsweise und Beschlussfassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft;
    8. unter Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Gemeinschaften Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Stärkung der Integrität dieser Organe und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten.
  2. 2. Die Gemeinschaft weist auch darauf hin, dass sie in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes als einem Raum ohne Binnengrenzen, in welchem der freie Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet ist, zuständig ist. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft folgende Maßnahmen beschlossen:
    1. Gewährleistung der Transparenz und des gleichberechtigten Zugangs aller Bieter zu gemeinschaftsrelevanten öffentlichen Aufträgen und Märkten als Beitrag zur Korruptionsverhütung;
    2. Sicherstellung angemessener gemeinschaftsrelevanter Rechnungsführungs- und Prüfstandards;
    3. Verhütung von Geldwäsche, wobei die betreffenden Maßnahmen jedoch keine Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden umfassen.

Soweit sie Maßnahmen beschlossen hat, obliegt es der Gemeinschaft allein, externe Verpflichtungen mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzugehen, die sich auf diese Maßnahmen auswirken oder deren Tragweite verändern.

  1. 3. Die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Partnerländer bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und umfasst Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung.
  2. 4. Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls nach Art. 67 Abs. 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
  3. 5. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ist in Bezug auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den Gebieten anwendbar, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrags, insbesondere von dessen Art. 299.

Nach Art. 299 jenes Vertrags gilt diese Erklärung nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete annehmen.

In Bezug auf Art. 66 Abs. 2 weist die Gemeinschaft darauf hin, dass nach Art. 34 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor diesem Gerichtshof aufzutreten. Daher können nach Maßgabe von Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens Streitigkeiten, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist ausschließlich im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt werden.

Georgien:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 schließt Georgien die schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 66 Abs. 2 aus.

Griechenland:

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens, das durch dieses Gesetz ratifiziert wird, dass sie nicht durch Abs. 2 desselben Artikels des Übereinkommens gebunden ist.

Israel:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Kasachstan:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich die Republik Kasachstan nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Kenia111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Kenia, dass sie sich nicht an die Bestimmung des Art. 66 Abs. 2 gebunden erachtet, die die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Anwendung des Übereinkommens und die Überweisung an den Internationalen Gerichtshof regelt, weil Kenia für die Lösung solcher Streitigkeiten durch freundschaftliche Verhandlungen, Vermittlung oder Einigung zwischen den Vertragsparteien eintritt.

Malaysia:

  1. a. Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet; und
  2. b. Die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, dem gemäß Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder jedem anderen Schiedsverfahren in einem jeden bestimmten Fall zuzustimmen.

Malta:

Gemäß Art. 66 erklärt die Regierung von Malta, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 gebunden erachtet.

Usbekistan:

Zu Art. 66 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Usbekistan, dass sie durch die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden ist.

Zu Art. 42 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens:

Die Republik Usbekistan erklärt, dass im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung Übertretungen, wie sie in den Art. 15-19, 21, 22, 23 Abs. 1, 24, 25 und 27 aufgezählt sind, Straftatbestände darstellen und der Zuständigkeit der Republik Usbekistan unterworfen sein sollen.

Venezuela:

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt einen Vorbehalt gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens zu Abs. 2 des genannten Artikels. Folglich erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Mittel zur Streitbeilegung zurückzugreifen, und anerkennt auch nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Folgende Staaten haben Notifikationen zu Art. 6 Abs. 3, Art. 44 Abs. 6 lit. a, Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 des Übereinkommens abgegeben:

Algerien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Die Ständige Vertretung Algeriens möchte das Sekretariat weiters darüber informieren, dass Algerien für die Zwecke von Art. 46, Abs. 13 und 14, folgende Benennungen abgibt:

Das Justizministerium (Abteilung für Strafsachen und Gnadenverfahren) als Zentralbehörde, die die Befugnis hat, Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe zu empfangen;

Arabisch als die anerkannte Sprache, in der Rechtshilfeersuchen gestellt werden sollen. Allerdings kann solchen Ersuchen eine beglaubigte Übersetzung in französischer Sprache angeschlossen werden.

