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BGBl III 21/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

21. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

www.ris.bka.gv.at 1 von 5 www.ris.bka.gv.at BGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar 2006 - Nr. 21 4 von 5 pplyBrkRules bundesgesetzblatt

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bosnien und Herzegowina am 25. April 2005 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 104/2003) hinterlegt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben, abgeändert oder zurückgezogen:

Belgien:

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass es das Gesetz vom 19. Dezember 2003, welches den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, seit 1. Jänner 2004 für die Verhaftung und Übergabe von Personen zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.

Dieses Gesetz ist auch im Verhältnis zwischen Belgien und den neuen Mitgliedstaaten ab dem Datum ihres Beitritts zur Union anwendbar.

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und andere sich auf die Auslieferung beziehende Übereinkommen werden ausnahmsweise und vorübergehend weiter angewendet:

  1. 1. Gegenüber Mitgliedstaaten, die den Rahmenbeschluss nicht mit 1. Jänner 2004 oder dem Datum ihres Beitritts umgesetzt haben bis diese Staaten dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union mitgeteilt haben, dass eine Umsetzung erfolgt ist.
  2. 2. Für die Übergabe an Belgien (als ersuchenden Staat) von Personen:
    1. a) die wegen vor dem 1. November 1993 begangene Straftaten gesucht und in Frankreich verhaftet wurden;
    2. b) die wegen vor dem 7. August 2002 begangene Straftaten gesucht und in Österreich oder Italien verhaftet wurden.

      Bulgarien:

      Die Republik Bulgarien hat ihre anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 695/1994 zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens auf folgenden Wortlaut geändert:

      Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie jede Person, die zum Zeitpunkt des Erhalts des Auslieferungsersuchens die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, für die Zwecke des Übereinkommens als einen eigenen Staatsangehörigen betrachten wird.

      Deutschland:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesregierung, dass der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten durch das Gesetz vom 21. Juli 2004 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt wurde (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl). Dieses Gesetz ist am 23. August 2004 in Kraft getreten.

      Mit diesem Datum ersetzen die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die oben erwähnten Übereinkommen bleiben dennoch subsidiär anwendbar, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen, zur Vereinfachung und Erleichterung der Verfahren beitragen und sofern der betroffene Mitgliedstaat diese Übereinkommen ebenfalls weiter anwendet. Derselbe Grundsatz gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossene bilaterale Abkommen.

      Finnland:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens wird Finnland die den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsetzenden nationalen Gesetze im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden.

      Frankreich:

      Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens, dass hinsichtlich Paris seit 12. März 2004 und hinsichtlich des Rests Frankreichs seit 13. März 2004 die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl, wo anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 bei Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzen.

      Irland:

      Die Regierung Irlands erklärt gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens, dass Irland den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern anwenden wird, als dieser im Verhältnis zwischen Irland und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist.

      Die Regierung Irlands zieht hiermit ihre gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens hinsichtlich von Auslieferungsvereinbarungen zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich abgegebene Erklärung222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 373/1993 vom 13. Mai 1991 zurück.

      Die Regierung Irlands teilt dem Generalsekretär des Europarats mit, dass Irland das Europäische Auslieferungsübereinkommen auf die Gebiete des Vereinigten Königreichs der Kanalinseln und der Insel Man anwenden wird.

      Litauen:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie im Verhältnis zwischen der Republik Litauen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Übergabeverfahren gemäß dem Europäischen Haftbefehl anwenden wird, ausgenommen in den in den Erklärungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich Art. 32 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannten Fällen.

      Luxemburg:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens wendet das Großherzogtum Luxemburg das Gesetz vom 17. März 2004 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich von Straftaten, die nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an, die den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt haben.

      Malta:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 teilt die Regierung von Malta dem Generalsekretär des Europarates mit, dass Malta den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union (2002/584/JHA) vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, insofern als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Malta und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist. Dies soll mit Wirkung ab 7. Juni 2004 gelten.

      Niederlande:

      Am 13. Juni 2002 hat der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaten angenommen (Nr. 2002/584/JHA), im weiteren "der Rahmenbeschluss" genannt. Art. 31 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass ab 1. Jänner 2004 der Rahmenbeschluss die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Auslieferungsübereinkommen, die im Verhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar sind, ersetzen wird.

