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BGBl II 139/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Verordnung: Änderung der Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V)

139. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V) geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 1, 2 und 4 und § 78 Abs. 2 Z 1 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, sowie Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase in Verbindung mit § 55 Abs. 4 ChemG 1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 86/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Nicht geregelt werden in dieser Verordnung das Inverkehrsetzen und die Verwendung der genannten Stoffe als Kälte- und Kühlmittel in Anlagen und Geräten, die nicht ortsfeste Anlagen oder Geräte im Sinne des § 4 Abs. 1 sind. Die in diesem Bereich bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase und die in der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates enthaltenen Regelungen bleiben von der Verordnung unberührt.“

2. Nach § 2 ist nachstehender § 2a einzufügen:

§ 2a. Die schriftlichen Meldungen gemäß § 6 und § 13 können auch über das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete elektronische Meldesystem erfolgen.

3. § 4 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kälte- und Kühlmittel für ortsfeste Anlagen und Geräte verboten. Ortsfeste Anlagen oder Geräte sind Anlagen oder Geräte, die während des Betriebes im Normalfall nicht in Bewegung sind. Ausgenommen vom Verbot ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel für Klima-, Kühl- und Gefriergeräte, wenn diese für die Ausfuhr bestimmt sind.

(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist für folgende Einsatzbereiche bis auf weiteres erlaubt:

  1. 1. in Geräten
  1. 2. in Anlagen
    1. a) in Einzelanlagen (i.e.: Anlage, die aus einem Kältekreislauf mit je einem Verdichter, Verdampfer und Kondensator besteht, welche über ein Rohr(leitungs)system miteinander verbunden sind, aber nicht gemeinsam auf einem Maschinensatz zusammengebaut sind) mit einer Kältemittel-Füllmenge bis zu 20 kg.
    2. b) in Kompaktanlagen (i.e.: Anlage, die mit einem oder mehreren Verdichter(n), mit einem oder mehreren Kältekreis(en) ausgestattet ist, bei der sowohl der oder die Verdichter, der oder die Verdampfer als auch der oder die Kondensator(en) gemeinsam auf dem Maschinensatz aufgebaut sind (zB: Kaltwassersätze) und weder eine Einzelanlage im Sinne des lit. b, Pkt. I noch eine „ortsfeste Anlage mit verzweigtem(n) Rohrleitungssystem(en)“ im Sinne des lit. b, Pkt. III ist), jedoch nur dann, wenn nach dem Stand der Technik entsprechenden Standards die Kältemittel-Füllmenge so gering wie vernünftigerweise möglich gehalten wird, wobei ein Wert von 0,5 kg je kW Kälteleistung nicht überschritten werden darf, bezogen auf nachstehende Nennauslegungsbedingungen:

      und nachstehende Randbedingungen gemäß EN 12900 erfüllt sind:

    1. c) in „ortsfesten Anlagen mit verzweigtem(n) Rohrleitungssystem(en)“, die weder Einzelanlagen im Sinne des lit. b Pkt. I noch Kompaktanlagen im Sinne des lit. b Pkt. II sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge bis zu 100 kg, ab einer Kältemittel-Füllmenge über 100 kg jedoch nur dann, wenn nach dem Stand der Technik entsprechenden Standards die Kältemittel-Füllmenge so gering wie vernünftigerweise möglich gehalten wird, wobei ein Wert von 1,5 kg je kW Kälteleistung nicht überschritten werden darf, bezogen auf nachstehende Nennauslegungsbedingungen:

      und nachstehende Randbedingungen gemäß EN 12900 erfüllt sind:

  • Verdampfungstemperatur ….. 0°C
  • Verflüssigungstemperatur ….. + 40°C
  • Flüssigkeitsunterkühlung ….. 0 K,
  • Sauggastemperatur am Verdichtersaugstutzen ….. + 20°C.
  • Verdampfungstemperatur ….. 0°C
  • Verflüssigungstemperatur ….. + 40°C
  • Flüssigkeitsunterkühlung ….. 0 K,
  • Sauggastemperatur am Verdichtersaugstutzen ….. + 20°C.“

4. In § 4 entfällt Abs. 8; die bisherigen Abs. 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „(8)“ und „(9)“.

5. § 7 Abs. 4, zweiter Satz lautet:

„Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe verwendet werden können.“

6. In § 8 Abs. 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „von Schaumstoffen“ die nachstehende Wortfolge eingefügt:

„oder schaumstoffhaltigen Produkten oder schaumstoffhaltigen Einrichtungen“

7. § 8 Abs. 2, zweiter Satz lautet:

„Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe verwendet werden können.“

8. In § 10 Abs. 4 sind nach dem zweiten Satz folgende Sätze einzufügen:

„Unbeschadet des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist jedoch bei einer Ausnahmegenehmigung für „neuartige Aerosole“ im Sinne des Art. 2 Nr. 19 dieser Verordnung eine Zulassung für eine Verwendung von HFKW nicht über den 3. Juli 2009 gewährbar. Zum Zweck der Ausfuhr eines Aerosols ist dem Hersteller eine Verwendungsausnahme für den von ihm beantragten HFKW auch ohne Nachweis der obgenannten Voraussetzungen zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass der Einsatz des HFKW auf Grund von Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich ist.“

9. In § 10 Abs. 6 ist nach dem zweiten Satz folgender Satz anzufügen:

„In einer Ausnahmegenehmigung für „neuartige Aerosole“ im Sinne des Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist jedoch eine Zulassung für das In-Verkehr-Setzen von HFKW-haltigen Aerosolen nicht über den 3. Juli 2009 gewährbar.“

10. § 12 und § 13 samt Überschrift zu § 13 lauten:

§ 12. (1) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel zur Befüllung von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist verboten.

(2) Das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist verboten.

Berichterstattungssystem für Löschmittel

§ 13. (1) Die Betreiber von Brandschutzsystemen im Sinne des § 12 haben bis zum 31. März 2008 das in ihren Anlagen zum Zeitpunkt der Meldung in Verwendung befindliche Löschmittel an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) unter Angabe der Art und Füllmenge auf der Grundlage der Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Bis zum 31. März jedes folgenden Jahres sind sodann für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr unter Angabe der im Brandschutzsystem verwendeten Art und Füllmenge jeweils die Mengen an neu eingefüllten und in aggregierter Form die Mengen der nachgefüllten sowie bei Wartung und Instandhaltung für eine Entsorgung rückgewonnenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden.“

11. In der Überschrift zu § 17 wird der Ausdruck „Schwefelhexafluorid (SF6)“ durch „Fenster“ ersetzt.

12. In § 17 entfällt der Abs. 1; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“ und im neuen § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.

13. Nach § 18 wird nachstehender § 19 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 19. (1) § 2 a, § 7 Abs. 4 zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 zweiter Satz, § 10 Abs. 4 dritter und vierter Satz, § 10 Abs. 6 dritter Satz, § 12, § 13, die neue geänderte Überschrift vor § 17, die Neubezeichnung der Absätze 1 und 2 des § 17, § 17 Abs. 2, sowie § 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 4 Abs. 1 und 2, sowie die Neubezeichnung der Absätze 8 und 9 des § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2007 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Pröll

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