Äthiopien:

Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt Äthiopien einen Vorbehalt zu Art. 44 des Übereinkommens.

Bangladesch222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Art. 6 Abs. 3:

Zusätzlich zum Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, zum Ministerium für innere Angelegenheiten, zum Ministerium für Recht, Justiz und Parlamentarisches sowie zur Anti-Korruptionskommission, wurde das Büro des Generalstaatsanwalts von der Regierung von Bangladesch auch als „Behörde“ benannt, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption unterstützen können:

Generalstaatsanwalt

Büro des Generalstaatsanwalts

Gebäude des Obersten Gerichtshofs (New Building, 8. Stock)

Dhaka, Bangladesch

Art. 46 Abs. 13:

Generalstaatsanwalt

Büro des Generalstaatsanwalts

Gebäude des Obersten Gerichtshofs (New Building, 8. Stock)

Dhaka, Bangladesch

Belgien:

Art. 6 Abs. 3:

Bundesbehörde für Rechnungs- und Verwaltungsprüfung

Amt für Verwaltungsethik und Pflichtenlehre

Integritätspolitik

Rue Royale 138/2

1000 Brüssel

Art. 44 Abs. 6 lit. a:

Belgien ist der Auffassung, dass das Übereinkommen eine unabhängige Grundlage für Auslieferungen darstellen kann, wo keine (weder eine bilaterale noch multilaterale) Grundlage für Auslieferungen besteht.

Art. 46 Abs. 13:

Bundesbehörde für Justiz

Zentralbehörde für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen

Boulevard de Waterloo 115

1000 Brüssel

Art. 46 Abs. 14:

Belgien akzeptiert Rechtshilfeersuchen in den folgenden Sprachen: Französisch, Niederländisch und Englisch.

Brunei Darussalam:

  1. 1. Unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens teilt Brunei Darussalam die Behörden mit:

Generalstaatsanwalt

Generalstaatsanwaltskammer

Law Building

Jalan Tutong

Bandar Seri Begawan BA 1910

Brunei Darussalam

und

Direktor

Anti-Korruptions-Büro

Old Airport Road

Berakas, BB 3510

Brunei Darussalam

  1. 2. Unter Bezugnahme auf Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als Zentralbehörde für die Angelegenheiten betreffend gegenseitige Rechtshilfe im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegt.

Seine Adresse lautet:

Generalstaatsanwaltskammer

Law Building

Jalan Tutong

Bandar Seri Begawan BA 1910

Brunei Darussalam

  1. 3. Unter Bezugnahme auf Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens teilt Brunei Darussalam mit, dass Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen in der englischen Sprache gestellt oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet werden müssen.

China111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

  1. 1. Die gemäß der Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens zuständige Behörde in der Volksrepublik China, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt, wurde vom Ministerium für Kontrolle der Volksrepublik China auf das Nationale Amt der Volksrepublik China für die Vorbeugung gegen Korruption (Adresse: Office of the National Bureau of Corruption Prevention of the People's Republic of China, Jia 2 Guanganmen Nanjie, Xuanwu District, Beijing, China, 100053) geändert.
  2. 2. Die Adresse der unabhängigen Kommission der Sonderverwaltungsregion Hongkong, der gemäß der Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens für die Hilfestellung an andere Vertragsstaaten zur Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Korruption zuständige Behörde der Sonderverwaltungsregion Hongkong wurde geändert und lautet nunmehr „c/o ICAC Report Centre, 10/F 303 Java Road, North Point, Hong Kong, China“.

Griechenland:

Die Hellenische Republik erklärt, dass die zuständige Zentralbehörde, an die Anträge gemäß Kapitel IV des Übereinkommens zu richten wären, das Justizministerium ist und dass jedes entsprechende Ersuchen und die dazugehörigen Dokumente in die griechische Sprache übersetzt werden sollen.

