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BGBl III 80/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Kundmachung: Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen

80. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen (BGBl. III Nr. 100/2006) gemäß seinem Art. 32 mit 23. Juni 2009 in Kraft getreten.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Gemäß Art. 20 Abs. 6:

  1. A. In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland:
    1. a) Den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 und Abs. 5 eingeräumt.
    2. b) Die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Art. 20 Abs. 3 lit. b).

Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens bekannt zu gebenden Bediensteten der Zollverwaltung die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:

  1. B. In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen Republik:
    1. a) Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Art. 20 Abs. 2 lit. a).
    2. b) Die Nacheile kann an Autobahnen bis zu 20 Kilometer, ansonsten bis zu 10 Kilometer durchgeführt werden (Art. 20 Abs. 3 lit. a).

Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die nach Art. 20 Abs. 1 bekannt zu gebenden Bediensteten der Zollverwaltung die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:

Gemäß Art. 23 Abs. 5:

Die Republik Österreich erklärt in Anwendung des Art. 23 Abs. 5 (Verdeckte Ermittlungen) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, dass die Republik Österreich den Einsatz verdeckter Ermittler nur zulässt, wenn im anderen Mitgliedstaat ein Strafverfahren anhängig ist, dessen Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls erfüllen, und die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Gemäß Art. 26 Abs. 4:

Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 5 lit. b.

Zu Art. 26:

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn in einem schwebenden Verfahren eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen gestellt wird.

Neben Österreich haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens notifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikation bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 6 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen bezüglich der gemeinsamen Grenzen des Königreichs Belgien mit dem Königreich der Niederlande, dem Großherzogtum Luxemburg, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik:

a) gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit dem Königreich der Niederlande:

Auf belgischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten des Königreichs der Niederlande das Nacheilerecht - was die Befugnis zur Ausübung des Festhalterechts, dessen territoriale Reichweite und die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann - wie folgt aus:

im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und d des oben genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Art. 27 des Benelux-Vertrags vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen in der durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 geänderten Fassung;

im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. c des oben genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Art. 24 des Übereinkommens vom 29. April 1969 über die administrative und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Bereich der Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der Benelux-Wirtschaftsunion und des Zusatzprotokolls hierzu mit spezifischen steuerlichen Bestimmungen.

b) gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit dem Großherzogtum Luxemburg:

Auf belgischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten des Großherzogtums Luxemburg das Nacheilerecht - was die Befugnis zur Ausübung des Festhalterechts, dessen territoriale Reichweite und die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann - wir folgt aus:

im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und d des oben genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Art. 27 des Benelux-Vertrags vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen in der durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 geänderten Fassung;

im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. c des oben genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Art. 24 des Übereinkommens vom 29. April 1969 über administrative und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Bereich der Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der Benelux-Wirtschaftsunion und des Zusatzprotokolls hierzu mit spezifischen steuerlichen Bestimmungen.

c) gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit der Bundesrepublik Deutschland:

Auf belgischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland das Nacheilerecht - was die Befugnis zur Ausübung des Festhalterechts, dessen territoriale Reichweite und die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann - gemäß folgenden Modalitäten aus:

das Festhalterecht nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 2 lit. b nur in äußerst dringenden Fällen;

Nacheilerecht ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung;

Nacheilerecht im Falle von Personen, die auf frischer Tat als Täter oder Mittäter bei einer der in Art. 19 Abs. 2 aufgeführten auslieferungsfähigen Zuwiderhandlungen betroffen worden sind.

d) gemeinsame Grenzen des Königreiches Belgien mit der Französischen Republik:

Auf belgischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland das Nacheilerecht - was die Befugnis zur Ausübung des Festhalterechts, dessen territoriale Reichweite und die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann - gemäß folgenden Modalitäten aus:

  1. kein Festhalterecht;
  2. Nacheilerecht ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung;
  3. Nacheilerecht im Falle von Personen, die auf frischer Tat als Täter oder Mittäter bei einer der in Art. 19 Abs. 2 aufgeführten auslieferungsfähigen Zuwiderhandlungen betroffen worden sind.

    Das Königreich Belgien erklärt, dass es die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß der in Art. 26 Abs. 5 lit. b des Übereinkommens festgelegten Verfahren anerkennt.

Bulgarien:

Gemäß Art. 20 Abs. 8 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie sich nicht an Art. 20 gebunden erachtet.

Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie sich nicht an Art. 21 gebunden erachtet.

Gemäß Art. 23 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie sich nicht an Art. 23 gebunden erachtet.

Gemäß Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß der in Art. 26 Abs. 5 lit. b des Übereinkommens festgelegten Verfahren anerkennt.

