vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 44/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

44. Verordnung: Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993
[CELEX-Nr. 32007L0003, 32007L0004]

44. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird verordnet:

Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 - TKV, BGBl. Nr. 890/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 41/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 6 samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht

§ 6. Durch diese Verordnung werden die in den folgenden Richtlinien verankerten Kennzeichnungspflichten in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2004/34/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 89 vom 26.03.2004 S. 35
  2. 2. Richtlinie 2006/2/EG zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Metho­den der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 10
  3. 3. Richtlinie 2006/3/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 14
  4. 4. Richtlinie 2007/3/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2007 S. 12
  5. 5. Richtlinie 2007/4/EG zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2007, S. 14“

2. Nach § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 7. Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 1. Februar 2008 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2007 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.“

3. In Anlage 2 wird in Z 39 am Satzende der Punkt entfernt und folgende Z 40 angefügt:

  1. „40. „Elastolefin“

für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren.“

4. In Anlage 3 wird nach der Z 39 folgende Z 40 angefügt:

„40 Elastolefin ……………………………… 1,50“

5. In Anlage 6 Abschnitt „1. Allgemeiner Teil“ Unterabschnitt „I.3. Erforderliches Material“ wird nach „I.3.2.3 Destilliertes oder entionisiertes Wasser“ folgende Wortfolge eingefügt:

„I.3.2.4. Aceton

  1. I) 3.2.5. Orthophosphorsäure
  2. I) 3.2.6. Harnstoff
  3. I) 3.2.7. Natriumbicarbonat“

6. In Anlage 6 Abschnitt „1. Allgemeiner Teil“ Unterabschnitt „I.6. Vorbehandlung der Vorprobe *2)“ werden folgender fünfter und sechster Satz eingefügt:

„Bei Elastofelin oder Fasergemischen, die Elastolefin und andere Fasern enthalten (Wolle, Tierhaare, Seide, Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute, Manila, Alfa, Kokos, Ginster, Ramie, Sisal, Cupro, Modal, regenerierte Proteinfasern, Viskose, Polyacryl, Polyamid oder Nylon, Polyester, Elastomultiester), sollte das oben beschriebene Verfahren dahingehend leicht abgeändert werden, dass Petroläther durch Aceton ersetzt wird.

Bei binären Mischungen, die Elastolefin und Acetat enthalten, ist folgende Vorbehandlung durchzuführen: Die Probe wird 10 Minuten lang bei 80°C mit einer Lösung extrahiert, die 25 g/l 50%ige Orthophosphorsäure und 50 g/l Harnstoff enthält, Flottenverhältnis 1:100. Die Probe wird in Wasser gewaschen, danach lässt man sie abtropfen und wäscht sie in einer 0,1%igen Natriumbicarbonat-Lösung sowie abschließend vorsichtig in Wasser.“

7. Anlage 6 Abschnitt „2. Einzelverfahren - Übersichtstabelle“ samt Überschrift lautet:

„2. EINZELVERFAHREN - ÜBERSICHTSTABELLE

Verfahren

Anwendungsbereich

Reagenz

Löslicher Bestandteil

Unlöslicher Bestandteil

Nr. 1

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Aceton

Nr. 2

Bestimmte Eiweißfasern

Bestimmte andere Fasern

Hypochlorit

Nr. 3

Cupro, Viskose und gewisse Typen von Modal

Baumwolle oder Elastolefin

Ameisensäure Zinkchlorid

Nr. 4

Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

80%ige Ameisensäure

Nr. 5

Acetat

Triacetat oder Elastolefin

Benzylalkohol

Nr. 6

Triacetat oder Polylactid

Bestimmte andere Fasern

Dichlormethan

Nr. 7

Bestimmte Zellulosefasern

Polyester, Elastomultiester oder Elastolefin

75%ige Schwefelsäure

Nr. 8

Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Dimethylformamid

Nr. 9

Bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Schwefelkohlenstoff/Aceton

(55,5/44,5)

Nr. 10

Acetat

Bestimmte Polychloridfasern oder Elastolefin

Eisessig

Nr. 11

Seide

Wolle, Tierhaare oder Elastolefin

75%ige Schwefelsäure

Nr. 12

Jute

Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

Stickstoffbestimmungsver­fahren

Nr. 13

Polypropylen

Bestimmte andere Fasern

Xylol

Nr. 14

Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid) oder Elastolefin

Bestimmte andere Fasern

Konzentrierte Schwefelsäure

Nr. 15

Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate

Bestimmte andere Fasern

Cyclohexanon“

8. In Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Elastomultiester (39)“ durch den Ausdruck „ , Elastomultiester (39) und Elastolefin (40)“ ersetzt.

9. Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Baumwolle (5), Cupro (18), Viskose (22), Polyacryl (23), Polychlorid (24), Polyamid und Nylon (27), Polyester (28), Polypropylen (30), Elasthan (36), Glasfasern (37), Elastomultiester (39) und Elastolefin (40).

Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“

10. In Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „Baumwolle (5).“ durch den Ausdruck, „Baumwolle (5) und Elastolefin (40).“ ersetzt.

11. Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ zweiter Satz lautet:

„Der Berichtigungsfaktor „d“ für Baumwolle beträgt 1,02, jener für Elastolefin 1,00.“

12. Anlage 6 Verfahren Nr. 4 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose (22), Polyacryl (23), Polychlorid (24), Polyester (28), Polypropylen (30), Glasfasern (37), Elastomultiester (39) und Elastolefin (40).

Das Verfahren gilt wie vorstehend angegeben für wollhaltige Mischungen, doch ist bei einem Wollgehalt von über 25% das Verfahren Nr. 2 anzuwenden, d. h. Auflösung der Wolle in einer alkalischen Natriumhypochlorit-Lösung.“

13. In Anlage 6 Verfahren Nr. 5 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2wird der Ausdruck „Triacetatfasern (21).“ durch den Ausdruck, „Triacetatfasern (21) und Elastolefin (40).“ ersetzt.

14. In Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Elastomultiester (39).“ durch den Ausdruck „ , Elastomultiester (39) und Elastolefin (40).“ ersetzt.

15. In Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ wird der Ausdruck „und Elastomultiester“ durch den Ausdruck „ , Elastomuliester und Elastolefin“ ersetzt.

16. Anlage 6 Verfahren Nr. 7 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Polyester (28), Elastomultiester (39) und Elastolefin (40).“

17. In Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Elastomultiester (39)“ durch den Ausdruck „ , Elastomultiester (39) und Elastolefin (40)“ ersetzt.

18. Anlage 6 Verfahren Nr. 10 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. bestimmten Polychloridfasern (24) und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Elastolefin (40).“

19. Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3) und Elastolefin (40).“

20. Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ samt Überschrift lautet:

  1. „5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden in der im Allgemeinen Teil beschriebenen Weise berechnet. Der Faktor „d“ hat den Wert 0,985 für Wolle und der Wert für Elastolefin 1,00.“

21. Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 1 lautet:

  1. „1. Polychloridfasern (24) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid (nachchloriert oder nicht), sowie Elastolefin (40) mit“

22. Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „2. Grundlage des Verfahrens“ zweiter Satz lautet:

„Der aus Polychloridfaser oder Elastolefin bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt.“

Bartenstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)