244. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur zweiten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 in der Fassung der Berichtigung BGBl. II Nr. 244/2007, wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 1 der Promulgationsklausel lautet:
- „1. der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3 und 98 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO;“
2. Ziffer 16 der Promulgationsklausel lautet:
- „16. des § 121a Abs. 6 der Bundesabgabenordnung - BAO,“
3. In den §§ 9, 12, 15, 18, 21, 24 und 27 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 bis 6“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 bis 5“.
4. Der 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „10. Abschnitt“ und der 9. Abschnitt samt Überschrift lautet:
„9. Abschnitt
Schenkungsmeldung
§ 28. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten.
§ 29. Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2. Nicht zumutbar im Sinn des § 121a Abs. 5 BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.
§ 30. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.“
5. Dem 10. Abschnitt wird folgende Ziffer 6 angefügt:
- „6. Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.“
Molterer
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