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BGBl II 515/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

515. Verordnung: Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BTB-V
[CELEX-Nr. 32000L0075]

515. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutz- und Tilgungsmaßnamen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BTB-V)

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 3 Maßnahmen bei Verdacht auf Bluetongue

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Wiederkäuern, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.

(3) Ergänzende und detaillierte Durchführungbestimmungen für das Vorgehen der Behörden sind im Bluetongue-Krisenplan enthalten.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling; sie betreibt das nationale Referenzlabor für die Untersuchung von Proben bei Tierseuchenverdacht;
  2. 2. amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;
  3. 3. Bestand: Gesamtheit der Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Bezirksverwaltungs­behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder andere Ort, an dem Tiere gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
  4. 4. Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;
  5. 5. Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;
  6. 6. Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at ) veröffentlicht ist; in ihm werden die Durchführungsmaßnahmen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie 2000/75 im Sinne von Art. 18 der Richtlinie und nach den Kriterien von Anhang III dieser Richtlinie im Detail dargestellt und erläutert;
  7. 7. empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen);
  8. 8. Lokales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter der Leitung des zuständigen Landes­veterinärdirektors; die lokalen Seuchenkontrollzentren werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß § 2 Abs. 5 der Tierseuchen-Experten-Verordnung, BGBl. II Nr. 324/2004, unterstützt;
  9. 9. Nationales Referenzlabor: die AGES Mödling;
  10. 10. Nationales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter dem Vorsitz des Leiters der Veterinär­verwaltung (des Chief Veterinary Officers/CVO) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen; das nationale Seuchenkontrollzentrum wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß Tier­seuchen-Experten-Verordnung, BGBl. II Nr. 324/2004, unterstützt;
  11. 11. Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung und insbesondere die Vektorenbekämpfung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß § 2b TSG und unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen des Krisenplans zu erfolgen;
  12. 12. Richtlinie 2000/75 : die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungen­krankheit (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000);
  13. 13. Sentinelrinder: Anzeigertiere, die nachweislich Antikörper-frei sind, aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit Bluetongue unterliegen und in bestimmten Beständen eingesetzt und regelmäßig serologisch untersucht werden, um festzustellen, ob in diesen Beständen Infektionen vorhanden sind;
  14. 14. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde des nationalen Referenzlabors gestützte Feststellung des amtlichen Tierarztes, dass in einem bestimmten Gebiet das Blauzungen-Virus zirkuliert; bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;
  15. 15. Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Bluetongue durch den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
  16. 16. Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen von Bluetongue bei Tieren vor dem Hintergrund insbesondere epidemiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denk­bar erscheinen lassen;
  17. 17. Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfängliche Arten;
  18. 18. Tierkennzeichnungsverordnung: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), BGBl. II Nr. 210/2005 idF BGBl. II Nr. 317/2005;
  19. 19. Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialien­gesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003;
  20. 20. TSA-V: die Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung, BGBl. Nr. 756/1993 idF BGBl. Nr. 58/1995;

21. TSG: das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006;

  1. 22. Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“ oder andere blutsaugende Insekten (insbesondere sonstige Stechmücken/Moskitos und Zecken), die das Bluetongue-Virus übertragen können;
  2. 23. Verordnung 1774/2002 : die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene­vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 vom 7. Februar 2006.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des Bluetongue-Krisenplans verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(4) Die Abschnitts- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.

2. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen bei Verdacht oder Bestätigung von Bluetongue in Betrieben

Maßnahmen bei Verdacht auf Bluetongue

§ 3. (1) Nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue gemäß §§ 16 u. 17 TSG in Verbindung mit § 1 TSA-V und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß § 20 oder § 24 TSG, hat der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierarzt unverzüglich folgende Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:

  1. 1. Erfassung und Zählung aller Tiere empfänglicher Arten des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;
  2. 2. Erfassen der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;
  3. 3. Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan.

