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BGBl II 230/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

230. Verordnung: Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

230. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008)

Auf Grund der §§ 10, 11, 22, 23, 24 und 26 des Marktordnungsgesetzes 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008 wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 197 vom 30.07.1994 S 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2007 , ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2007 S 1, der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003 S 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 , ABl. Nr. L 398 vom 30.12.2006 S 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2007 , ABl. Nr. L 337 vom 21.12.2007 S 71.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung der §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

Zuteilung des Kontingents

§ 3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt dem Stärkeunternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 das Kontingent für die Erzeugung von Kartoffelstärke in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 zu.

Überschreitung des zugeteilten Kontingents

§ 4. (1) Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Menge das zugeteilte Kontingent überschritten wurde.

(2) Die Inanspruchnahme eines Vorgriffs auf das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 ist bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen, wobei das Prozentausmaß des beabsichtigten Vorgriffs genau zu bezeichnen ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gibt einem solchen Antrag bis zum Höchstausmaß von 5% des Kontingents für das folgende Wirtschaftsjahr statt. Unter einem ist dieses Kontingent entsprechend zu kürzen.

3. Abschnitt

Beihilfe für Stärkekartoffeln

Antrag

§ 5. (1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Art. 19 der VO (EG) Nr. 1973/2004 ist im Rahmen des Sammelantrags gem. § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 31 bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres zu beantragen.

(2) Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ist aus der Flächennutzungsliste gemäß § 3 Abs. 1 Z 4i der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 zu entnehmen.

4. Abschnitt

Herstellerprämie

Antrag

§ 6. Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
  2. 2. Verarbeitungszeitraum.
  3. 3. Menge der hergestellten Stärke.

Verzeichnis der Verträge

§ 7. Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 30. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres, für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge für das folgende Wirtschaftsjahr zu übermitteln, in dem für jeden Vertrag die AMA-Betriebsnummer, die Kontraktnummer, der Name des Stärkekartoffelerzeugers, die Anbaufläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent angeführt sind. Verfügt der Antragsteller über mehrere AMA-Betriebsnummern ist die Hauptbetriebsnummer anzuführen.

Kontrolle der Übernahme der Stärkekartoffeln

§ 8. (1) Die Kontrolle der Übernahme der Stärkekartoffeln im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens hat durch Personen zu erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen, und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Ein Vorliegen der erforderlichen Sachkunde ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die im Unternehmen keine leitende Position innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.

(2) Das Stärkeunternehmen ist verpflichtet, der AMA spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der voraussichtlichen Anlieferung der Stärkekartoffeln die dafür vorgesehenen Übernahmestellen und Lager, sowie den jeweiligen voraussichtlichen Zeitraum der Lieferungen und der Verarbeitung anzuzeigen.

Zulassung als Kontrolleur

§ 9. (1) Die Zulassung als Kontrolleur ist durch das Stärkeunternehmen bei der AMA schriftlich zu beantragen. Ein derartiger Antrag hat den Namen, die Adresse, den Aufgabenbereich und die Position der in Frage kommenden Person im Stärkeunternehmen zu enthalten. Er ist sowohl durch diese Person, als auch durch das Stärkeunternehmen zu unterfertigen.

(2) Die AMA kann die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen, und mit Auflagen verbinden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Stärkekartoffeln erforderlich ist.

(3) Das Stärkeunternehmen hat jede Veränderung im Hinblick auf den zugelassenen Kontrolleur nach Abs. 1 unverzüglich der AMA anzuzeigen.

Widerruf der Zulassung

§ 10. Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die Zulassung nach § 9 durch die AMA zu widerrufen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Meldepflichten

§ 11. (1) Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag nach § 5 übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(2) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, tritt an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammer.

(3) Hat eine Stärkekartoffelerzeugervereinigung mit dem Stärkeunternehmen einen Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen, sind der AMA durch diese Vereinigung ehestmöglich folgende Daten zu melden:

  1. 1. Namen und Betriebsnummer jedes, dieser Erzeugervereinigung angehörenden Stärkekartoffelerzeugers, der Stärkekartoffeln anliefert,
  2. 2. Tag der Anlieferung der Stärkekartoffeln an das Stärkeunternehmen, sowie
  3. 3. die durch das Stärkeunternehmen übernommene Menge an Stärkekartoffeln, mit genauer Angabe des festgestellten Stärkegehalts.

Die Stärkekartoffelerzeugervereinigung hat der AMA unverzüglich nach Erhalt des durch das Stärkeunternehmen bezahlten Mindestpreises dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Aufbewahrungspflichten

§ 12. (1) Der Betriebsinhaber hat folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:

  1. 1. Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,
  2. 2. sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln, und
  3. 3. Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.

(2) Das Stärkeunternehmen ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen.

(3) Sämtliche Unterlagen und Belege sind gemäß § 212 UGB sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 13. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) ist das Betreten der Anbauflächen, der Betriebs- und Lagerräume des Betriebsinhabers, sowie das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume des Stärkeunternehmens, die Aufnahme der Bestände an Kartoffeln und Stärke, und die Entnahme von Proben aus den im Stärkeunternehmen eingelagerten Kartoffeln und Stärkemengen während der Geschäfts- bzw. Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, soweit für ihre Prüfung als erforderlich erachtet, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen im Original verlangen. In diesem Fall ist deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Die Kosten dafür trägt der Betriebsinhaber bzw. das Stärkeunternehmen.

Strafbestimmungen

§ 14. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer

  1. 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Beihilfe oder eine Herstellerprämie zu erlangen, oder
  2. 2. als Kontrolleur die ihm obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Die Bezirkverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Berichtspflicht

§ 15. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres die in Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 genannten Daten zu übermitteln.

Schlussbestimmungen

§ 16. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2008.

Pröll

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