Georgien:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a betrachtet Georgien das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit anderen Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 benennt Georgien das Ministerium für Justiz von Georgien sowie das Büro des Generalstaatsanwalts von Georgien als zentrale Regierungsbehörden für die Entgegennahme und Erledigung von Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 wird Georgien das Rechtshilfeersuchen in georgischer und in englischer Sprache entgegennehmen.

Israel:

Erklärung zu Art. 6 Abs. 3:

Die Regierung des Staates Israel gibt bekannt, dass die Behörden, die andere Vertragsparteien bei der Durchführung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen, sind: das Ministerium für Justiz, 29 Tzalach A-Din St, P.O.B. 49029, Jerusalem, Zip Code 91490 und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, 9 Rabin St. P.O.B. 3013 Jerusalem, Zip Code 91035.

Erklärung zu Art. 44 Abs. 6:

Gemäß dem israelischen Auslieferungsgesetz ist ein Auslieferungsabkommen für die Auslieferung erforderlich. Gemäß Abschnitt 2A lit. c des israelischen Auslieferungsgesetzes kann ein Abkommen ein besonderes Abkommen zwischen dem Staat Israel sowie dem ersuchenden Staat über die Auslieferung der betreffenden Person beinhalten, den Bestimmungen des Auslieferungsgesetzes entsprechend. Im Hinblick auf Vertragsparteien, mit welchen der Staat Israel derzeit einen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, wird die Auslieferung für Straftaten gemäß diesem Übereinkommen den Erfordernissen dieser Verträge entsprechend erfolgen. Im Hinblick auf Vertragsparteien, mit welchen der Staat Israel keinen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, wird er nicht in jedem Fall das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit diesen Vertragsparteien betrachten, wird jedoch jedes Auslieferungsersuchen für eine Straftat gemäß diesem Übereinkommen mit gebotener Sorgfalt im Lichte der Zwecke des Übereinkommens prüfen und wird eine Auslieferung gemäß einem besonderen Abkommen mit der Vertragspartei nach israelischem Recht sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Betracht ziehen.

Erklärung zu Art. 46 Abs. 13:

Rechtshilfeersuchen bei strafrechtlichen Fällen sind an die internationale Abteilung des Büros des Staatsanwalts, Ministerium für Justiz, 7 Machal st. P.O.B. 49123, Jerusalem, Zip Code 97765, zu richten.

Erklärung zu Art. 46 Abs. 14:

Rechtshilfeersuchen sind in Hebräisch oder in Englisch zu beantragen.

Kamerun111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens beehrt sich die Republik Kamerun den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber zu informieren, dass das Ministerium für Justiz der Republik Kamerun die zentrale Behörde ist, mit der Verantwortung und der Ermächtigung zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und deren Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden.

Kasachstan:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens betrachtet die Republik Kasachstan das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit anderen Vertragsparteien.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens müssen Rechtshilfeersuchen sowie damit zusammenhängende Mitteilungen, die an die Republik Kasachstan gerichtet werden, von Übersetzungen in die kasachische sowie in die russische Sprache begleitet werden, sofern nichts anderes in internationalen Verträgen, die von der Republik Kasachstan ratifiziert wurde, bestimmt wird.

Kenia111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

  1. Gemäß Art. 6 Abs. 3 ist die Behörde in Kenia, die andere Vertragstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung unterstützen kann, die

Anti - Korruptionskommission von Kenia (Kenya Anti-Corruption Commission)

Integritätszentrum (Integrity Centre)

Milimani/Valley Road Junction

P.O. Box 61130-00200, Nairobi, Kenya.

Korrespondenz mit der Kommission wäre an den Direktor / Leitenden Beamten zu richten.