Dänemark:

Im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Neapel-II-Übereinkommens möchte Dänemark die in diesem Vermerk enthaltenen Erklärungen abgeben.

Dänemark hat zu einem früheren Zeitpunkt Erklärungen zu Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 4 des Neapel-II-Übereinkommens abgegeben. Wir gehen davon aus, dass diese Erklärungen weiterhin dem Übereinkommen beigefügt sind.

Da Art. 4 nicht in Absätze, sondern in Nummern aufgeteilt ist, muss präzisiert werden, dass die Erklärung sich auf Art. 4 Z 3 bezieht (und nicht auf Abs. 3).

Mit dem Gesetz Nr. 465 vom 7. Juni 2001 betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches und der Zivilprozessordnung (Hehlerei und weitere Mitwirkung sowie Ermittlungen im IT-Bereich) ist eine allgemeine Bestimmung zur Hehlerei in § 290 des Strafgesetzbuches eingeführt worden. Bei derselben Gelegenheit sind unter anderem die §§ 191a und 284 des Strafgesetzbuches aufgehoben worden. Die Verweise auf diese Paragrafen in der Erklärung zu Art. 4 Z 3 dritter Gedankenstrich stimmt daher nicht mehr mit dem Strafgesetzbuch überein.

Die Erklärung sollte daher wie folgt geändert werden:

Zu Art. 4 Z 3 dritter Gedankenstrich:

Dänemark erklärt, dass Art. 4 Z 3 dritter Gedankenstrich mit Bezug auf Dänemark nur für die betreffenden Verstöße gilt, hinsichtlich deren die Hehlerei an Sachen nach dänischem Recht jederzeit strafbar ist (Strafgesetzbuch § 290).

Im Zusammenhang mit der Unterzeichung des Übereinkommens hat Dänemark ferner gemäß Art. 20 Abs. 6 eine Erklärung zu den Bedingungen für die Ausübung des Nacheilerechts abgegeben:

Dänemark erklärt, dass die Nacheile in Dänemark jenseits der Grenze zu Schweden und Deutschland nur unter folgenden Bedingungen erfolgen darf:

  1. Die schwedischen und die deutschen Behörden dürfen eine eingeleitete Nacheile auf dänischem Gebiet nur in einer Entfernung von bis zu 25 Kilometer ab der Grenze fortzusetzen;
  2. Die schwedischen und die deutschen Behörden sind nicht berechtigt, Personen auf dänischem Gebiet festzuhalten.

    Dänemark hat ferner Erklärungen zu Art. 20 und 21 abgegeben. Da gemäß den betreffenden Artikeln jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung des Übereinkommens erklären kann, dass er durch den Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist, müssen diese Erklärungen nach unserer Auffassung erneut abgegeben werden.

Dänische Erklärungen:

Zu Art. 20 Abs. 4 lit. e:

Dänemark erklärt, dass mit Bezug auf Dänemark nacheilende Zollbedienstete ihre Dienstwaffe über die Landesgrenze mit sich führen dürfen, es sei denn Dänemark hat dem ausdrücklich widersprochen.

Dänemark erklärt ferner, dass mit Bezug auf Dänemark der nacheilende Zollbedienstete seine Dienstwaffe grundsätzlich nicht mit sich führen darf, wenn die Nacheile auf dänischem Gebiet mit dem Schiff oder Flugzeug fortgesetzt wird.

Zu Art. 20 Abs. 8:

Dänemark erklärt, dass es die Bestimmungen des Art. 20 mit folgender Maßgabe akzeptiert:

  1. im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile durch Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats auf dem See- oder Luftweg darf die Nacheile nur dann auf dänisches Hoheitsgebiet, einschließlich des dänischen Küstenmeeres und des Luftraums über dem dänischen Hoheitsgebiet und dem dänischen Küstenmeer, ausgedehnt werden, wenn die zuständigen dänischen Behören davon vorher unterrichtet wurden.

Zu Art. 21 Abs. 3 lit. d:

Dänemark erklärt, dass in Bezug auf Dänemark im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen Zollbedienstete ihre Dienstwaffen über die Landesgrenze mit sich führen dürfen, es sei denn Dänemark hat dem ausdrücklich widersprochen.

Dänemark seinerseits erklärt ferner, dass mit Bezug auf Dänemark der nacheilende Zollbedienstete seine Dienstwaffe grundsätzlich nicht mit sich führen darf, wenn die Observation auf dänischem Gebiet mit dem Schiff oder Flugzeug fortgesetzt wird.

Zu Art. 21 Abs. 5:

Dänemark erklärt, dass es die Bestimmungen des Art. 21 mit folgender Maßgabe akzeptiert:

  1. Eine grenzüberschreitende Observation ohne vorherige Zustimmung darf gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 nur dann durchgeführt werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die zu observierenden Personen in eine der in Art. 19 Abs. 2 genannten Zuwiderhandlungen, die zur Auslieferung führen könnten, verwickelt sind.

