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BGBl III 69/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

69. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

69. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. III Nr. 164/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 188/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Albanien

27. April 2005

Bosnien und Herzegowina

5. Jänner 2005

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

18. November 2003

Moldau

26. März 2003

Montenegro

26. Februar 2008

Rumänien

13. Juli 2004

Tschechische Republik

17. November 2003

Ukraine

26. März 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Mazedonien das Recht vor, auf dem Territorium der Republik Mazedonien die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, soweit diese Inhalte den nationalen Rechtsvorschriften Mazedoniens nicht entsprechen.

Moldau:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Moldau das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen zu beschränken, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten.

Erklärung:

Die Republik Moldau erklärt, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens bis zur vollen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau nur auf dem Gebiet anwenden wird, das von der Republik Moldau kontrolliert wird.

Rumänien:

Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, auf seinem Hoheitsgebiet die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, gemäß dem nationalen Recht zu beschränken.

Ukraine:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, in dem diese Inhalte nicht im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehen.

Faymann

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