  1. Im Hinblick auf Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt Kenia, dass es das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Bezug auf Auslieferungen mit anderen Vertragsstaaten ansieht, da das kenianische Recht (speziell Kapitel 76 des Auslieferungs- und Auslandsgesetzes und Kapitel 77 des Auslieferungsgesetzes in Bezug auf Länder des Commonwealth) das Bestehen eines bilateralen Vertrages zwischen Kenia und einem anderen Staat als Vorbedingung für Auslieferungsverfahren vorsieht.
  2. Die Republik Kenia erklärt gemäß Art. 46 Abs. 13, dass folgende Behörde die Zentralbehörde ist, die befugt und ermächtigt ist, Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe in Empfang zu nehmen und diese entweder zu vollziehen oder an die zuständigen Behörden weiterzuleiten:

Der Generalstaatsanwalt

Staatliches Amt für Rechtsangelegenheiten (State Law Office)

Harambee Avenue

P.O. Box 40112-00100, Nairobi, Kenya

  1. Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens ist Englisch die Sprache, in der Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe angenommen werden können.

Republik Korea:

Art. 6 Abs. 3:

Anti-Korruptions- und Zivilrechtskommission

Imgwang Building 81, Uiju-ro, Seodaemun-gu

Seoul, Republik Korea

Art. 46 Abs. 13:

Die Republik Korea notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens, dass der Minister für Justiz als zentrale Behörde für gegenseitige Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen benannt wurde. Sie notifiziert weiters dem Generalsekretär, dass gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen in koreanischer oder englischer Sprache abgefasst sein sollten oder von einer Übersetzung in die koreanische oder in die englische Sprache begleitet sein sollten.

Luxemburg222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, dass es das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten in Auslieferungssachen heranzieht.

1. Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Das Großherzogtum Luxemburg benennt als Zentralbehörde, die für den Empfang von Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe oder deren Übermittlung an die zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens verantwortlich ist, die

Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof

B.P. 15

L-2010 Luxemburg

2. Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 14:

Das Großherzogtum Luxemburg empfängt schriftliche Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe in den Sprachen Deutsch, Französisch oder Englisch, oder unter Beifügung einer Übersetzung in eine dieser Sprachen.

Weiters habe ich die Ehre, Sie auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens davon in Kenntnis zu setzen, dass durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. August 2007 über die Genehmigung des erwähnten Übereinkommens ein Komitee für Korruptionsvorbeugung (COPRECO) errichtet wurde. Das Komitee ist in der Lage, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung zu unterstützen.

Die Kontaktdaten des Komitees lauten:

Komitee für Korruptionsvorbeugung

13, rue Erasme

L-1468 Luxemburg

Mali:

Die Republik Mali gibt gemäß Art. 44 Abs. 6 bekannt, dass das Übereinkommen die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Auslieferung mit anderen Staaten darstellt.

Malta:

  1. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 3 ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen kann, die Ständige Kommission gegen Korruption (The Permanent Commission against Corruption, The Palace, Valletta, Malta).
  2. 2. Gemäß Art. 46 Abs. 13 ist die zentrale Behörde das Büro des Generalstaatsanwalts (Attorney General's Chambers , The Palace, Valletta, Malta.
  3. 3. Gemäß Art. 46 Abs. 14 erklärt die Regierung von Malta, dass an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Dokumente von einer englischen Übersetzung begleitet sein sollten.
  4. 4. Gemäß Art. 44 Abs. 6 erklärt die Regierung von Malta, dass sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Staaten betrachtet.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des genannten Übereinkommens sind die zuständigen Behörden der Republik Mazedonien, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können: die staatliche Kommission zur Korruptionsverhütung und das Büro des Generalstaatsanwalts zur Verfolgung organisierter Kriminalität und Korruption.

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens betrachtet die Republik Mazedonien das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und diese entweder zu erledigen oder sie an die zuständige Behörde weiterzuleiten das Ministerium für Justiz - Abteilung für internationale Rechtshilfe.

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens ist die für die Republik Mazedonien annehmbare Sprache Mazedonisch.

Mongolei111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

1. Gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen für Korruptionsvorbeugung behilflich sein soll, ist die Unabhängige Behörde der Mongolei gegen Korruption (Adresse: Independent Authority against Corruption of Mongolia, Sukhbaatar district, Seoul Street - 41, Ulaanbaatar 14250, Mongolia).

