210. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005)
Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
2. Abschnitt
Veterinärinformationssystem (VIS)
§ 3 Einrichtung des VIS
§ 4 Anzeigepflicht für Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter
§ 5 Jährliche VIS- Erhebungen
3. Abschnitt
Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen
§ 6 ZSDB- Meldepflichten
§ 7 Allgemeines zur Schweinekennzeichnung
§ 8 Ersatz der Ohrmarke
§ 9 Tätowierstempel
§ 10 Verbringung von Schweinen
§ 11 Einfuhr von Schweinen
4. Abschnitt
Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen
§ 12 Allgemeines
§ 13 Kennzeichnung mit Ohrmarken und Stallmarken
§ 14 Tätowierung
§ 15 Elektronisches Kennzeichen
§ 16 Ersatz der Kennzeichnung
§ 17 Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente
§ 18 Einfuhr von Schafen und Ziegen
5. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
§ 19 Bestandsregister
§ 20 Aufzeichnungen
6. Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und behördliche Kontrolle
§ 21 Allgemeines zu amtlichen Ohrmarken
§ 22 Ohrmarken für Schweine
§ 23 Ersatzohrmarken für Schweine
§ 24 Importohrmarken für Schweine
§ 25 Ohrmarken für Schafe und Ziegen
§ 26 Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen
§ 27 Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken für Schweine
§ 28 Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und Transpondern für Schafe und Ziegen
§ 29 Behördliche Kontrollen
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 30 Personenbezogene Bezeichnungen
§ 31 In-Kraft-Treten
§ 32 Außer-Kraft-Treten
§ 33 Übergangsbestimmungen
§ 34 Umsetzungshinweis
Anhang
Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heimtiere (§ 2 Abs. 1 Z 5) gehalten werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie den Standort der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS anzuzeigen hat.
(2) Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 geregelt.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;
- 2. Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung - Orte, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken; Diese sind insbesondere:
- a) landwirtschaftliche Betriebe: alle Einrichtungen und Anlagen, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden;
- b) Viehhandelsbetriebe: alle Einrichtungen, die dazu dienen, Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und zu verkaufen, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren zu erzielen, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder zu verkaufen oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umzusetzen. Dazu zählen auch alle von Viehhandelsbetrieben zur Aufstallung von Tieren genutzte Einrichtungen (z.B. Handelsställe);
- c) Schlachtbetriebe: alle Einrichtungen, in der Tiere nicht ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden und deren Fleisch daher gemäß § 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, untersuchungspflichtig ist;
- d) Sammelstellen: alle Orte, an denen Tiere aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das Verbringen zusammengeführt werden;
- e) Aufenthaltsorte: alle Orte, die ausschließlich dem Unterbringen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Pflegen und Weiterbefördern von Tieren während einer Verbringung dienen;
- f) Transporteure: Transporteure übernehmen jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen.“
- 3. Drittstaaten: Staaten, die nicht in Z 6 genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;
- 4. Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, direkt und ohne Zwischenaufenthalt zum Bestimmungsort transportiert werden; dies beinhaltet, dass während des Transportes grundsätzlich keine der von dieser Verordnung erfassten Tiere aufgeladen oder abgeladen werden dürfen; ein Zwischenaufenthalt an einer Sammelstelle (zum Beispiel zum Verwiegen der Tiere) ist hingegen gestattet;
- 5. Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
- 6. innergemeinschaftlicher Handel: Handel zwischen folgenden Staaten:
- a) Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);
- b) Mitgliedstaaten und Staaten des EWR (Norwegen) sowie
- c) Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino);
- 7. LFBIS- Nummer: die Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS- Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980;
- 8. Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
- 9. Schlachtschweine: Schweine, die für einen Schlachtbetrieb oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
- 10. Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);
- 11. Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf;
- 12. Tiere: Schweine, Schafe und Ziegen;
- 13. Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gem. Z 2 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
- 14. Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);
- 15. VIS: Veterinärinformationssystem;
- 16. ZSDB: Zentrale Schweinedatenbank Österreichs.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. Abschnitt
Veterinärinformationssystem (VIS)
Einrichtung des VIS
§ 3. (1) Es wird eine unter der Aufsicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen stehende elektronische Datenbank zur Erfassung und Überwachung der dieser Verordnung unterliegenden Tiere eingerichtet. Diese Datenbank (VIS) besteht aus der ZSDB (Zentralen Schweinedatenbank) und der zu errichtenden Schaf- und Ziegendatenbank.