Zu Art. 23 Abs. 5:

Dänemark erklärt, dass es nicht durch Art. 23 gebunden ist.

Zu Art. 26 Abs. 4 und 5:

Dänemark erklärt, dass alle dänischen Gerichte berechtigt, jedoch nicht verpflichtet sind, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn das betreffende Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass eines Urteils für erforderlich hält.

Deutschland:

Art. 20 Abs. 6 (Nacheile):

Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland üben die zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten das Recht der Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung (Art. 20 Abs. 4 lit. b) und unter Einräumung des Festhalterechtes (Art. 20 Abs. 2) aus. Beamten der Mitgliedstaaten, die die Anwendbarkeit dieses Artikels gemäß Abs. 8 vollständig ausgeschlossen haben, steht diese Befugnis nicht zu.

Art. 26 (Vorabentscheidungsbefugnis des Gerichtshofs):

Erklärung Nr. 9 (früher 10), Anlage zum Übereinkommen. Die Bundesrepublik ist in den Text der vorliegenden Erklärungen aufzunehmen. Absatz 2 der Erklärung:

Die Bundesrepublik Deutschland gibt die Erklärung nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 5 lit. b ab. Vorlagemöglichkeit an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren für jedes Gericht. Abs. 3 der Erklärung: Die Bundesrepublik Deutschland gibt die Erklärung zur Vorlageverpflichtung letztinstanzlicher Gerichte ab.

Estland:

Erklärungen:

Gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens haben die nacheilenden Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet der Republik Estland kein Festhalterecht.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Übereinkommens wird die Nacheile vom Überschreiten der estnischen Grenze an ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt.

Gemäß Art. 20 Abs. 4 lit. e des Übereinkommens dürfen die nacheilenden Bediensteten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ihre Dienstwaffen mit sich führen.

Gemäß Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens kann ein estnisches Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Das Steuer- und Zollamt teilt dem Verwahrer die Bediensteten mit, auf die Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens Anwendung finden.

Die bezeichnete Behörde gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens ist das Steuer- und Zollamt.

Finnland:

Die Regierung der Republik Finnland möchte folgende Erklärung machen:

Zu Art. 20 des Übereinkommens: Nach Art. 20 hat ein nacheilender Bediensteter das Festhalterecht gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. b und das Nacheilerecht wird gemäß Art. 20 Abs. 3 lit. b ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung ausgeübt.

Die Regierung der Republik Finnland möchte zusätzlich folgende Erklärungen machen:

Zu Art. 26 Abs. 4 und Abs. 5 lit. b des Übereinkommens: Jedes Finnische Gericht kann in einer in diesem Artikel bezeichneten Situation den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, eine Vorabentscheidung zu fällen.

Frankreich:

Erklärung gemäß Art. 20:

Die zuständigen Bediensteten der Mitgliedstaaten sind befugt, das Nacheilerecht im Hoheitsgebiet der Französischen Republik im Sinne des Art. 31 gemäß den räumlichen und zeitlichen Bedingungen (Art. 20 Abs. 3 lit. a) auszuüben, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden (Art. 20 Abs. 6). Die nacheilenden Bediensteten haben jedoch in dem oben genannten Hoheitsgebiet der Französischen Republik kein Festhalterecht.

Den Mitgliedstaaten, die gemäß Art. 20 Abs. 8 die Anwendung dieses Artikels vollständig ausgeschlossen haben, steht dieses Nacheilerecht nicht zu.

Erklärung gemäß Art. 23 Abs. 5:

Frankreich erklärt, dass es wegen Beschränkungen, die aus seiner innerstaatlichen Rechtsordnung herrühren, durch keine der Bestimmungen des Art. 23 des Übereinkommens gebunden ist.

Griechenland:

Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 2772/1999 betreffend die Ratifizierung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen:

Die Hellenische Republik erklärt in Anwendung des Art. 20 Abs. 8 (Grenzüberschreitende Nacheile) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, dass die Hellenische Republik durch diesen Artikel nicht gebunden ist.

Erklärung gemäß Art. 21 Abs. 5 des Gesetzes 2772/1999 betreffend die Ratifizierung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen:

Die Hellenische Republik erklärt in Anwendung des Art. 21 Abs. 5 (Grenzüberschreitende Observation) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, dass die Hellenische Republik durch diesen Artikel nicht gebunden ist.

Erklärung gemäß Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes 2772/1999 betreffend die Ratifizierung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen:

Die Hellenische Republik erklärt in Anwendung des Art. 23 Abs. 5 (Verdeckte Ermittlungen) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, dass die Hellenische Republik durch diesen Artikel nicht gebunden ist.

