356. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 7 Abs. 3 und 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 186 vom 7.7.2006, S. 1 und
- 2. Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 132 vom 24.5.2007, S. 5.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Eier, die der Erzeuger durch
- 1. Abhof-Verkauf oder
- 2. Verkauf an der Tür
unmittelbar an den Endverbraucher abgibt.
(3) Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß § 5, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt.
(4) Im Fall von Abs. 2 und 3 darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.
Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 2. In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.
Werbung
§ 3. In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Marktnotierungen
§ 4. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.
Kennzeichnung der Eier
§ 5. (1) Eier der Güteklasse A sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.
(2) Der Erzeugercode besteht aus
- 1. dem voranzustellenden Code für das Haltungssystem gemäß Punkt 2.1. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2002, S. 44 in der Fassung der Richtlinie 2006/83/EG , ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006, S. 97 und
- 2. der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code „AT“ für Österreich gemäß Punkt 2.2. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG und der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung, ergibt.
(3) Eier der Güteklasse B sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 mit
- 1. dem Erzeugercode gemäß Abs. 2 und/oder
- 2. der in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 vorgesehenen Angabe zu kennzeichnen.
(4) Erfolgt die Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse B gemäß Abs. 3 Z 2 mittels eines farbigen Punktes, so hat sich die gewählte Farbe deutlich von der Eioberfläche abzuheben. Die Verwendung schwarzer Farbe ist hierbei aber unzulässig.
(5) Bei direkter Lieferung der Eier vom Erzeugerbetrieb an Verarbeitungsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie ist gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 ab 1.7.2008 auf Antrag durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht zu erteilen.
Zulassung der Erzeugerbetriebe
§ 6. (1) Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben vorzunehmen und diesen damit gleichzeitig ihren Erzeugercode (§ 5 Abs. 2) zuzuweisen. Dabei sind insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 zu berücksichtigen.
(2) Erzeugerbetriebe haben der Behörde die für eine Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Punkt 1. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG bekannt zu geben. Bereits registrierte Erzeugerbetriebe haben der Behörde jegliche Änderung der erfassten Daten umgehend mitzuteilen.
(3) Die Registrierung als Erzeugerbetrieb ist durch die Behörde zu entziehen, wenn
- 1. Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
- 2. registrierte Erzeugerbetriebe Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.
(4) Die Registrierung der Erzeugerbetriebe ist über die elektronische Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) abzuwickeln. Die Datenbank ist im gegenständlichen Bereich seitens der Behörde durch unverzügliche Eingabe gegebenenfalls neu vorliegender Daten ständig aktuell zu halten.
(5) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit vonEiern ist den Kontrollorganen sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Zudem hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) Zugriff auf diese in der Datenbank abgespeicherten Daten.
Zulassung der Packstellen
§ 7. (1) Packstellen sind nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 und unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 durch die Behörde zuzulassen.
(2) Die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 zu erteilende Kennnummer hat auf den mit „AT'' für Österreich gemäß Punkt 2.2. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG festgelegten Anfangscode folgend als erste Stelle die für das jeweilige Bundesland wie folgt bestimmte Kennziffer aufzuweisen:
1. Burgenland 1
2. Kärnten 2
3. Niederösterreich 3
4. Oberösterreich 4
5. Salzburg 5
6. Steiermark 6
7. Tirol 7
8. Vorarlberg 8
9. Wien 9
(3) Die weiteren Stellen der Kennnummer sind von der Behörde in der Weise festzulegen, dass eine Individualisierung jeder zugelassenen Packstelle möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.
(4) Die Behörde hat die Packstellen-Kennnummer zu entziehen, wenn
- 1. Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
- 2. registrierte Packstellen Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.
(5) Die Registrierung der Packstellen ist im Wege der QGV-Datenbank durchzuführen. Diese ist hierbei im Sinne von § 6 Abs. 4 aktuell zu halten. Bezüglich des Zugangs zu den solcherart erfassten Daten gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß.
Berichts- und Meldepflicht
§ 8. (1) Die Kontrollstellen teilen dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns unter Verwendung eines vom Bundesminister aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
(2) Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister jeden festgestellten Verstoß, der nach Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 geeignet sein könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, sowie jeden hinreichenden Verdacht darauf unverzüglich auf elektronischem Wege zu melden.
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes begeht, wer
- 1. entgegen § 1 Abs. 4 Eier unter Angabe von Güte- oder Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
- 3. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
- 4. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt,
- 5. entgegen § 6 Abs. 1 als Verantwortlicher eines Erzeugerbetriebs einen Erzeugercode verwendet, der ihm nicht erteilt oder entzogen wurde sowie
- 6. entgegen § 7 als Verantwortlicher einer Packstelle eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt oder entzogen wurde.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 verstößt, indem er
- 1. entgegen Art. 3 Abs. 1 Eier nicht gemäß den vorgeschriebenen Güteklassen in Verkehr bringt,
- 2. entgegen Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 Eier der Güteklasse A, sofern diese nicht an Unternehmen der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, nicht gemäß den vorgeschriebenen Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
- 3. entgegen Art. 3 Abs. 3 Eier der Güteklasse B an andere Unternehmen als jene der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie abgibt,
- 4. entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 Eier der Güteklasse A ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode in Verkehr bringt,
- 5. entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 Eier der Güteklasse B ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode oder ohne eine andere, in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 festgelegten Angabe in Verkehr bringt sowie
- 6. entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Eier ohne Kennzeichnung mit einer individuellen Nummer einführt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 verstößt, indem er
- 1. entgegen Art. 5 Abs. 1 ohne Zulassung (Erlaubnis) Eier sortiert oder verpackt,
- 2. entgegen Art. 6 Abs. 3 das Mindesthaltbarkeitsdatum der Eier gemäß Art. 13 nicht zum Zeitpunkt des Verpackens oder sonst wahrheitswidrig angibt,
- 3. Transportverpackungen nicht oder nicht mit sämtlichen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e anzubringenden Angaben kennzeichnet,
- 4. Eier der Güteklasse A und, sofern Eier der Güteklasse B ausschließlich mit diesem Code gekennzeichnet sind, mit dem Erzeugercode entgegen der in Art. 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
- 5. Eier der Güteklasse B, sofern diese nicht mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sind, mit einer Angabe entgegen den Vorgaben des Art. 10 oder hierbei entgegen § 5 Abs. 4 dieser Verordnung mit schwarzer Farbe markiert,
- 6. entgegen Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
- 7. entgegen Art. 12 Abs. 4 Verpackungen mit Eiern der Güteklasse B nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
- 8. entgegen den Bedingungen des Art. 14 Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“ in Verkehr bringt,
- 9) entgegen Art. 15 auf Verpackungen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen auf die Legehennenfütterung hinweist,
- 10) entgegen Art. 16 bei Lose-Verkäufen die vorgeschriebenen Informationen nicht angibt,
- 11) Industrieeier entgegen Art. 18 in Verkehr bringt,
- 12) entgegen Art. 19 verpackte Eier der Güteklasse A ohne als Packstelle zugelassen zu sein umpackt,
- 13) als Verantwortlicher eines Erzeugerbetriebs, einer Sammelstelle oder Packstelle entgegen Art. 20, 21 oder 22 zu führende Register nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Art. 23 diese Aufzeichnungen nicht die vorgeschriebene Mindestfrist aufbewahrt,
- 14) Eier entgegen der nach Art. 30 Abs. 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung einführt sowie
- 15) Verpackungen mit Eiern, die eingeführt werden, nicht gemäß Art. 30 Abs. 3 kennzeichnet.
Schlussbestimmung
§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, außer Kraft.
Pröll
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