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BGBl II 82/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Verordnung: Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV

82. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV geändert wird

Auf Grund des § 82 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Telekommunikationsgebührenverordnung- TKGV, BGBl. II Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 438/2006, wird wie folgt geändert:

1. In Lit. B Z V wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Erfolgt die Zuteilung von Frequenzen im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 81 Abs. 7 TKG 2003, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.“

2. In Lit. B und E wird der Betrag „196,22 Euro“ durch den Betrag „199,56 Euro“ ersetzt.

3. In Lit. B wird der Betrag „981,08 Euro“ durch den Betrag „997,76 Euro“ ersetzt.

4. In Lit. B wird der Betrag „588,65 Euro“ durch den Betrag „598,66 Euro“ ersetzt.

5. In Lit. B und E wird der Betrag „98,11 Euro“ durch den Betrag „99,78 Euro“ ersetzt.

6. In Lit. B wird der Betrag „490,54 Euro“ durch den Betrag „498,88 Euro“ ersetzt.

7. In Lit. B wird der Betrag „294,32 Euro“ durch den Betrag „299,32 Euro“ ersetzt.

8. In Lit. B wird der Betrag „197 Euro“ durch den Betrag „200,35 Euro“ ersetzt.

9. In Lit. B wird der Betrag „982 Euro“ durch den Betrag „998,69 Euro“ ersetzt.

10. In Lit. B wird der Betrag „589 Euro“ durch den Betrag „599,01 Euro“ ersetzt.

11. In Lit. B wird der Betrag „1962,17 Euro“ durch den Betrag „1995,53 Euro“ ersetzt.

12. In Lit. B und E wird der Betrag „49,05 Euro“ durch den Betrag „49,88 Euro“ ersetzt.

13. In Lit. D wird der Betrag „436,04 Euro“ durch den Betrag „443,45 Euro“ ersetzt.

14. In Lit. D wird der Betrag „218,02 Euro“ durch den Betrag „221,73 Euro“ ersetzt.

15. In Lit. E wird der Betrag „50,87 Euro“ durch den Betrag „51,73 Euro“ ersetzt.

16. In Lit. E wird der Betrag „50 Euro“ durch den Betrag „50,85 Euro“ ersetzt.

17. In Lit. E wird der Betrag „36,34 Euro“ durch den Betrag „36,96 Euro“ ersetzt.

18. In Lit. E wird der Betrag „19,62 Euro“ durch den Betrag „19,95 Euro“ ersetzt.

Faymann

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