Irland:

Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 6:

Irland beabsichtigt, bei der Hinterlegung der Urkunde zur Annahme dieses Übereinkommens gemäß Art. 20 Abs. 8 zu erklären, dass es nicht an diesen Artikel gebunden ist. Folglich sind keine Modalitäten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels für die Nacheile in Irland festzulegen.

Erklärung zu Art. 26 Abs. 4 und Abs. 5 lit. a:

Jedes irische Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung des genannten Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Erklärung zu Art. 20:

Die Regierung Irlands erklärt hiermit, dass sie durch Art. 20 des am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 20 Abs. 8 dieses Übereinkommens.

Erklärung zu Art. 21:

Die Regierung Irlands erklärt hiermit, dass sie durch Art. 21 des am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungsbehörden oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 21 Abs. 5 dieses Übereinkommens.

Erklärung zu Art. 23:

Die Regierung Irlands erklärt hiermit, dass sie durch Art. 23 des am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 23 Abs. 5 dieses Übereinkommens.

Italien:

Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 6:

Die zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten können das Recht auf Nacheile im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik gemäß Art. 31 ausüben, vorbehaltlich solcher zeitlichen und räumlichen Beschränkungen, wie sie nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit vereinbart wurden. Unter keinen Umständen werden solche Beamten das Recht haben, die Person oder Personen, die im Hoheitsgebiet der italienischen Republik verfolgt werden, festzunehmen. Beamte von Mitgliedstaaten, die gemäß Art. 20 Abs. 8 erklärt haben, durch diesen Artikel nicht gebunden zu sein, haben nicht das Recht auf Nacheile.

Erklärung zu Art. 26:

Italien erklärt, dass es die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Erteilung einleitender Regelungen für die Auslegung des Übereinkommens gemäß Art. 26 Abs. 5 lit. b anerkennt. Italien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, Vorkehrungen in seinem nationalen Recht dahingehend zu treffen, dass wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen in einem vor einem innerstaatlichen Gericht oder Tribunal anhängigen Fall aufgeworfen wird, in dem es nach innerstaatlichem Recht kein Rechtsmittel gibt, dieses Gericht oder Tribunal verpflichtet ist, die Angelegenheit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu unterbreiten.

Lettland:

Erklärungen:

Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erklärt die Republik Lettland, dass dieser Artikel für sie nicht anwendbar ist.

Gemäß Art. 20 Abs. 8 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erklärt die Republik Lettland, dass dieser Artikel für sie nicht anwendbar ist.

Gemäß Art. 23 Abs. 5 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erklärt die Republik Lettland, dass dieser Artikel für sie nicht anwendbar ist.

Gemäß Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erklärt die Republik Lettland, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Abs. 5 lit. a anerkennt.

Litauen:

Erklärungen:

Die Seimas der Republik Litauen erklärt, dass da mit einzelnen Mitgliedstaaten noch keine Absprachen, um gleichwertige Regelungen in diesen Staaten zu erzielen, getroffen wurden, sie keine Erklärung zu Art. 20 Abs. 6 betreffend die Modalitäten zur Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet abgeben kann.

Gemäß Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens, stellt die Seimas der Republik Litauen fest, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens, unter den Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 5 lit. b anerkennt.

Gemäß Art. 33 Abs. 5 des Übereinkommens stellt die Seimas der Republik Litauen fest, dass dieses Übereinkommen für die Republik Litauen bis zu seinem Inkrafttreten, mit Ausnahme des Art. 23, gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist. Daher wird das Übereinkommen zwischen Litauen und den anderen Vertragsparteien, die eine Erklärung gleichen Inhalts zu Art. 33 Abs. 5 abgegeben haben, vorläufig angewendet.

Luxemburg:

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg gibt gemäß Art. 20 Abs. 6 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen die folgende Erklärung ab:

1) gemeinsame Grenze des Großherzogtums Luxemburg mit dem Königreich Belgien:

Im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und d des vorliegenden Übereinkommens erfolgt die Nacheile entsprechend den Modalitäten gemäß Art. 27 des Benelux-Vertrags vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und zwischenstaatliche Amtshilfe in Strafsachen in der durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 geänderten Fassung; im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erfolgt die Nacheile entsprechend den Bestimmungen des Art. 24 des Übereinkommens vom 29. April 1969 über administrative und justitielle Zusammenarbeit in Strafsache im Bereich der Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der Benelux-Wirtschaftsunion sowie dem Zusatzprotokoll hierzu mit spezifischen steuerlichen Bestimmungen.

