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BGBl III 81/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

81. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Slowenien am 4. Jänner 2006 seine zuständige Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 59/2006) bekannt gegeben:

  1. 1. Das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien (zur Beglaubigung der Unterschriften und Siegel von Notaren und Dolmetschern auf den öffentlichen Dokumenten)
  2. 2. Bezirksgerichte in Slowenien (zur Beglaubigung der Unterschriften und Siegel von Notaren, Notariatskandidaten, Richtern, Behörden, Organisationen und Einzelpersonen, von Anwälten, die öffentliche vollziehende Befugnisse haben sowie von Rechtspersonen auf den öffentlichen Dokumenten).

    Kontaktadressen:

    Ministerium für Justiz der Republik Slowenien

    Zupanciceva

    1000 Lubljana

    Slowenien

    Praktische Information:

    Preis:

  3. 1. Das Ministerium für Justiz berechnet Verwaltungssteuer für das Ausstellen einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten in Übereinstimmung mit dem Akt über Verwaltungssteuern. Am 21. November 2005 beträgt die Verwaltungssteuer für das Ausstellen einer Apostille 255 SIT (ca. 1 EUR).
  4. 2. Bezirksgerichte berechnen Gerichtssteuer für das Ausstellen einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten in Übereinstimmung mit dem Akt über Gerichtssteuern. Am 21. November 2005 beträgt die Gerichtssteuer für das Ausstellen einer Apostille zwischen 570 und 1140 SIT (ca. 2,5 bis 5 EUR).

    Sprachen der zuständigen Behörden: slowenisch, englisch.

    Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Andorra am 24. Februar 2006 die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 22/2006 nach Art. 3 wie folgt geändert:

  5. 1. Ministre/a d'Afers Exteriors, Cultura i Cooperacio
  6. 2. Ministre/a de Justicia i Interior
  7. 3. Ministre/a d'Economia
  8. 4. Director/a d'afers bilaterals i Unio Europea
  9. 5. Director/a d'afers multilaterals i cooperacio als desenvolupament
  10. 6. Director/a d'afers juridics i consulars
  11. 7. Cap d'Àrea d'afers generals del Ministeri d'Afers Exteriors, Cultura i Cooperacio

    Das Apostille-Amt der Justizverwaltung der Sonderverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das Apostille System computergestützt.

    Aufgrund des computergestützten Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben. Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer erzeugt, und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, angebracht.

    Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichts versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft. Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert.

Ferner hat China am 3. März 2006 folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:

Schüssel

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