      Die Ständige Vertretung des Königreiches der Niederlande hat daher die Ehre, dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, dass gemäß Art. 28 Abs. 3 des Auslieferungsübereinkommens das Übereinkommen nicht länger im Verhältnis zwischen dem europäischen Teil des Königreiches der Niederlande und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, angewendet wird.

      Die Ständige Vertretung des Königreiches der Niederlande möchte betonen, dass Obenerwähntes die Anwendung des Übereinkommens nicht berührt hinsichtlich des Verhältnisses zwischen:

      • den Niederländischen Antillen sowie Aruba und den Vertragsparteien des Übereinkommens und
      • dem europäischen Teil des Königreiches und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

      Österreich:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, dass es ab 1. Mai 2004 die nationale Gesetzgebung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) im Verhältnis zu den Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und bereits den EU-Rahmenbeschluss am 1. Mai 2004 anwendeten, anwenden wird, mit Ausnahme von Anfragen im Zusammenhang mit Straftaten, die teilweise oder zur Gänze vor dem 7. August 2002 begangen wurden.

      Polen:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie seit dem 1. Mai 2004 die den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsetzenden internen Rechtsvorschriften im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern anwendet als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Polen und diesen Staaten anwendbar ist.

      Die Bestimmungen des vorgenannten Rahmenbeschlusses wurden durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzes, des Strafprozessgesetzes und des Gesetzes über Vergehen vom 18. März 2004 in polnisches Recht umgesetzt.

      Portugal:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass sie im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Rahmenbeschluss des Rates, 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002, über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren anwendet.

      Der Rahmenbeschluss wurde im portugiesischen Recht durch das Gesetz N° 65/2003 vom 23. August 2003 umgesetzt und gemäß Art. 40 dieses Gesetzes ist der rechtliche Rahmen seit 1. Jänner 2004 in Kraft und ab diesem Datum auf Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich für die unmittelbare Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses entschieden haben, anwendbar.

      Schweden:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens wendet Schweden ab dem 1. Jänner 2004 den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern an, als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Schweden und dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist.

      Slowenien:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch das Gesetz über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren umgesetzt hat. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und auf nach diesem Datum für nach dem 7. August 2002 begangene Straftaten gestellte Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen unter den Mitgliedstaaten anwendbar.

      Die Bestimmungen des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren ersetzen somit die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seiner beiden Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 insofern, als der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren im Verhältnis zwischen Slowenien und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist.

      Tschechische Republik:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die Tschechische Republik mit, dass sie mit 1. November 2004 den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welchen die Tschechische Republik als einheitliche Rechtsvorschrift gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens betrachtet und welchen die Tschechische Republik im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, die ebenfalls den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umsetzende Rechtsvorschriften anwenden, durch Gesetz umgesetzt hat.

      Das Europäische Auslieferungsübereinkommen und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 sind im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterhin auf die Auslieferung von Personen anwendbar, die wegen vor dem 1. November 2004 begangenen Straftaten gesucht werden.

      Die Tschechische Republik wird weiterhin Art. 3 des Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Unterstützung der Justizbehörden und die Regelung bestimmter Rechtsverhältnisse in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, abgeschlossen am 29. Oktober 1992 in Prag, und Art. XV des Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, abgeschlossen am 27. Juni 1994 in Wien, auf dessen Grundlage der Europäische Haftbefehl und sonstige Schriftstücke ohne Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staates übermittelt werden, anwenden.

      Ungarn:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die Republik Ungarn mit, dass sie den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.

      Der Rahmenbeschluss wurde durch das ungarische Gesetz No. CXXX aus 2003 umgesetzt. Das Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und anwendbar auf von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab diesem Datum gestellte Übergabeersuchen. Die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls ersetzen somit die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, sofern der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen der Republik Ungarn und dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist.

      Zypern:

      Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die zypriotische Regierung mit, dass sie mit 13. Juni 2002 den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in zypriotisches Recht umgesetzt hat.

      Der Rahmenbeschluss wurde durch das zypriotische Gesetz N° 133 vom 30. April 2004 umgesetzt. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt auf Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl ersetzen die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zwischen Zypern und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Schüssel

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