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BGBl III 38/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
(NR: GP XXII RV 611 AB 754 S. 90. BR: AB 7202 S. 717.)

38. Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

38.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

[deutscher Abkommenstext siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 25, veröffentlicht.

Gusenbauer

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