130. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird
Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 482/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt: „Auf ausdrückliches Verlangen kann dies unterbleiben.“
2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wendung: „im Textformat“.
3. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Internethomepage“ durch die Wendung „Website „www.edikte.justiz.gv.at ““ ersetzt.
4. § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: “Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.“
5. Die §§ 8a bis 10 samt Überschriften lauten:
„Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben im Firmenbuchverfahren
§ 8a. (1) Eingaben und Beilagen können im Firmenbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Sofern einer Eingabe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Urkunden im Original oder öffentliche Urkunden anzuschließen sind, kann diese elektronisch eingebracht werden, wenn die anzuschließenden Beilagen in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 91c GOG) oder in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeichert sind.
(2) Urkunden im Original oder öffentliche Urkunden sind in der Form vorzulegen, dass auf die Einstellung in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden.
(3) Bedarf eine elektronisch eingebrachte Anmeldung der beglaubigten Form (§ 12 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht als Beilage einzureichen.
Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB
§ 9. (1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach §§ 277 bis 281 UGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser - falls erforderlich - eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Wurden die Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB von einem Abschlussprüfer oder einem Revisor geprüft, so sind diese samt Bestätigungsvermerk von einem Wirtschaftstreuhänder oder Revisionsverband zu übermitteln. Einbringer von Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Abgabestelle der vorlagepflichtigen Gesellschaft.
(2) Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB sind im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz „FinanzOnline“ im Direktverkehr in strukturierter Form einzubringen.
(3) Wenn für die in den §§ 277 bis 281 UGB bezeichneten Unterlagen besondere gesetzliche Gliederungsvorschriften bestehen, die von den Gliederungsvorschriften des UGB abweichen, sind sie in eingescannter Form als Beilage im elektronischen Rechtsverkehr vorzulegen. Dasselbe gilt für Jahresabschlüsse, die eine nach dem UGB zulässige Gliederung aufweisen, die aber in strukturierter Form nach Maßgabe der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 nicht darstellbar ist, für Konzernabschlüsse sowie für Jahresabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen oder nach ausländischen Bestimmungen aufgestellt wurden. Auf den Grund für die Vorlage in eingescannter Form ist hinzuweisen.
(4) § 8a ist für die Vorlage von Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB nicht anzuwenden; sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung der Daten als vorgelegt. Werden diese Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt, so können sie abweichend von § 1 Abs. 2 in verbesserter Form neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die verbesserten Unterlagen sind zur Gänze neu einzureichen.
Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren
§ 10. (1) Eingaben im Grundbuchverfahren sind weiterhin in Papierform einzubringen.
(2) Beilagen im Grundbuchverfahren sind elektronisch in der Form einzubringen, dass in der außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden. § 3 ist nicht anzuwenden.“
6. § 11 Abs. 1a lautet:
„ (1a) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1a, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8a, § 9 Abs. 1a und 1b und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 482/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen.“
7. Nach § 11 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) § 1 Abs. 3a, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, die §§ 8a bis 10 und § 11 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. “
Berger
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