2) gemeinsame Grenze des Großherzogtums Luxemburg mit der Bundesrepublik Deutschland:

Die Nacheile durch die Bediensteten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 erfolgt im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gemäß folgenden Modalitäten:

  1. a) Die nacheilenden Bediensteten haben das Festhalterecht nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 2 und 5;
  2. b) Die Nacheile darf nur innerhalb einer Zone von 10 km ab der Grenze ausgeübt werden.

3) gemeinsame Grenze des Großherzogtums Luxemburg mit der Französischen Republik:

Die Nacheile durch die Bediensteten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 erfolgt im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gemäß den nachstehenden Modalitäten:

  1. a) die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht;
  2. b) die Nacheile darf nur innerhalb einer Zone von 10 km ab der Grenze ausgeübt werden.

    Ich würde Sie auch darüber informieren, dass die luxemburgischen Gesetze zur Genehmigung des Übereinkommens folgende Vorbehalte enthalten:

„Art. 2. Die besonderen Formen der Zusammenarbeit gemäß Art. 21 bis 24 des Übereinkommens bedürfen der Zustimmung des Generalstaatsanwalts der die Gebietshoheit hat. Im Fall der Nacheile gemäß Art. 20 des Übereinkommens erteilt der Generalstaatsanwalt, der die Gebietshoheit hat, das Ersuchen auf Einstellung der Nacheile.

Art. 3. Das Großherzogtum Luxemburg anerkennt die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß der in Art. 26 Abs. 5 lit. b des Übereinkommens festgelegten Verfahren.“

Malta:

Erklärung:

Gemäß Art. 30 des Übereinkommens entscheidet sich Malta gegen die Bestimmungen über „Nacheile“ (Art. 20), grenzüberschreitende Beobachtung (Art. 21) und verdeckte Ermittlungen (Art. 23).

Niederlande:

Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 6 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen bezüglich der gemeinsamen Grenze des Königreichs der Niederlande mit dem Königreich Belgien:

Auf niederländischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten des Königreichs Belgien das Recht auf Nacheile - was die Befugnis zur Ausübung des Festhaltrechts, dessen territoriale Reichweite sowie die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann - wie folgt aus:

  1. - im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und d des genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Art. 27 des Benelux-Vertrags vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen in der durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 geänderten Fassung;
  2. - im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. c des genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Art. 24 des Übereinkommens vom 29. April 1969 über administrative und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Bereich der Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der Benelux-Wirtschaftsunion und des Zusatzprotokolls hierzu mit spezifischen steuerlichen Bestimmungen, soweit dies mit Art. 20 des oben genannten Übereinkommens vereinbar ist.

    Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 6 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen bezüglich der gemeinsamen Grenze des Königreichs der Niederlande mit der Bundesrepublik Deutschland:

    Auf niederländischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland das Nacheilerecht innerhalb einer Zone von 10 km ab der gemeinsamen Grenze aus; innerhalb dieser Zone sind sie befugt, die verfolgte Person auf öffentlichen Straßen und öffentlich zugänglichen Grundstücken festzuhalten, wenn Verdacht auf eine auslieferungsfähige Zuwiderhandlung nach Art. 19 Abs. 2 besteht.

Auf niederländischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland das Nacheilerecht innerhalb einer Zone von 10 km ab der gemeinsamen Grenze aus; innerhalb dieser Zone sind sie befugt, die verfolgte Person auf öffentlichen Straßen und öffentlich zugänglichen Grundstücken festzuhalten, wenn Verdacht auf eine auslieferungsfähige Zuwiderhandlung nach Art. 19 Abs. 2 besteht.

Erklärung zu Art. 26 Abs. 5 lit. b:

Die Niederlande erklären, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften anerkennen, eine Vorabentscheidung zu einer Frage eines niederländischen Gerichts bezüglich der Auslegung des Übereinkommens zu treffen, die sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren stellt, wenn dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Vorbehalt:

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 10 Abs. 9, dass der erste Unterparagraph von Art. 10 Abs. 9 nicht angewendet wird.

Erklärungen:

