vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 160/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

160. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 271/1995) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde:

Afghanistan

24. September 2003

Albanien

22. Jänner 2002

Algerien

7. November 2000

Andorra

23. September 2004

Äquatorialguinea

7. Februar 2003

Aserbaidschan

2. April 2001

Äthiopien

16. April 2003

Bangladesch

20. Mai 2005

Belgien

19. Mai 2004

Belize

14. November 2001

Benin

31. Juli 2003

Bolivien

22. Jänner 2002

Botsuana

25. Oktober 2000

Brasilien

7. Juni 1999

Brunei Darussalam

13. November 1997

Burkina Faso

1. Oktober 2003

Côte d'Ivoire

13. März 2002

Dominica

24. September 2004

Dschibuti

1. Juni 2004

Frankreich

26. August 2003

Georgien

18. Februar 2004

Grenada

13. Dezember 2001

Guinea

22. Dezember 2004

Honduras

29. Jänner 2003

Irland

30. Juni 2005

Kap Verde

10. September 2002

Kasachstan

21. Februar 1996

Katar

3. März 1997

Kenia

16. November 2001

Kirgisistan

2. Oktober 2003

Kolumbien

16. Jänner 1996

Komoren

25. September 2003

Kuba

10. Juni 1998

Demokratische Volksrepublik Laos

22. August 2002

Libanon

3. Juni 1997

Libysch-Arabische Dschamahirija

25. September 2000

Litauen

23. Oktober 2002

Madagaskar

24. September 2003

Malaysia

24. September 2003

Mali

12. April 2002

Malta

11. November 2001

Marokko

9. Jänner 2002

Marshallinseln

27. Jänner 2003

Mauretanien

9. Februar 1998

Mauritius

24. September 2003

Föderierte Staaten von Mikronesien

6. Juli 2004

Moldau

8. September 1997

Monaco

27. November 2002

Mosambik

14. Jänner 2003

Myanmar

4. Juni 2004

Nauru

2. August 2005

Palau

14. November 2001

Papua-Neuguinea

30. September 2003

Portugal

11. September 1995

Saudi-Arabien

1. März 2004

Sierra Leone

26. September 2003

St. Vincent und die Grenadinen

12. September 2000

Südafrika

23. September 2003

Swasiland

4. April 2003

Tadschikistan

19. Oktober 2001

Tonga

9. Dezember 2002

Turkmenistan

25. Juni 1999

Uganda

5. November 2003

Usbekistan

19. Jänner 1998

Venezuela

19. April 2005

Vereinigte Arabische Emirate

25. Februar 2003

Vietnam

2. Mai 2002

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

Mit Wirksamkeit vom:

die ehemalige Jugoslawische Republik

Mazedonien

17. November 1991

Serbien und Montenegro

27. Februar 1992

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 1 Abs. 1 Buchstaben a des Übereinkommens, dass gemäß Art. 43 der Verfassung von Andorra und der seit 1278 bestehenden Tradition das Staatsoberhaupt von Andorra gemeinsam und unteilbar die Coprincipes sind. Coprincipes sind in ihrem persönlichen und ausschließlichen Recht der Bischof von Urgell und der Präsident der Französischen Republik.

Algerien:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof nur nach Zustimmung aller Streitparteien erfolgen kann.

Äthiopien:

Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien betrachtet sich durch Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden und hält fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur nach vorheriger Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterworfen werden können.

Brasilien:

Vorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2.

Frankreich:

Frankreich ist der Auffassung, dass nur Handlungen, die als terroristisch zu qualifizieren sind, Verbrechen nach Art. 2 des Übereinkommens darstellen.

Die Anwendung des Übereinkommens erfolgt unbeschadet des am 9. Dezember 1994 in New York angenommenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal.

Kolumbien:

Kolumbien erklärt einen Vorbehalt zu jenen Bestimmungen des Übereinkommens, die den Leitprinzipien des kolumbianischen Strafgesetzes und Artikel 29 der Verfassung Kolumbiens, deren Absatz 4 wie folgt lautet, widersprechen:

Jede Person gilt als unschuldig bis ihr ihre Schuld laut Gesetz nachgewiesen ist. Jeder, dem eine Straftat vorgeworfen wird, hat ein Recht auf Verteidigung und den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl oder eines vom Gericht während der Untersuchung oder des Verfahrens ernannten Verteidigers; ein Recht auf ein ordentliches, öffentliches Verfahren ohne ungerechtfertigten Verzug; Beweise vorzulegen und gegen ihn vorgebrachte Beweise zu widerlegen; die Strafe anzufechten; und nicht zweimal wegen derselben Tat vor Gericht zu kommen. Folglich muss der Ausdruck „der Verdächtige“ „der Beschuldigte“ bedeuten.

Kuba:

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Laos:

Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet und dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden können.

Litauen:

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet, vorausgesetzt eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens soll dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Malaysia:

  1. 1. Die Regierung Malaysias versteht unter dem Begriff „Verdächtiger“ in Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens den Beschuldigten.
  1. 2. Die Regierung Malaysias versteht unter der Wortfolge „oder eines sonstigen Angriffs“ in Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a des Übereinkommens Handlungen, die nach dem nationalen Recht strafbar sind.
  1. 3. Die Regierung Malaysias ist der Auffassung, dass Art. 7 des Übereinkommens das Recht der zuständigen Behörden umfasst, einen bestimmten Fall nicht gerichtlich zu verfolgen, wenn der Verdächtige nach dem Recht über die nationale Sicherheit oder die Sicherungsverwahrung behandelt wird.
  1. 4. a) Die Regierung Malaysias erklärt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich nicht an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet und
  1. b. Die Regierung Malaysias behält sich das Recht vor, in jedem Einzelfall dem Schiedsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 oder jedem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.

    Mauritius:

    Die Republik Mauritius erachtet sich durch Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden und hält fest, dass Streitigkeiten nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden können.

Mosambik:

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens betrachtet sich die Republik Mosambik durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden. Die Republik Mosambik hält in diesem Zusammenhang fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie gemäß ihrer Verfassung und ihren Gesetzen mosambikanische Bürger nicht ausliefern darf. Mosambikanische Bürger werden daher vor nationale Gerichte gestellt und von diesen verurteilt.

Myanmar:

Die Regierung Myanmars erklärt, dass sie sich an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.

Portugal:

Portugal liefert keine Personen wegen Verbrechen, die nach dem Gesetz des um die Auslieferung ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder mit lebenslanger Haft bedroht sind noch Personen wegen Verbrechen, die lebenslängliche Sicherheitsmaßnahmen nach sich ziehen, aus.

Saudi-Arabien:

Das Königreich Saudi Arabien erachtet sich durch Art. 13 Abs. 1, der die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens betrifft, nicht gebunden.

St. Vincent und die Grenadinen:

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt St. Vincent und die Grenadinen, dass es sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden betrachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Venezuela:

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten einen Vorbehalt zu der Bestimmung des Abs. 1 dieses Artikels. Folglich erachtet sie sich weder an das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung verpflichtet, noch erkennt sie die zwingende Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes an.

Vietnam:

Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt anlässlich ihres Beitritts zum Übereinkommen ihren Vorbehalt zu Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China folgendes erklärt:

China teilte dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Hong Kong mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung findet.

Weiters teilte China dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Macao mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)