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BGBl III 90/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

90. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2009) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde:

Iran

20. April 2009

Libanon

22. April 2009

Palau

24. März 2009

Timor-Leste

27. März 2009

Zypern

23. Februar 2009

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Iran:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet. Die Regierung der Islamischen Republik Iran bekräftigt, dass die Zustimmung aller Vertragsparteien einer solchen Streitigkeit notwendig ist, in jedem einzelnen Fall, um die Streitigkeit dem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Die Regierung der Islamischen Republik Iran kann, sofern es angemessen erscheint, der Unterbreitung der Streitigkeit an das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran sowie dem entsprechenden innerstaatlichen Recht zustimmen.

Erklärung:

Die Regierung der Islamischen Republik Iran betrachtet das „Waschen der Erträge aus Straftaten“ in Art. 23 des Übereinkommens als ausschließlich auf die im Übereinkommen genannten Straftaten bezogen.

Jordanien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Ständige Vertretung des Haschemitischen Königreiches Jordanien bei den Vereinten Nationen entbietet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Hochachtung und beehrt sich gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption mitzuteilen, dass die „Anti-Corruption-Commission“ in Jordanien die zuständige Behörde ist, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unterstützt.

Polen222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Republik Polen hiermit, dass die Behörden, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unterstützen, folgende sind:

  1. 1. Das Büro des Generalstaatsanwalts für organisierte Kriminalität, Warschau, Polen;
  2. 2. Zentrales Anti-Korruptionsbüro, Abteilung für Internationale Zusammenarbeit des leitenden Büros, Warschau, Polen;
  3. 3. Zentrale der Nationalen Polizei; Sektion zur Korruptionsbekämpfung des Büros zur Untersuchung von Kriminalangelegenheiten Warschau, Polen.

Russische Föderation222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Gemäß Art. 46:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, angenommen am 31. Oktober 2003, wurden die folgenden Behörden der Russischen Föderation bezeichnet, um die Bestimmungen des Übereinkommens über gegenseitige Rechtshilfe umzusetzen: Ministerium für Justiz der Russischen Föderation - für Verfahren in zivilrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der zivilrechtlichen Aspekte bei Straftaten, das Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation in allen anderen Angelegenheiten.

Zypern:

Gemäß Art. 6 Abs. 3:

Der Ständige Vertreter der Republik Zypern bei den Vereinten Nationen hat weiters die Ehre den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu informieren, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung über Unterstützung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung der Republik Zypern als zentrale Behörde bezeichnet wurde. Ersuchen für diese Unterstützung wären an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung in 125 Athalassas Avenue, Nicosia 1461, Zypern, zu richten.

Gemäß Art. 44 Abs. 6:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens möchte der Ständige Vertreter der Republik Zypern bei den Vereinten Nationen den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber informieren, dass die Republik Zypern das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien in Auslieferungsangelegenheiten erachten wird.

Gemäß Art. 46 Abs. 13:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 wird das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als zentrale Behörde der Republik Zypern für die Zwecke des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption benannt.

Gemäß Art. 46 Abs. 14:

Gemäß Art. 46 Abs. 14 möchte der Ständige Vertreter der Republik Zypern bei den Vereinten Nationen den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber informieren, dass Rechtshilfeersuchen entweder auf Griechisch, Türkisch oder Englisch unterbreitet werden können.

Faymann

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