2. Gemäß Art. 44 Abs. 6:

Die Mongolei wird das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten bezüglich Auslieferung heranziehen. Die Mongolei wird eigene Staatsangehörige nicht ausliefern.

3. Gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die Zentralbehörde, die verantwortlich und befugt ist, Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe in Empfang zu nehmen und diese entweder zu vollziehen oder an die zuständigen Behörden zur Vollziehung weiterzuleiten, ist das Justiz- und Innenministerium der Mongolei (Adresse: Ministry of Justice and Home Affairs of Mongolia, Trade Street 6/1, Ulaanbaatar 210646, Mongolia.)

4. Gemäß Art. 46 Abs. 14:

Ersuchen und deren Beilagen bezüglich Rechtshilfe wären in mongolischer Sprache, oder von den VN-Amtssprachen, in englischer oder russischer Sprache zu übermitteln.

Mosambik:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 und 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Republik Mosambik, dass das Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Mosambik die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens ist, und dass Englisch und Portugiesisch die annehmbaren Sprachen sind.

Weiters erklärt die Republik Mosambik im Hinblick auf Art. 44 des Übereinkommens, dass:

Gemäß ihrer Verfassung kann die Republik Mosambik keine mosambikanischen Staatsbürger ausliefern. Die Verfassung erlaubt nicht die Auslieferung ausländischer Staatsbürger, die gemäß der Gesetze des ersuchenden Staates der Todesstrafe oder einer lebenslangen Haftstrafe unterworfen werden könnten. Ebenso können ausländische Staatsbürger nicht ausgeliefert werden, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass sie Foltern oder unmenschlicher, erniedrigender oder grausamer Behandlung unterworfen werden könnten.

Schweden222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die schwedische Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung behilflich sein kann, ist:

Die Schwedische internationale Entwicklungszusammenarbeitsagentur, (Sida)

The Swedish International Development Cooperation Agency, (Sida)

Valhallavägen 199

SE-105 25 STOCKHOLM

Sweden

Gemäß Art. 44 Abs. 6:

Schweden macht eine Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig. Die Auslieferung von Ausländern wird durch nationale Gesetzgebung geregelt.

Serbien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die zentrale Behörde der Republik Serbien zu Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen, zu deren Bearbeitung und ihrer Weiterleitung an die zuständigen Behörden zur Durchführung, das Ministerium für Justiz der Republik Serbien.

Usbekistan:

Zu Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens:

Die Republik Usbekistan teilt mit, dass das Büro des Generalstaatsanwalts, das Innenministerium, der nationale Sicherheitsdienst und das Justizministerium der Republik Usbekistan jene Behörden sind, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Korruption zur Verfügung stehen.

Zu Art. 44 Abs. 6 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a teilt die Republik Usbekistan mit, dass sie dieses Übereinkommen auf Grundlage der Reziprozität mit anderen Vertragsstaaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung von Personen, die Korruptionsstraftatbestände verwirklicht haben, heranziehen wird.

Zu Art. 46 des Übereinkommens:

  1. a. Abs. 13: Die Republik Usbekistan teilt mit, dass das Büro des Generalstaatsanwalts als die Zentralbehörde festgelegt werden soll, die Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe empfängt, vollzieht oder an die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan zwecks Vollzugs weiterleitet.
  2. b. Abs. 14: Die Republik Usbekistan teilt mit, dass Usbekisch, Russisch und Englisch als jene Sprachen festgelegt werden, in denen Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe gestellt werden können.

Venezuela:

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt weiters:

Im Hinblick auf Art. 44 Abs. 11 ist die Auslieferung von Staatsangehörigen gemäß venezuelanischem Recht ausdrücklich verboten. Venezuela wird, auf Ersuchen der die Auslieferung beantragenden Vertragspartei, den Fall ohne Verzögerung zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

Gemäß Art. 46 Abs. 13 benennt die Bolivarische Republik Venezuela das Büro des Generalstaatsanwalts als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und ihrer Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden. Im Hinblick auf Abs. 14 des genannten Artikels ist die Sprache für diese Ersuchen Spanisch.

Faymann

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