(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind für jeden Betrieb mindestens folgende Angaben zu speichern:
- 1. Stammdaten:
- a) Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer;
- b) die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;
- c) persönliche Daten des Tierhalters (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse;
- d) persönliche Daten des Mitbewirtschafters: Nachname, Vorname, Titel, Namenszusatz, Geburtsdatum des Mitbewirtschafters, Namenszusatz;
- e) Zweitadresse (sofern die Betriebsadresse nicht die Wohnadresse ist);
- f) die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes;
- 2. Betriebsdaten:
- a) die Art der Nutzung (Betriebsformen/Tätigkeit des Tierhalters);
- b) Tierbestand gemäß VIS- Jahreserhebung zum Stichtag;
- c) sonstige am Betrieb gehaltene Tierarten;
- d) Einstallungskapazitäten für Schweine pro Tierkategorie;
- e) Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen gemäß VIS-Jahreserhebung;
- 3. Veterinärdaten:
- a) Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung;
- b) Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;
- c) Schutz- und Überwachungszonen bzw. Sperrzonen: Grund der Zone, Kontrolluntersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
- d) Tiergesundheitsdienst (TGD)-Daten;
- e) Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften.
(3) In der Datenbank gemäß Abs. 1 ist jede Verbringung von Schweinen beziehungsweise jede untersuchungspflichtige Schlachtung von Schweinen im Sinne des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, zu erfassen. Die Datenbank muss jederzeit hiezu mindestens folgende Angaben liefern können:
- 1. die Identifikationsnummer des österreichischen Meldebetriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer;
- 2. bei
- a) innerösterreichischen Verbringungen: die Identifikationsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes/ der Sammelstelle/ des Aufenthaltsortes;
- b) Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels:
- aa) im Falle eines Herkunftsbetriebes die Identifikationsnummer (Betriebsnummer), den Nachnamen des Versenders, die Postleitzahl und den Ort des Betriebes;
- bb) im Falle eines Bestimmungsbetriebes die Identifikationsnummer (Betriebsnummer), den Nachnamen des Empfängers, die Postleitzahl und den Ort des Betriebes;
- cc) bei einer Sammelstelle beziehungsweise einem Aufenthaltsort muss die Datenbank nur dann Angaben dazu liefern können, wenn es sich bei diesen Stellen beziehungsweise Orten um einen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetrieb handelt;
- c) Verbringungen aus Drittstaaten: den Nachnamen des Versenders sowie die Postleitzahl und den Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes; ist eine Sammelstelle beziehungsweise der Aufenthaltsort ein unmittelbarer Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen Postleitzahl und Ort;
- 3. bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
- 4. bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine;
- 5. das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung);
- 6. bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Identifikationsnummer desselben gemäß Z 1 oder im Falle der Meldung über eine Meldestelle bei Eigentransporten gemäß § 6 Abs. 3 die Angabe „Eigentransport“;
- 7. bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges;
- 8. bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat;
- 9. bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Tieren zusätzlich die fortlaufende Nummer der Tiergesundheitsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort;
- 10. bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen zusätzlich die fortlaufende Nummer der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bei Schweinen bzw. bei Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.
