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BGBl II 231/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

231. Verordnung: Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

231. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung einer Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke (Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008)

Auf Grund der §§ 10, 11, 13, 22, 23, 24, 26, 28 und 30 des Marktordnungsgesetzes 2007 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung von Produktionserstattungen für Stärke im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 491/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Produktionserstattungen im Getreidesektor, ABl. Nr. L 144 vom 4.06.2008 S 3.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und des in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 491/2008 fällt in die Zuständigkeit des Zollamtes, in dessen Bereich der Versendungsort liegt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
  2. 2. Erstattungswerber: Inhaber eines anerkannten Herstellungsbetriebes, der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.
  3. 3. anerkannter Herstellungsbetrieb: Betrieb, dem durch die AMA die Zulassung für die Herstellung der anerkannten Erzeugnisse nach Art. 2 der VO (EG) Nr. 491/2008 erteilt worden ist.
  4. 4. Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses.

2. Abschnitt

Zulassung

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb setzt voraus, dass der Erstattungswerber zusätzlich zu den Informationen nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 491/2008

  1. 1. einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, und
  2. 2. einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
  3. 3. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
  4. 4. Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, vorlegt,
  5. 5. Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt,
  6. 6. mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
  7. 7. Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben:
    1. a) die Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger EU-Ware und Drittlandsware,
    2. b) die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und
  8. 8. eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 491/2008 vorlegt.

(2) Aus Gründen des Betriebsgeheimnisses kann die Vorlage von besonders geschützten Unterlagen, wie beispielsweise Rezepturen verweigert werden. In diesem Fall ist im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen eine Einschau in die betreffenden Unterlagen zu ermöglichen.

(3) Sind an der Herstellung der anerkannten Erzeugnisse nach § 3 Abs. 3 nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist eine Zulassung nur dann zu erteilen, wenn auch die anderen beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegenüber der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.

(4) Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen.

Antrag auf Zulassung

§ 5. (1) Die Zulassung nach § 3 Abs. 3 ist durch den Erstattungswerber für jede seiner Produktionsstätten, in der anerkannte Erzeugnisse nach § 3 Abs. 3 hergestellt werden sollen, schriftlich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu beantragen.

(2) Sie ist durch die AMA, unter gleichzeitiger Angabe einer Herstellernummer, durch Bescheid zu erteilen.

Meldepflicht

§ 6. Sämtliche, die Zulassung betreffende Änderungen sind der AMA unverzüglich mitzuteilen.

3. Abschnitt

Erstattungsverfahren

Antrag auf Erstattung

§ 7. (1) Der Antrag nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 491/2008 ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes und getrennt nach den Grundstärkearten (Mais-, Weizen- und Kartoffelstärke) zu stellen. Er ist nur für die im Zulassungsbescheid vorgesehenen Produkte zulässig. Nach der Frist gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 491/2008 eingebrachte Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingebracht.

(2) Im Fall einer Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Weg ist der Originalantrag nur auf Anforderung vorzulegen. Der Antrag gilt erst dann als fristgemäß eingebracht, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist, alle notwendigen Beilagen vorliegen, sowie die entsprechende Sicherheit nach Art. 8 der VO (EG) Nr. 491/2008 hinterlegt wurde.

(3) Die Erklärung gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. b der VO (EG) Nr. 491/2008 hat als zusätzliche Angaben den KN-Code und die Bezeichnung des zu verwendenden Grunderzeugnisses zu enthalten. Enthält sie keine Befristung, so gilt sie bis auf Widerruf abgegeben.

Erstattungsbescheid

§ 8. (1) Die AMA spricht über einen Antrag nach § 7 Abs. 1 bescheidmäßig ab.

(2) Ist der zu gewährende Erstattungssatz gleich Null, ist der Antrag nach Abs. 1 als unbegründet abzuweisen.

4. Abschnitt

Melde- und Kontrollsystem

Besondere Aufsicht

§ 9. (1) Anerkannte Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA.

(2) Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem betreffend die Stärkeanlieferungen, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,

  1. 1. in den Herstellungsbetrieben während der Geschäftszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
  2. 2. den Zu- und Abgang von Grunderzeugnissen oder diesen gleichgestellten Zwischenerzeugnissen, sowie von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen festzustellen und von diesen Proben zu ziehen, und
  3. 3. in Bücher und Aufzeichnungen sowie dazugehörige Belege und sonstige Bezug habende Dokumente Einsicht zu nehmen. Bei automationsunterstützter Buchführung kann auf Kosten des Erstattungswerbers ein Ausdruck der erforderlichen Daten verlangt werden.

(3) Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, so weit dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist.

(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber im Sinne von § 3 Z 2 letzter Satz beteiligt, so unterliegen alle Betriebe der besonderen Aufsicht.

Vorausmeldung

§ 10. (1) Die Vorausmeldung ist die Anmeldung zur besonderen Aufsicht. Sie hat per Fax bzw. E-Mail zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Nummer des Erstattungsbescheides. Ist noch kein Erstattungsbescheid erlassen worden, so ist eine eindeutige Bezugnahme zum Antrag auf Erstattung vorzunehmen,
  2. 2. Bezeichnung und KN-Code des Grunderzeugnisses,
  3. 3. Stärkelieferant,
  4. 4. Hersteller nach Art. 2 lit. c der VO (EG) Nr. 491/2008 ,
  5. 5. voraussichtliche Liefertage, sowie
  6. 6. Angabe der voraussichtlichen Liefermengen pro Liefertag.

(2) Die Meldung nach Abs. 1 hat frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erstattung zu erfolgen, und bis 13 Uhr des der Anlieferung vorangehenden Arbeitstages bei der AMA einzulangen.

