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BGBl III 105/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

105. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 161/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Monaco

30. Jänner 2009

San Marino

18. März 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Monaco:

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Kontext des Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens jede Person bezeichnet, die „Monegasse“ im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ist.

Das Fürstentum Monaco ersucht die ersuchende Partei um Beifügung einer beglaubigten Übersetzung des Auslieferungsersuchens und der begleitenden Dokumente ins Französische.

San Marino:

Vorbehalte:

  1. Betreffend Art.1: Die Republik San Marino nimmt keine Auslieferung von Personen vor,
    1. a) die vor ein Sondergericht gestellt werden oder eine Strafe gemäß einem Schuldspruch eines solchen Gerichts verbüßen;
    2. b) die einem Verfahren unterworfen würden, das keine verfahrensrechtlichen Garantien vorsieht, die gemäß den international anerkannten Standards als wesentlich für den Schutz der Menschenrechte erachtet werden, oder die die Verbüßung der Strafe gemäß dem Schuldspruch unter unmenschlichen Bedingungen zu gewärtigen hätten.
  2. Betreffend Art. 2: Die Republik San Marino gestattet den Transit durch sein eigenes Gebiet nur in Bezug auf Personen, die ausgeliefert werden.
  3. Betreffend Art. 23: Falls das Auslieferungsersuchen und die Dokumente, die vorzulegen sind, nicht in italienischer Sprache abgefasst sind, muss ihnen eine Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine andere Amtssprache des Europarates beigefügt sein.
  4. Betreffend Art. 28: Die Republik San Marino erklärt, dass alle bilateralen Abkommen über Auslieferung, die mit den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossen sind, in Kraft bleiben werden.

Erklärungen:

  1. Betreffend Art. 1: Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne des Übereinkommens wird auf jeden Staatsbürger von San Marino angewendet, dessen ungeachtet, wie diese Person ihre Staatsbürgerschaft erworben hat.
  2. Betreffend Art. 6 Abs. 1 lit. a: Die Republik San Marino wird keine Staatsbürger von San Marino ausliefern.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates zufolge haben nachstehende Staaten ihre Vorbehalte zurückgezogenen bzw. Erklärungen geändert:

Bulgarien111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 695/1994, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2006.:

Am 25. Oktober 2006 hat die Nationalversammlung Bulgariens ein Gesetz angenommen, durch das es die Erklärung der Republik Bulgarien bezüglich Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wie folgt modifiziert hat:

„Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie sich weigert, ihre Staatsangehörigen auszuliefern. Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke des Übereinkommens jede Person als Staatsangehörigen betrachtet, die zum Zeitpunkt des Erhalts des Auslieferungsersuchens die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt.“

Griechenland222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.:

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens notifiziert die Hellenische Republik, dass am 9. Juli 2004 das Gesetz Nr. 3251/2004 in Kraft getreten ist, das den Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) umsetzt. Die Hellenische Republik wird dieses Gesetz im Verhältnis zu den Vertragsparteien des Übereinkommens anwenden, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und auch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umgesetzt haben.

Rumänien333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 190/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 161/2006.:

Rumänien erklärt, dass gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 224/2006 der auf Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens gestützte Vorbehalt, der im am 10. September 1997 hinterlegten Ratifikationsinstrument enthalten ist, zurückgezogen wird.

Erklärungen:

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt Rumänien, dass es ab 1. Jänner 2007 Titel III des Gesetzes Nr. 302/2004 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, das die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Nr. 584/JHA vom 13. Juni 2002 umsetzt, im Verhältnis zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.

In folgenden Ausnahmefällen werden das Europäische Auslieferungsübereinkommen (Paris, 13. Dezember 1957) und dessen Zusatzprotokolle, (Straßburg, 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978) weiterhin angewendet:

  1. a. in Bezug auf Auslieferungsersuchen, die vor dem 1. Jänner 2007 gestellt oder empfangen wurden und anhängig sind und ebenso in Bezug auf Ersuchen auf der Grundlage von Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, im Hinblick auf Ersuchen, die vor dem genannten Datum gestellt worden sind;
  2. b. in Bezug auf Handlungen, die den Gegenstand einer Notifizierung darstellen, die von manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Generalsekretariat des Europarates gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten gesendet worden ist, in der Bedeutung, dass die Bestimmungen der geltenden Auslieferungsverträge weiterhin auf einer Übergangsgrundlage angewendet werden.

Das Gesagte ändert die Anwendung des Übereinkommens zwischen Rumänien und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keinesfalls ab.

Faymann

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