(5) In die Datenbank gemäß Abs. 1 müssen Behördenorgane im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben bezüglich Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung, Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen Einsicht nehmen und jederzeit Eintragungen gemäß Abs. 2 Z 3 vornehmen können.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat den Betreiber des VIS, sowie dessen Anschrift (Meldeadresse) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Anzeigepflicht für Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter
§ 4. (1) Der Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e und Z 2 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen.
(2) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS - Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten.
(3) Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 und gemäß § 20 der TKZVO 2003 gelten als Anzeigen im Sinne der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der bestehenden Tierhaltungsregister betreffend der Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter auf Anforderung an den Betreiber des VIS zu melden.
Jährliche VIS- Erhebungen
§ 5. (1) Im Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen haben die von dieser Verordnung erfassten Tierhalter auf Anfrage des Betreibers des VIS ihre Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e und Z 2 mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Diese übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von den von diesen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.
(2) Alle von dieser Verordnung erfassten Betriebe, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) den „Mehrfachantrag Flächen“ zugesendet bekommen, müssen zumindest die Felder betreffend Schweine-, Schaf- und Ziegenhaltung ausfüllen. Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt für jene Betriebe als erfüllt, die ihre Stamm- und Betriebsdaten im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e und Z 2 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist im Rahmen des „Mehrfachantrag Flächen“ melden. Die Daten dieser Betriebe sind von der AMA sowie von der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer dem Betreiber des VIS zur Verfügung zu stellen. Jene Betriebe, die einen „Mehrfachantrag Flächen“ zugesandt bekommen, aber keinen Förderungsantrag stellen, müssen diese Daten ebenfalls innerhalb der im Rahmen des „Mehrfachantrag Flächen“ vorgesehenen Frist an den Betreiber des VIS übermitteln.
(3) Für den zusätzlichen Aufwand, der der AMA durch die Bestimmungen nach Abs. 2 erwächst, ist § 28b des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992 anzuwenden.
(4) Einzelheiten der Abwicklung der Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 durch die Landwirtschaftskammern ist durch vertragliche Vereinbarung dieser Stellen mit dem Betreiber des VIS zu regeln.
(5) Abs. 2 ist mit Abschluss vertraglicher Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und 4 und Einrichtung der diesbezüglichen Meldemöglichkeiten anwendbar. Der Betreiber des VIS hat gegebenenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen den Abschluss einer derartigen Vereinbarung unverzüglich mitzuteilen. Die Meldemöglichkeiten nach Abs. 2 sind sodann in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen. Vor diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich Abs. 1.
(6) Jede natürliche oder juristische Person, die in der Erhebung gemäß Abs. 1 und 2 angeschrieben wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben zu beantworten.
3. Abschnitt
Meldung, Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen
ZSDB- Meldepflichten
§ 6. (1) Die Halter von Schweinen - ausgenommen Sammelstellen, sofern die Schweine nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure - haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 3 beziehungsweise eine Servicestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax bzw. über die Post) dem Betreiber des VIS zu melden:.
- 1. die Identifikationsnummer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 des Meldebetriebes;
- 2. bei
- a) innerösterreichischen Verbringungen: die Identifikationsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde noch keine österreichische Identifikationsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.
- b) Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Identifikationsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;
- c) Verbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle beziehungsweise der Aufenthaltsort ein unmittelbarer Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;
- 3. bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
- 4. bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine;
- 5. das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung);
- 6. bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Identifikationsnummer desselben gemäß § 3 Abs. 3 Z 1; wurde noch keine österreichische Identifikationsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Abs. 3 ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;
- 7. bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und ein Tiergesundheitszeugnis beziehungsweise eine grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Schweine innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Tiergesundheitsbescheinigung beziehungsweise grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung übereinstimmt und hat die Angaben zur Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 9 beziehungsweise zur grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 10 zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Tiergesundheitsbescheinigung beziehungsweise grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
- 8. bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat;
- 9. bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels verbrachten Tieren zusätzlich die fortlaufende Nummer der Tiergesundheitsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort;
- 10. bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen zusätzlich die fortlaufende Nummer der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort.
Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei einer Verbringung (zum Beispiel für Zwecke der Verwiegung) über eine nicht meldepflichtige Sammelstelle (bei der die Schweine nicht in das Eigentum und den Besitz derselben übergehen) ist auch diese anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Abs. 3 entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen. Bei Meldungen mit der Post hat die Meldung spätestens am vierten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis bei der Post einzulangen; maßgeblich ist hiebei das Datum des Poststempels.
(3) Meldungen gemäß Abs. 1 dürfen auch über eine von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a, b (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) und lit. c (insbesondere Nachname) dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß § 3 Abs. 3 in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen und eine unverzügliche Weiterleitung der Daten an den Betreiber gewährleistet ist.
(4) Ein Tierhalter kann sich auch eines Beauftragten beziehungsweise einer beauftragten Stelle (Servicestelle) zur Weiterleitung der Meldung an den Betreiber des VIS bedienen. Verantwortlich für die Richtigkeit der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10 und die Einhaltung der Meldefristen gegenüber dem Betreiber des VIS ist der Tierhalter.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zusätzliche Meldewege zu den in Abs. 1 genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zulassen.
(6) Jede natürliche oder juristische Person, die bzw. deren Betrieb in einer Meldung gemäß Abs. 1 bis 4 angeführt wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben zu beantworten.
Allgemeines zur Schweinekennzeichnung
§ 7. (1) Schweine in Betrieben sind ohne Anspruch auf Kostenersatz so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder - in den Fällen des § 9 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 - einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9 Abs. 7 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.
(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
Ersatz der Ohrmarke
§ 8. (1) Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß § 23 neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb - ausgenommen in einen Schlachtbetrieb - verbracht werden.
(2) Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
Tätowierstempel
§ 9. (1) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 7 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.
(2) Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden, sind vor der Verbringung zum Schlachtbetrieb mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen, auch wenn sie bereits mittels Ohrmarke gekennzeichnet sind.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann bei Verbringungen von Schweinen, die auf Grund ihrer starken Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß § 22 durchgeführt werden, sofern
- a) eine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde für den betreffenden Betrieb vorliegt und
- b) diese Schweine im Schlachtbetrieb zeitlich oder räumlich getrennt von Schweinen anderer Zulieferbetriebe geschlachtet werden und
- c) diese Schweine auf Grund der beiderseitigen betrieblichen Aufzeichnungen eindeutig einem Herkunftsbetrieb zuzuordnen sind und damit im VIS gleich wie zusätzlich mit Schlagstempel gekennzeichnete Schweine gemeldet werden.
(4) Bei Schweinen, die ihre Ohrmarke verloren haben, darf eine ausschließliche Kennzeichnung mittels Tätowierstempel nur dann erfolgen, wenn sie von jenem Betrieb, in welchem sie die Ohrmarke verloren haben und in dem sie aufgestallt sind, auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.
(5) Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:
- 1. die Aufschrift „AT“ für Österreich;
- 2. wahlweise den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 22 Abs. 3 Z 2;
- 3. die siebenstellige LFBIS- Nummer des Betriebes, in dem das Schwein länger als 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung aufgestallt ist;
- 4. zusätzlich dürfen Logos (Buchstaben, Sonderzeichen; allerdings keine arabischen Ziffern) im Anschluss an die LFBIS- Nummer angebracht werden.
(6) Der Tätowierstempel muss zweizeilig ausgeführt sein. Die erste Zeile hat die Aufschrift „AT“, wahlweise den Bundesländercode und den ersten Teil der LFBIS- Nummer (mindestens drei, aber höchstens vier Ziffern) zu enthalten. Diese Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 10 mm aufweisen. Die zweite Zeile hat den zweiten Teil der LFBIS- Nummer und gegebenenfalls Logos zu enthalten. Die zweite Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 20 mm aufweisen.
