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BGBl II 354/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

354. Verordnung: Änderung der Zustelldiensteverordnung

354. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Zustelldiensteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 29 Abs. 7 und des § 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:

Die Zustelldiensteverordnung, BGBl. II Nr. 233/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (§ 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008).“

2. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. Name (Firma) des Antragstellers sowie, wenn es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;
  2. 2. Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers;
  3. 3. ein Mindestkapital oder ein eingezahltes Nennkapital in der Höhe von 100 000 Euro nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 dritter bis letzter Satz der Signaturverordnung 2008 - SigV 2008, BGBl. II Nr. 3;“

3. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Erfüllung der in § 28 Abs. 1 ZustG genannten Aufgaben“ durch die Wortfolge „Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1 ZustG)“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die verschlüsselte Speicherung der zuzustellenden Dokumente gemäß § 29 Abs. 1 Z 5 ZustG;“

5. § 3 Abs. 1 Z 10 wird durch folgende Z 10 und 11 ersetzt:

  1. „10. Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Zustellleistung (§ 29 Abs. 7 ZustG);
  2. 11. eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.“

6. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „erforderliche Verlässlichkeit“ durch die Wortfolge „rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (§ 30 Abs. 1 ZustG)“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (§ 30 Abs. 4 ZustG),
  2. 2. der Antragsteller von einem Gericht
    1. a) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
    2. b) zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen,
    3. c) gemäß § 51 DSG 2000,
    4. d) gemäß den §§ 126a bis 126c des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, oder
    5. e) gemäß § 10 des Zugangskontrollgesetzes - ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001,

verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007) unterliegt oder“

8. § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Einer Verurteilung im Sinne der Z 2 lit. c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach § 51 DSG 2000, §§ 126a bis 126c StGB oder § 10 ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Z 2 zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in § 2 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“

9. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.“

10. In § 4 entfällt die Wortfolge „sowie die Erfordernisse zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Z 10 genannten „Web Content Accessibility Guidelines“ des W3C Stufe A“.

11. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; das Wort „Kommission“ wird durch die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2008 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert (Notifikationsnummer 2008/183/A).“

12. Folgender § 6 samt Überschrift wird angefügt:

„Inkrafttreten

§ 6. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

13. Die Anlage lautet:

„Anlage

Technische Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 sind

  1. 1. die Spezifikationen der elektronischen Zustellung für die gemäß § 29 Abs. 1 ZustG nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringenden Leistungen eines Zustelldienstes,
  2. 2. die Spezifikationen der Bürgerkarte für die in § 33, § 35 Abs. 3 und § 37a ZustG angeführten Verwendungen und
  3. 3. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.“

Gusenbauer

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