(2) Der amtliche Tierarzt hat die betreffenden Betriebe im Anlassfall gemäß Abs. 1 oder nach Erhalt einer Meldung über das Verenden eines Tieres gemäß Abs. 4 unverzüglich, ansonsten regelmäßig zu kontrollieren und im Zuge dieser Besuche:

  1. 1. die Kennzeichnung und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu überprüfen,
  2. 2. gründliche klinische Untersuchungen oder eine Autopsie der seuchenverdächtigen oder verendeten Tiere durchzuführen und erforderlichenfalls zur Bestätigung des Krankheitsbefundes Laboruntersuchungen vorzunehmen oder Proben zu nehmen und diese vom nationalen Referenz­labor untersuchen zu lassen, und
  3. 3. anzuordnen, dass
    1. a) lebende Tiere weder aus dem betroffenen Betrieb oder den betroffenen Betrieben noch in diesen oder in diese Betriebe verbracht werden,
    2. b) die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind,
    3. c) die Tiere, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern, mit geeigneten Mitteln (etwa solchen mit repellenter Wirkung) behandelt werden,
    4. d) die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden behandelt werden; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden;
    5. e) die Körper von im Betrieb verendeten Tieren gemäß Tiermaterialiengesetz und Verordnung 1774/ 2002 unschädlich beseitigt werden.
    6. a) keine lebenden Tiere aus dem betroffenen Betrieb oder den betroffenen Betrieben oder in diesen oder in diese Betriebe verbracht werden,
    7. b) die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, soweit dies nach Maßgabe der für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Mittel, d.h. insbesondere sofern dafür ausreichend große und dafür geeignete Stallungen verfügbar sind, möglich ist und
    8. c) sonstige Vorsichts- und Schutzmaßnahmen, wie sie von den Bezirksverwaltungsbehörden, den Landeshauptleuten oder der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Falle eines drohenden oder bereits erfolgten Seuchenausbruchs durch Kundmachung in Form öffentlicher Verlautbarungen, durch amtliche Informationsblätter oder Broschüren oder auf ähnlichem Wege empfohlen werden, bestmöglich befolgt werden.

(3) Solange die Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3 noch nicht auf Veranlassung des amtlichen Tierarztes getroffen wurden, hat der Tierhalter von sich aus dafür zu sorgen, dass

(4) Des Weiteren hat der Tierhalter nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung oder Autopsie gemäß Abs. 2 Z 2 zu geben.

(5) Wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit einem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen, kann der amtliche Tierarzt die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 auch auf andere Betriebe ausdehnen.

(6) Die in Abs. 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, sofern es sich um vorläufige Vorkehrungen des Bürgermeisters im Sinne von § 20 TSG handelt, vom Bürgermeister, erst dann aufgehoben werden, wenn der Seuchenverdacht von der Bezirksverwaltungs­behörde entkräftet wurde.

Maßnahmen bei Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue, Sperrzone

§ 4. (1) Bei Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb hat die Bezirks­verwaltungsbehörde, sofern und soweit dies zur Verhinderung der Ausdehnung der Seuche für erforderlich gehalten wird, die Tötung von Tieren empfänglicher Arten gemäß den §§ 22 Abs. 2 oder 25 Abs. 1 TSG unter amtlicher Aufsicht, sowie die unschädliche Beseitigung der Kadaver gemäß Tier­materialiengesetz und Verordnung 1774/2002 , anzuordnen. Den getöteten Tieren ist eine ausreichende Zahl von Proben zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des Bluetongue-Virus festzustellen.

(2) Die Maßnahmen des § 3 sind gemäß § 24 Abs. 4 TSG auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km um den (die) Seuchenbetrieb(e) auszudehnen (Sperrzone).

(3) Würde das Gebiet der erforderlichen Sperrzone die Bezirks- oder Landesgrenze(n) überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde frühestmöglich vor Einrichtung der betreffenden Zone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirks­verwaltungsbehörden davon zu unterrichten. Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundes­grenze(n) durch das Gebiet der erforderlichen Sperrzone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Landeshauptleute der gegebenen­falls mitbetroffenen anderen Bundesländer davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind geeignete Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion (einschließlich einer allfälligen Vektorenbekämpfung) anzuordnen, welche unter Leitung und Über­wachung eines amtlichen Tierarztes durchzuführen sind.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat - in Absprache mit dem Landeshauptmann - für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Grenzen der Sperrzone sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in der Sperrzone geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

Lokales und Nationales Seuchenkontrollzentrum

§ 5. (1) Für die umfassende Koordination aller Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und für die Durchführung der epidemiologischen Untersuchungen hat der Landeshauptmann das lokale Seuchen­kontrollzentrum heranzuziehen.

