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BGBl III 73/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

73. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Island am 10. Oktober 2008 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 64/2004) hinterlegt und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Island wendet sich gegen die Verwendung von Urkunden auf seinem Hoheitsgebiet gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Unterabsatz des Übereinkommens.

Gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt Island, dass schriftliche Ersuchen nur direkt von Diplomaten oder Konsularagenten erledigt werden können, wenn zuvor die Erlaubnis durch das Ministerium für Justiz und kirchliche Angelegenheiten dazu erteilt wurde.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 1 für Island mit 31. Juli 2009 in Kraft.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Ferner hat Montenegro am 1. März 2007 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Faymann

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