48. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Ungarn1 am 25. August 2005 anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 11/2009) nachstehende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Ungarn:
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens: der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen gemäß dieses Artikels entgegen und stellt sie vor.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 und Abs. 6 des Übereinkommens: die zentralen Behörden nehmen Ersuchen entgegen und stellen sie vor, in Übereinstimmung mit diesem Artikel. Der Generalstaatsanwalt und das Ministerium für Justiz sind die zentralen Behörden.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens: das Ministerium für Justiz nimmt Ersuchen für die zeitweilige Überstellung von Personen in Gewahrsam entgegen und stellt sie vor. Der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen über Informationen über Verurteilungen entgegen und stellt sie vor.
Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 9: die Anhörung einer beschuldigten Person kann nur dann mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Zustimmung schriftlich erteilt wurde.
Im Hinblick auf die Art. 18, 19 und 20: Der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen entgegen und stellt sie vor, in Übereinstimmung mit diesen Artikeln. Der vierundzwanzig Stunden im Einsatz stehende Kontaktpunkt gemäß Art. 20 Abs. 4 ist der NEBEK (Internationales Zentrum für Zusammenarbeit in Strafsachen).
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge hat Deutschland2 am 5. Jänner 2009 unter Bezugnahme auf Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens als zuständige Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d die nachstehende Stelle benannt:
- 65173 Wiesbaden“
Faymann
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