(2) Das lokale Seuchenkontrollzentrum hat das nationale Seuchenkontrollzentrum im Bundes­ministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich über alle zur Seuchenbekämpfung getroffenen Maßnahmen zu informieren.

Maßnahmen bei Vektorenverdacht oder -präsenz

§ 6. (1) Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem ein Ausbruch von Bluetongue bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Bezirksverwaltungsbehörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren untersucht werden.

(2) Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den in § 5 genannten Seuchenkontrollzentren geeignete Vektoren-Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebes anzuordnen und unter Leitung und Überwachung eines amtlichen Tierarztes durchzuführen.

(3) Die Kosten für die in Absprache mit dem lokalen Seuchenkontrollzentrum gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne der Anschaffung von Vektorfallen gemäß Abs. 1, der Vektoren-Über­wachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Abs. 2, sowie der Kosten für die in § 3 Abs. 2 Z 3 lit. c genannten Mittel und der in § 3 Abs. 2 Z 3 lit. d genannten Insektizide, trägt der Bund gemäß § 61 TSG.

3. Abschnitt

Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Überwachungszone

Zonenlegung

§ 7. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu verständigen, um dieser die Einrichtung einer Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und einer daran anschließenden Überwachungszone mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km zu ermöglichen.

(2) Die Gebiete gemäß Anhang A werden ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung

  1. 1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
  2. 2. der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
  3. 3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
  4. 4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
  5. 5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungs­betrieb verbracht werden müssen,

    zur Schutzzone erklärt.

(3) Die Gebiete gemäß Anhang B werden ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung

  1. 1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
  2. 2. der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
  3. 3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
  4. 4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
  5. 5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungs­betrieb verbracht werden müssen,

    zur Überwachungszone erklärt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kenn­zeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

(4) Nach Festlegung der in Abs. 1 genannten Zonen hat der jeweils betroffene Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat schriftlich, über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Maßnahmen in der Schutzzone

§ 8. In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
  2. 2. Der Landeshauptmann hat ein Seuchenüberwachungsprogramm durchzuführen, das auf der Überwachung der Vektorpopulationen und der Kontrolle von Gruppen von Sentinelrindern (oder ersatzweise von anderen Arten von Wiederkäuern) beruht. Die Erstellung des Programms hat hierbei in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Seuchenkontrollzentrum zu erfolgen.
  3. 3. Die Verbringung von Tieren aus der Schutzzone ist verboten. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann jedoch durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinär­nachrichten“ Ausnahmen vom Verbot der Verbringung für Tiere in einem Teil der Schutzzone, in dem das Virus nachweislich nicht zirkuliert oder in dem nachweislich keine Vektoren vorkommen, zulassen.
  4. 4. Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Tiere, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind, zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in geschlossenen Räumen so aufzustallen, dass ein Kontakt mit Vektoren bestmöglich verhindert wird.
  5. 5. Impfungen gegen Bluetongue sind ausschließlich in der Schutzzone und im Rahmen einer im Anlassfall erlassenen Impfbefugnis-Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß § 25a Abs. 3 TSG erlaubt. Solche Impfungen haben auf Grund eines Impfplanes gemäß dem Bluetongue-Krisenplan zu erfolgen. Der Impfplan ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom Landeshauptmann rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Impfungen zur Genehmigung vorzulegen.

Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 9. (1) In der Überwachungszone sind die Maßnahmen des § 8 Z 1 bis 4 anzuwenden.

(2) Impfungen gegen Bluetongue sind in der Überwachungszone verboten.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Entschädigungen und Strafbestimmungen

§ 10. (1) Auf Entschädigungen sind die Abschnitte VI und VII des TSG anzuwenden.

(2) Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Vorschriften des VIII. Abschnittes des TSG.

Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 11. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000) in österreichisches Recht umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Anhänge

Anhang A

Schutzzonen

Keine Zonen.

Anhang B

Überwachungszonen

Keine Zonen.

Rauch-Kallat

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