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 24 Abs. 1, dass die im Europäischen Übereinkommen zur gegenseitigen Amtshilfe und dem Benelux-Vertrag bezeichneten Behörden zuständig sind zur Anwendung dieses Übereinkommens und dem Zusatzprotokoll und dass sie zusätzlich bestimmt werden als: - administrative Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1: der Staatsanwalt und das zentrale Inkassobüro (Centraal Justititeel Incassobureau); - zuständige Zentralbehörden gemäß Art. 6 Abs. 2 und Abs. 8: das internationale Büro für Rechtshilfe des Ministeriums für Justiz in Den Haag (Bureau Internationale Rechtshulp); zuständige Behörden im Sinne von Art. 6 Abs. 5: der Staatsanwalt betreffend ein- und abgehende Ersuchen und für die Mitteilung eines Mitgliedstaates zur Einsetzung von Verfahren vor Gerichten in anderen Mitgliedstaaten sowie der untersuchende Magistrat für abgehende Ersuchen; - Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 6 Abs. 6: das zentrale Inkassobüro (Centraal Justitieel Incassobureau) in Leeuwarden; - zuständige Behörden im Sinne von Art. 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5: der Staatsanwalt sowie die zuständige Behörde zur Entgegennahme der Mitteilung gemäß Art. 20 Abs. 2: das Sirene Bureau der Niederlande. In Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 5 erklärt das Königreich der Niederlande, dass das Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten angewendet wird, die Erklärungen gleichen Inhalts abgegeben haben.

Polen:

Erklärung zu Art. 20 Abs. 8:

Die Republik Polen erklärt, dass Art. 20 dieses Übereinkommens die Republik Polen nicht bindet.

Erklärungen zu Art. 21 Abs. 5:

Die Republik Polen erklärt, dass Art. 21 dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die Republik Polen unter Berücksichtigung des Prinzips der Gegenseitigkeit angewendet werden kann. Die Republik Polen erklärt weiters, dass Beamte der zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten ihre Dienstwaffen in das Hoheitsgebiet der Republik Polen führen dürfen, jedoch nur in Fällen von rechtmäßiger Selbstverteidigung verwenden dürfen, wie in Art. 25 des Gesetzes vom 6. Juni 1997 (Strafgesetzbuch) festgehalten (Gesetzblatt der Republik Polen aus 1997, Nr. 88, Punkt 553 in der abgeänderten Fassung). Die Republik Polen erklärt, dass Art. 21 Abs. 3 lit. d dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die Republik Polen unter Berücksichtigung des Prinzips der Gegenseitigkeit angewendet werden kann.

Erklärung zu Art. 23 Abs. 5:

Die Republik Polen erklärt, dass Art. 23 dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die Republik Polen unter Berücksichtigung des Prinzips der Gegenseitigkeit angewendet werden kann.

Erklärung zu Art. 26 Abs. 4:

Die Republik Polen erklärt, dass sie die Erklärung gemäß Art. 26 Abs. 4 zu einem späteren Zeitpunkt abgeben wird.

Portugal:

Gemäß Art. 20 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass die Bediensteten der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten die Nacheile auf dem Gebiet der Portugiesischen Republik unter folgenden Voraussetzungen fortsetzen dürfen:

  1. die nacheilenden Bediensteten dürfen die verfolgte Person nicht festnehmen.
  2. die Nacheile darf über eine Entfernung von bis zu 50 km von der Grenze bzw. über einen Zeitraum von zwei Stunden erfolgen.

    Gemäß Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik Folgendes:

  3. a) Die Portugiesische Republik erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung des Übereinkommens an.
  4. b) Zu diesem Zweck kann gemäß Art. 26 Abs. 5 lit. b jedes nationale Gericht dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Schweden:

Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltung erklärt Schweden bezüglich des Art. 20 Abs. 6, dass die Abs. 2, 3 und 4 dieses Artikels wie folgt angewandt werden:

  1. Zur Anwendung gelangt Art. 20 Abs. 3 lit. b.

    Anlässlich der Annahme des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen macht Schweden die folgenden Erklärungen:

    Zu Art. 23 Abs. 5 des Übereinkommens: Schweden beabsichtigt nicht, die Zusammenarbeitsform der verdeckten Ermittlungen anzuwenden.

    Zu Art. 26 Abs. 5 lit. b des Übereinkommens: Alle schwedischen Gerichte sind berechtigt, eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens in dem Umfang, der für eine Entscheidung in einer Rechtssache oder anderen Angelegenheit erforderlich ist, einzuholen.

Zu Art. 23 Abs. 5 des Übereinkommens: Schweden beabsichtigt nicht, die Zusammenarbeitsform der verdeckten Ermittlungen anzuwenden.

Zu Art. 26 Abs. 5 lit. b des Übereinkommens: Alle schwedischen Gerichte sind berechtigt, eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens in dem Umfang, der für eine Entscheidung in einer Rechtssache oder anderen Angelegenheit erforderlich ist, einzuholen.

Slowakei:

Erklärungen:

Zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2:

Die Slowakische Republik erklärt, dass der Begriff „Justizbehörde“ im Sinne dieses Übereinkommens in der Slowakischen Republik das Justizministerium, die Generalstaatsanwaltschaft, alle Gerichte und Staatsanwaltschaften unabhängig von ihrer Bezeichnung umfasst.

