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BGBl II 270/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

270. Verordnung: Änderung der FMA-Kostenverordnung

270. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, und des § 90 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, wird verordnet:

Die FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO, BGBl. II Nr. 340/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 2 wird der Verweis „§ 7 Abs. 1 WAG“ durch den Verweis „§ 90 Abs. 1 WAG 2007“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,
    1. a) die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
    2. b) deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
    3. c) denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, sowie Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);“

3. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§§ 7 Abs. 1 und 2, 10, 23 und 23a WAG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15“ durch den Verweis „§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15“ ersetzt.

4. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen.“

5. Artikel II lautet:

„Artikel II

Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)

§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

  1. 1. Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);
  2. 2. Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);
  3. 3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3).

§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c beträgt 250 Euro.

§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.

(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß § 6 Abs. 3 der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 - WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007, in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist und als Gegenpartei gemäß § 5 WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Z 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.

(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG oder als Market Maker in Instrumenten gemäß § 12 Abs. 3 abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market-Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 vH des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt.

(5) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Abs. 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.

§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.

§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht § 12 Abs. 3 anwendbar ist.

(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.

§ 15. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind.

§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.

(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.“

6. In § 17 Abs. 1, 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007“ ersetzt.

7. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60 anzuwenden.“

8. Dem § 18 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 4, §§ 10 bis 16 samt Überschriften und § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf die Ist-Kostenverrechnung für die Monate November und Dezember des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.

(5) Auf die Ist-Kostenverrechnung für das FMA-Geschäftsjahr 2006 und für die Monate Jänner bis Oktober des FMA-Geschäftsjahres 2007 sowie auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2008 ist die FMA-Kostenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2004 anzuwenden.“

Pribil Traumüller

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