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BGBl III 51/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen

51. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen (BGB1. Nr. 186/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 13/1995) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

30 September 2003

Angola

22. Dezember 2004

Belgien

4. Jänner 1999

Bolivien

22. August 2003

Chile

15. November 2005

El Salvador

26. Jänner 2005

EURATOM

14. November 2006

Gabun

19. Februar 2008

Indonesien

12. November 1993

Iran

9. Oktober 2000

Kamerun

17. Jänner 2006

Katar

4. November 2005

Kolumbien

28. März 2003

Kuwait

13. Mai 2003

Libanon

17. April 1997

Litauen

16. November 1994

Luxemburg

26. September 2000

Mali

1. Oktober 2007

Marokko

7. Oktober 1993

Moldau

7. Mai 1998

Myanmar

18. Dezember 1997

Nicaragua

11. November 1993

Panama

1. April 1999

Peru

17. Juli 1995

Philippinen

5. Mai 1997

Singapur

15. Dezember 1997

St. Vincent und die Grenadinen

18. September 2001

Vereinigte Republik Tansania

27. Jänner 2005

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Bosnien und Herzegowina

1. März 1992

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

17. November 1991

Montenegro

3. Juni 2006

Serbien

27. April 1992

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bolivien:

Art. 11 Abs. 3: Streitbeilegung

Bolivien erklärt, dass es sich an keine der beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

El Salvador:

Gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.

EURATOM:

Erklärung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei Nuklearunfällen:

„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Art. 2 lit. b sowie der relevanten Bestimmungen von Titel II, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.

Iran:

Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt hiermit die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 gebunden erachtet.

Myanmar:

Die Regierung der Union von Myanmar erklärt, dass sie sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Nicaragua:

Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

Peru:

Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt die Regierung der Republik Peru, dass sie sich an keine der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Gusenbauer

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