Zu Art. 20 Abs. 1:

Die Slowakische Republik informiert den Depositär über Folgendes: Bedienstete, die unter den Vorraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 das Nacheilerecht ausüben, sind Zollbeamte der Zollverwaltung.

Zu Art. 20 Abs. 6:

Die Slowakische Republik informiert darüber, dass, da mit einzelnen Mitgliedstaaten noch keine Absprachen getroffen wurden um gleichwertige Regelungen in diesen Staaten zu erzielen, sie keine Erklärung zu Art. 20 Abs. 6 betreffend die Modalitäten zur Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet abgeben kann. Die Slowakische Republik wird ihre Erklärung nach dem Treffen von Absprachen mit einzelnen Mitgliedstaaten abgeben.

Zu Artikel 20 Absatz 8:

Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Bestimmungen des Art. 20 unter folgenden Bedingungen akzeptiert: Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile durch die Zollbediensteten eines anderen Mitgliedstaates oder durch den Luftraum, darf solch eine Nacheile auf Slowakischem Hoheitsgebiet einschließlich des Luftraumes über dem Slowakischen Hoheitsgebiet nur dann fortgesetzt werden, wenn die zuständigen Slowakischen Behörden vorher zugestimmt haben und auch die Mitgliedstaaten den Zollbehörden der Slowakischen Republik reziproke Möglichkeiten einräumen.

Zu Art. 21 Abs. 1:

Gemäß diesem Artikel sind Bedienstete in der Slowakischen Republik Bedienstete der Spezialeinheit der Polizei oder der Zollverwaltung der Slowakischen Republik. Die zu diesem Zweck vorgesehene Behörde in der Slowakischen Republik ist die Zolldirektion der Zollstrafbehörde der Slowakischen Republik - zentrale Koordinierungsstelle.

Zu Art. 21 Abs. 5:

Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Bestimmungen des Art. 21 unter folgenden Bedingungen akzeptiert: Grenzüberschreitende Observation ohne vorherige Zustimmung darf gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 nur dann durchgeführt werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die zu observierenden Personen in eine der in Art. 19 Abs. 2 genannten auslieferungsfähigen Zuwiderhandlungen verwickelt sind und nur dann, wenn die Mitgliedstaaten den Zollbehörden der Slowakischen Republik reziproke Möglichkeiten einräumen.

Zu Art. 26 Abs. 4:

Die slowakische Republik erklärt gemäß Art. 26 Abs. 4, dass sie die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens gemäß Art. 26 Abs. 5 lit. a anerkennt, was bedeutet, dass jedes Gericht oder Tribunal gegen dessen Entscheidung es kein Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht gibt, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen kann, um eine Vorabentscheidung über eine Frage in einem bei ihm anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen herbeizuführen, wenn dieses Gericht oder Tribunal der Ansicht ist, dass eine Entscheidung über diese Frage notwendig ist, um ihm das Urteil zu ermöglichen.

Slowenien:

Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 8:

Slowenien erklärt, dass es durch Art. 20 nicht gebunden ist.

Erklärung gemäß Art. 21 Abs. 5:

Slowenien erklärt, dass es durch Art. 21 nicht gebunden ist.

Erklärung gemäß Art. 23 Abs. 5:

Slowenien erklärt, dass es durch Artikel 23 nicht gebunden ist.

Erklärung gemäß Art. 26 Abs. 4:

Slowenien erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buchstabe a anerkennt.

Spanien:

Erklärung des Königreichs Spanien:

Zu Art. 20 Abs. 6:

In Anbetracht des Umstands, dass die obligatorische vorherige Abstimmung mit allen beteiligten Mitgliedstaaten in dem Bestreben um Gleichwertigkeit der in diesen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen nicht stattgefunden hat, erklärt das Königreich Spanien, dass es die Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 6 über die Modalitäten, gemäß denen die Nacheile in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird, nicht abgeben kann.

Daher bittet Spanien den Vorsitz, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die in Art. 20 Abs. 6 vorgesehene Abstimmung so bald wie möglich erfolgt, so dass die Mitgliedstaaten die genannte Erklärung abgeben können.

Anlässlich der Annahme des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen macht das Königreich Spanien folgende Erklärungen:

Zu Art. 26:

Gemäß Art. 26 Abs. 4 erklärt Spanien, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Abs. 5 lit. a anerkennt. Spanien behält sich das Recht vor, zu verfügen, dass ein spanisches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können und das mit einer derartigen Frage befasst ist, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen muss.

Der Präsident des Abgeordnetenkongresses hat festgestellt, dass am 30. April 2003 der Abgeordnetenkongress seine Zustimmung für Spanien erteilt hat, den Verpflichtungen aufgrund der Erklärungen zu Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 6 und Art. 21 Abs. 1, 2 und 5 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zollverwaltung, unterzeichnet in Brüssel am 18. Dezember 1997, nachkommen wird. Ebenso hat am 10. Juni 2003 der Senat seine Zustimmung für Spanien erteilt, durch die genannten Erklärungen gebunden zu sein.

