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BGBl III 23/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung

23. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 2/1999) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Andorra

9. Februar 2007

Estland

6. Dezember 2001

Frankreich

9. Mai 2000

Moldau

13. Februar 2003

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Andorra:

In Übereinstimmung mit Art. 8 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass die zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens der „gerichtsmedizinische Dienst der Abteilung für Gerichtsmedizin des Ministeriums für Justiz und Inneres“ ist.

Estland:

Die Republik Estland teilt mit, dass die zuständigen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens das Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Diplomatische Missionen der Republik Estland ist.

Frankreich:

Die zuständige französische Behörde für die Ausstellung eines Passes gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 des Übereinkommens ist der Präfekt, als Vertreter des Staates in jedem Verwaltungsbezirk.

Die französische Behörde für die Festlegung der Merkmale von Särgen gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens ist das Ministerium für Gesundheit auf Vorschlag des Obersten Rates für öffentliche Gesundheit.

Moldau:

Die Republik Moldau erklärt, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens nur in dem von der Regierung der Republik Moldau kontrollierten Gebiet bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau anwenden wird.

Die Republik Moldau erklärt, dass die zuständige Behörde gemäß Art. 8 des Übereinkommens zum Zweck der Ausstellung eines Leichenpasses das Ministerium für Gesundheit in Chisinau, Moldau, ist.

Weiters hat die Slowakei am 28. November 2007 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass die zuständigen Behörden zur Ausstellung eines Leichenpasses sind:

  1. a. der zuständige Gesundheitsbeamte der regionalen Behörde, in Fällen einer internationalen Beförderung von Leichen nach dem Ableben.
  2. b. der zuständige regionale Beamte für öffentliche Gesundheit, in Fällen einer internationalen Beförderung von exhumierten Leichen, der Beförderung einer Person, die infolge einer ansteckenden Krankheit verstorben ist oder in einer außergewöhnlichen epidemiologischen Situation, oder der Beförderung von verstorbenen Personen, deren Todesursache eine starke Dosierung ionisierender Strahlungen war.

Hinsichtlich der Autopsie eines ausländischen Staatsangehörigen, der auf dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik starb, wird der Leichenpass in Zusammenarbeit mit dem regionalen Amt für öffentliche Gesundheit vom zuständigen Zentrum für Gerichtsmedizin und anatomische Pathologie ausgestellt (Liste von regionalen Büros für öffentliche Gesundheit und von Gesundheitsbeamten siehe Anlagen).

Anlage

Anlage 

Gusenbauer

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