(7) Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Abs. 5 binnen einer Frist von kürzer als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist nicht zulässig.
(8) An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Hiebei kann die Bundesministerin auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.
Verbringung von Schweinen
§ 10. (1) Schweine dürfen (ausgenommen die Verbringung in einen Schlachtbetrieb) nur dann verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 8 sowie 11 gekennzeichnet sind.
(2) Schweine dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, nur dann in einen Schlachtbetrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
Einfuhr von Schweinen
§ 11. (1) Schweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke gemäß § 24 zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich gelegener Schlachtbetrieb ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zum Schlachtbetrieb befördert werden. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schweine darf nicht entfernt werden.
(2) Für die Kennzeichnung mittels Importohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
(3) Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt § 9 Abs. 2.
(4) Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schweine gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Staat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt § 9 Abs. 2.
(5) Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb - ausgenommen in einen Schlachtbetrieb - hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß § 8 zu erfolgen.
4. Abschnitt
Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen
Allgemeines
§ 12. (1) Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren werden, sind ohne Anspruch auf Kostenersatz innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt, mit zwei Ohrmarken oder einer Ohrmarke und einem elektronischen Transponder gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann ein Tierhalter, dessen Betrieb vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen als Herdebuchbetrieb genannt wird, für diesen Betrieb entscheiden, mit einer Ohrmarke und einer Tätowierung dauerhaft zu kennzeichnen.
(3) Noch nicht gekennzeichnete, bis zum 9. Juli 2005 geborene Schafe und Ziegen, die ihren Geburtsbetrieb nicht verlassen haben, sind innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(4) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
(5) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gem. Abs. 1 nur solche Ohrmarken und Transponder zu verwenden, die über eine gem. § 28 zugelassene Stelle bezogen wurden.
(6) Bezogene Ohrmarken und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken oder Transponder sind vom Tierhalter unschädlich zu vernichten.
Kennzeichnung mit Ohrmarken und Stallmarken
§ 13. (1) Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß § 25 sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.
(2) Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur Ohrmarke gemäß § 25 eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie auf der Hälfte des Ohres anzubringen, die der Ohrspitze zugeordnet ist und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.
Tätowierung
§ 14. (1) Bei Schafen und Ziegen, die mittels einer Ohrmarke und einer Tätowierung gekennzeichnet werden, muss die Tätowierung deutlich lesbar sein und die Angaben gemäß § 25 Abs. 3 enthalten. Die Tätowierung ist auf dem Ohr anzubringen, das nicht mit einer Ohrmarke versehen ist. Zusätzlich dürfen Logos angebracht werden.
(2) Bei Unleserlichkeit der Tätowierung muss sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, ein Ersatzkennzeichen mit identischem Kenncode angebracht werden. Dieses kann aus einer Ohrmarke gemäß § 25 oder einem elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 bestehen und ist gemäß § 26 im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.
(3) Die Tätowierung gemäß Abs. 1 ist als Kennzeichnung für Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, nicht zulässig. Diese Tiere sind mit zwei Ohrmarken oder mit einer Ohrmarke und einem Transponder zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
Elektronisches Kennzeichen
§ 15. (1) Der Kenncode hat ident den Angaben auf der Ohrmarke gemäß § 25 Abs. 3 zu sein und darf nicht änderbar sein.
(2) Das elektronische Kennzeichen hat folgenden technischen Normen zu entsprechen:
- a) Es handelt sich um Nurlese- Passivtransponder mit der den ISO- Normen 11784 und 11785 entsprechenden HDX- oder FDX-B-Übertragung.
- b) Sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d.h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.
- c) Die Lesereichweite beträgt im Falle von Handlesegeräten mindestens 12 cm, im Falle stationärer Lesegeräte mindestens 50 cm.
Ersatz der Kennzeichnung
§ 16. (1) Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift beziehungsweise die Tätowierung unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Diese Ersatzkennzeichnung kann aus einer Ohrmarke gemäß § 25 oder einem elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 bestehen und ist gemäß § 26 im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.
