24. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/2005) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Armenien | 17. Mai 2005 |
Burkina Faso | 25. Mai 2006 |
Guinea | 16. September 2005 |
Guyana | 15. September 2005 |
Irland | 7. August 2006 |
Kiribati | 15. September 2005 |
Malediven | 14. September 2005 |
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Armenien folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Republik Armenien erachtet sich nicht an Art. 66 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge gebunden und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über Anwendung oder Auslegung aller Artikel des Teiles V des Übereinkommens, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder der Schlichtungskommission zur Prüfung unterbreitet werden, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Republik Guatemala am 15. März 2007 folgenden Teil ihres anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalts1 zurückgezogen:
- b. (II) daß es weiters den Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung der Art. 11 und 12 des Übereinkommens bestätigt.
Gusenbauer
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