(3) Eine Sammelanmeldung von mehreren Lieferungen in einer Anmeldung ist zulässig. Die Zeitspanne von zehn Kalendertagen darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Jede Änderung in Bezug auf eine bereits erfolgte Vorausmeldung ist der AMA unverzüglich anzuzeigen. Eine Erhöhung der angemeldeten Menge ist zulässig, wenn die Lieferung im Zeitraum der ursprünglichen Vorausmeldung erfolgt, und die Änderungsmeldung bei der AMA spätestens am Arbeitstag vor der Anlieferung eingeht.

Originalmeldung

§ 11. (1) Binnen zwei Wochen nach der letzten, unter besonderer Aufsicht erfolgten Lieferung, sind der AMA auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen zu melden.

(2) Die Meldung nach Abs. 1 hat, unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes neben den Angaben nach § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 den Liefertag mit der jeweiligen Liefermenge, gegebenenfalls ergänzt um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu enthalten.

(3) Allfällige Mängel sind dem Erstattungswerber unverzüglich mitzuteilen.

Mengenbestimmungen

§ 12. (1) Höchstens 105 Prozent der im Erstattungsbescheid angegebenen Menge können unter besondere Aufsicht gestellt werden, und sind gemäß Art. 9 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 491/2008 erstattungsfähig.

(2) Mengenabweichungen im Sinne von Mehrmengen zwischen der Vorausmeldung und der Originalmeldung sind grundsätzlich bis 20 t zulässig. Darüber hinausgehende Mengenabweichungen werden nur in ausreichend begründeten Fällen akzeptiert.

(3) Bei der Feststellung der Menge und Qualität des Grunderzeugnisses ist grundsätzlich das Lieferantenzertifikat heranzuziehen. Verfügt ein Antragsteller jedoch über die technischen Voraussetzungen, um die Qualität und Menge des Grunderzeugnisses selbst zu bestimmen, so kann er seinem Erstattungsantrag an Stelle des Lieferantenzertifikates die in seiner bzw. seinen Betriebsstätte(n) ermittelten Daten zu Grunde legen. Eine Entscheidung für diese Art der Mengen- und Qualitätsfeststellung des Grunderzeugnisses ist vorab der AMA schriftlich anzuzeigen. Weichen die durch den Erstattungswerber ermittelten Daten von den im Lieferantenzertifikat angeführten Daten ab, und überschreiten sie die im Geschäftsverkehr üblichen, dem Stand der Technik entsprechenden Toleranzwerte, so sind durch den Erstattungswerber für die Erstattungsbeantragung die Daten heranzuziehen, die als der jeweils niedrigere Wert anzusehen sind.

Entnahme aus der besonderen Aufsicht

§ 13. (1) Entnahmen aus der besonderen Aufsicht für Nichterstattungszwecke sind zulässig, und bei der Erstellung der Beendigungsanzeige entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Die Übertragung einer unter besondere Aufsicht gestellten Menge auf einen anderen Erstattungsbescheid ist unzulässig.

5. Abschnitt

Gewährung der Erstattung

Beendigungsanzeige

§ 14. (1) Der Erstattungswerber hat der AMA die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnisse mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen.

(2) Die Angabe der Menge des eingesetzten Grunderzeugnisses nach Art. 9 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 491/2008 ist um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu ergänzen, sofern sie nicht schon im Zuge der Originalmeldung übermittelt worden ist.

(3) Gegebenenfalls ist eine Beilagenliste mit den Angaben des Trockenstoffgehaltes in Prozent für die einzelnen Lieferungen beizulegen, bzw. sind Unterschreitungen der Mindesterfordernisse bekannt zu geben.

(4) Bei Verarbeitungszeiträumen, welche über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgehen, sind die Daten der Zeiträume bis zum 30. Juni, ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober, und ab dem 1. November bis zum 30. November jeweils getrennt anzuführen.

(5) Die Beendigungsanzeige kann auch per Fax oder E-Mail eingebracht werden. Sie ist wahlweise pro Erstattungsbescheid oder pro Verarbeitungsmonat, jedenfalls aber binnen zwölf Monaten nach Ablauf der im Erstattungsbescheid vorgesehenen Frist vorzulegen.

(6) Die Beendigungsanzeige gilt erst dann als bei der AMA eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht wurden, und die gegebenenfalls notwendigen Beilagenlisten vorliegen.

Akontierung der Erstattung

§ 15. Der Vorschuss gemäß Artikel 11 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 491/2008 wird mittels Akontierungsbescheid gewährt.

Auszahlungsbescheid

§ 16. Nach Feststellung der widmungsgemäßen Verwendung der Grunderzeugnisse ist die Produktionserstattung durch die AMA mittels Auszahlungsbescheid zu gewähren.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Aufbewahrungsfrist

§ 17. Alle Daten, die für die Auszahlung der in dieser Verordnung angeführten Erstattung maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege gemäß § 212 UGB sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Rückforderungen

§ 18. (1) Im Zuge der Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Beträgen kann der entsprechende Betrag durch die AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Rechtskraft des Rückforderungsbescheides abgezogen werden.

(2) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital, nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

(3) Die AMA kann von der Rückforderung eines Betrages von einem Erstattungswerber in einem Wirtschaftsjahr

  1. 1. von weniger als 50 € (exklusive Zinsen), sofern ein Auszahlungsbescheid betroffen ist,
  2. 2. von weniger als 100 € (exklusive Zinsen), sofern mehrere Auszahlungsbescheide betroffen sind,

Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist zu entziehen,

  1. 1. wenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder dem in § 1 genannten Rechtsakt zuwiderhandelt, oder
  2. 2. grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht eine Erstattung beantragt, die ihm nicht zusteht.

Schlussbestimmungen

§ 20. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2008.

Pröll

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