Tschechische Republik:

Erklärung im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Tschechischen Republik zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen:

Zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2:

Die Tschechische Republik erklärt, dass sie die Begriffe „Justizbehörden“ bzw. „Justizbehörde“ in Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens im Sinne der Erklärungen auslegt, die sie gemäß Art. 24 des am 20. April in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen abgegeben hat.

Zu Art. 4 Z 7:

Die Tschechische Republik erklärt, dass für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Titel IV des Übereinkommens der Begriff „Zollverwaltungen“ auch die Polizei der Tschechischen Republik umfasst.

Zu Art. 20 Abs. 1:

Die Tschechische Republik erklärt, dass in der Tschechischen Republik die Beamten der Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Status von Polizeiorganen haben, sowie die Polizei der Tschechischen Republik die Befugnis zum Vorgehen gemäß diesem Artikel haben.

Zu Art. 20 Abs. 6:

Die Tschechische Republik erklärt, dass die zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zur grenzüberschreitenden Nacheile ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung (Art. 20 Abs. 3 lit. b) und zum Festhalten der Person (Art. 20 Abs. 2 lit. b) befugt sind. diese Befugnisse gelten nicht für Beamte derjenigen Mitgliedstaaten, die gemäß Abs. 8 die Geltung dieses gesamten Artikels für sich ausgeschlossen haben.

Zu Art. 21 Abs. 1:

Die Tschechische Republik erklärt, dass in der Tschechischen Republik die Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Status von Polizeiorganen haben, sowie die Polizei der Tschechischen Republik die Befugnis zum Vorgehen gemäß diesem Artikel haben.

Zu Art. 21 Abs. 5:

Die Tschechische Republik erklärt, dass sie die Bestimmungen des Art. 21 unter folgenden Voraussetzungen anerkennt: Die grenzüberschreitende Observation darf nur dann gemäß Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 durchgeführt werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die observierten Personen in eine der in Art. 19 Abs. 2 genannten Zuwiderhandlungen verwickelt sind, sofern im ersuchenden Staat als Obergrenze des Strafmaßes dafür mindestens 1 Jahr Freiheitsentzug festgesetzt ist, und ausschließlich zum Zwecke der Beweisaufnahme in einem Strafverfahren.

Zu Art. 26 Abs. 4:

Die Tschechische Republik erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 26 Abs. 5 lit. b des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen anerkennt.

Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage der Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen stellt.

Ungarn:

Erklärungen:

Zu Art. 20 Abs. 6:

a) Betreffend Art. 20 Abs. 2:

  1. Dürfen nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zu benennende Bedienstete der Zollverwaltungen während der Nacheile auf dem Hoheitsgebiet der Republik Ungarn keine anderen Maßnahmen ergreifen als das Festhalten gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens.

    b) Betreffend Art. 20 Abs. 3:

  2. Wird die Nacheile weder räumlichen noch zeitlichen Beschränkungen unterworfen.

    c) Betreffend Art. 20 Abs. 4:

  3. Wünscht die Republik Ungarn die Einzelheiten der Nacheile in bilateralen Abkommen über die Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität mit den EU-Mitgliedstaaten zu regeln.

    d) Betreffend Art. 20 Abs. 8:

  4. Beziehen sich Erklärungen der Republik Ungarn nach Art. 20 Abs. 6 auf diejenigen Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Art. 20 nicht ganz oder zum Teil nach dessen Abs. 8 ausschließen.

Zu Art. 23 Abs. 5:

Betreffend verdeckte Ermittlungen nach Art. 23 auf dem Hoheitsgebiet der Republik Ungarn gelten neben den Bestimmungen des Übereinkommens auch die bilateralen Abkommen über die Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität sowie die für bestimmte Fälle getroffenen Ad-hoc-Vereinbarungen.

Zu Art. 26 Abs. 4:

Gemäß Art. 35 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union erkennt die Republik Ungarn die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 35 Abs. 3 lit. b des EU-Vertrags an.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich erklärt, dass es durch Art. 20 dieses Übereinkommens nicht gebunden ist.

Das Vereinigte Königreich erklärt, dass in sein Hoheitsgebiet für die Zwecke des Art. 21 dieses Übereinkommens nie Waffen mitgeführt werden dürfen.

Neben Österreich haben folgende weitere Staaten Erklärungen gem. Art. 32 Abs. 4 abgegeben:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich des Inkrafttretens des Übereinkommens sind Erklärungen gem. Art. 32 Abs. 4 als gegenstandslos zu betrachten.

Faymann

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