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BGBl III 11/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

11. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 28/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bulgarien

8. November 2007

Malta

4. April 2008

Rumänien

8. November 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Bulgarien:

Erklärung zu Art. 9 Abs. 6:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Zustimmung der Person zu ihrer Überstellung gemäß Art. 9 Abs. 3 einzuholen ist, bevor eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 erzielt wird.

Erklärung zu Art. 24 Abs. 1:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständigen Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens und für die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 1 Abs. 1 sind:

  1. 1. Für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren: die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes der Republik Bulgarien;
  2. 2. Für Rechtshilfeersuchen in Gerichtsverfahren:
  3. a) das Bezirksgericht jenes Ortes, an dem sich die inhaftierte Person befindet - für die Anwendung von Art. 9;
  4. b) ein gleichwertiges Gericht am Wohnort der Person - für die Anwendung von Art. 11;
  5. c) das Berufungsgericht am Wohnort der Person - für die Anwendung von Art. 10;
  6. d) die Regional- oder Bezirksgerichte - für alle anderen Fälle, gemäß ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht.

Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. b:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zentralen Behörden für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 sind:

  1. 1. Die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes - für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren;
  2. 2. Das Ministerium für Justiz für Rechtshilfeersuchen.

    Die zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 8 ist die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes. Die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen für Untersuchungszwecke gemäß Art. 6 Abs. 8 wird seitens des zuständigen Bezirksgerichts genehmigt.

Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. e:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständige Behörde für die Anwendung von Art. 18, 19 und 20 die oberste Behörde des Kassationsgerichtes ist.

Malta:

Im Sinne des Art. 6 Abs. 7 erklärt Malta, dass es durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und durch Art. 6 Abs. 6 nicht gebunden ist.

Im Sinne des Art. 9 Abs. 6 erklärt Malta, dass die Zustimmung nach Art. 9 Abs. 3 erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken zustande kommt.

Im Sinne des Art. 18 Abs. 7 erklärt Malta, dass es durch Abs. 6 dieses Artikels nur gebunden ist, wenn es nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.

Gemäß Art. 24 erklärt Malta, dass

  1. 1. alle Ersuchen an Malta über das Office of the Attorney General (Generalstaatsanwaltschaft) zu leiten sind, das die benannte zentrale Behörde ist;
  2. 2. die bezeichnete Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d die International Relations Unit (Einheit für internationale Beziehungen) der maltesischen Polizei ist.

Rumänien:

Erklärung gemäß Art. 28 des Übereinkommens und Art. 14 des Protokolls:

Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Art. 3 Abs. 3 der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang I zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.

Erklärung gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens:

Im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften benennt Rumänien folgende Behörden als für die Anwendung des Übereinkommens zuständige Behörden:

  1. a. zentrale Behörden nach Art. 6:
    1. Das Justizministerium für die in Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens genannten Rechtshilfeersuchen und alle anderen Rechtshilfeersuchen in der Phase der strafrechtlichen Verurteilung oder Vollstreckung des entsprechenden Urteils in dem in Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zentralen Behörden ist jedoch möglich;
    2. Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in der Phase der Ermittlungen und Strafverfahren in dem in Art. 6 Abs. 3 genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und von Irland benannten zentralen Behörden ist jedoch auch möglich;
    3. Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in den in den Art. 18 und 19 und in Art. 20 Abs. 1 bis 5 genannten Fällen. Nach den einzelstaatlichen Strafprozessvorschriften darf einzig und allein die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Genehmigung der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs stellen; das Gericht ist als einzige Justizbehörde dazu befugt, diese Genehmigung zu erteilen.

NB: Nach den rumänischen Rechtsvorschriften ist im Rahmen dieses Übereinkommens der direkte Kontakt zwischen den ersuchenden und den ersuchten Justizbehörden die Regel. Der Verkehr über die zentralen Behörden ist jedoch in den in dem Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmefällen sowie mit denjenigen Mitgliedstaaten erforderlich, die Erklärungen abgegeben haben, wonach Rechthilfeersuchen von einer für diese Zwecke benannten zentralen Behörde übermittelt werden sollten.

  1. b. Die rumänischen Justizbehörden sind die Gerichte und die Staatsanwaltschaft (die Anklagebehörden).
  2. c. In Rumänien sind die Gerichte als einzige Behörden befugt, der Staatsanwaltschaft auf Antrag die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu gestatten. Im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen leistet die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof den Behörden Unterstützung, die um eine Genehmigung für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht haben.

Faymann

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