(2) Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.
Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokument
§ 17. (1) Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß den §§ 12 bis 16 bzw. § 18 gekennzeichnet sind.
(2) Schafe und Ziegen dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, nur dann in einen Schlachtbetrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(3) Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:
- a) die Identifikationsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß § 3 Abs. 3, Z 1;
- b) den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
- c) die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;
- d) die Tierart;
- e) die Identifikationsnummer des Bestimmungsbetriebs gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder - bei Wanderhaltung - den Bestimmungsort mit der Postleitzahl;
- f) die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Identifikationsnummer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1;
- g) das Verbringungsdatum;
- h) die Unterschrift des Tierhalters.
Einfuhr von Schafen und Ziegen
§ 18. (1) Schafe und Ziegen, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, müssen im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Durchführung der Einfuhrkontrolle, in jedem Falle jedoch vor Verlassen des Betriebs gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
(2) Für die Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
(3) Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen gem. Abs. 1 im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die Drittlandskennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schafe und Ziegen darf nicht entfernt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich gelegener Schlachtbetrieb ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zum Schlachtbetrieb befördert werden.
(5) Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schafe und Ziegen gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Herkunftsstaat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden.
5. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
Bestandsregister
§ 19. (1) Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei automationsunterstützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.
(2) Für Halter von Schweinen gelten vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den §§ 5 und 6 an das VIS als Bestandsregister, sofern diese Personen einen persönlichen Zugriff zum VIS haben. Halter von Schweinen, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Register) mit zumindest den Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen oder Belege (zum Beispiel Tiertransportbescheinigungen, Lieferscheine, usw.) dürfen hiebei als Bestandteil des Registers verwendet werden.
(3) Die Halter von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen Folgendes einzutragen:
- 1. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Tierart;
- 2. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;
- 3. alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:
- a) Anzahl und Tierart (Schaf/ Ziege) der verbrachten Tiere; das Datum und den Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);
- b) bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Identifikationsnummer des Bestimmungsbetriebs gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß § 17 Abs. 3;
- c) bei zugehenden Tieren die Identifikationsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Namen und Adresse des Versenders;
- 4. Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder elektronischen Kennzeichen.
Aufzeichnungen
§ 20. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Schweine, Schafe und Ziegen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Tierart;
- 2. Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden (Herkunftsbetrieb);
- 3. Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Betrieb übernommen wurden;
- 4. Datum der Übernahme;
- 5. bei Schweinen Ohrmarkennummern oder Tätowierungen, sofern vorhanden.
(2) Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, nur dann von einem Schlachtbetrieb übernommen werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
6. Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und behördliche Kontrolle
Allgemeines zu amtlichen Ohrmarken
§ 21. Eine Ohrmarke für Schweine, Schafe und Ziegen hat aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.
Ohrmarken für Schweine
§ 22. (1) Jede Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 frei wählbar.
(2) Die Angaben auf der Ohrmarke müssen deutlich erkennbar und gerade auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein. Die Schrift muss eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen. Die LFBIS- Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 3 Z 4 muss gerade geschrieben und mit einer Mindestgröße von 4 mm auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Strichcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
(3) Die Ohrmarke für Schweine muss dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung entsprechen und nachstehende Angaben enthalten:
- 1. die Aufschrift „AT“ für Österreich;
- 2. wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
- 1 für Burgenland
- 2 für Kärnten
- 3 für Niederösterreich
- 4 für Oberösterreich
- 5 für Salzburg
- 6 für Steiermark
- 7 für Tirol
- 8 für Vorarlberg
- 9 für Wien;
- 3. die siebenstellige LFBIS- Nummer des Geburtsbetriebes;
- 4. eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
- 5. zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Strichcode aufgedruckt werden.
Ersatzohrmarken für Schweine
§ 23. Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
Importohrmarken für Schweine
§ 24. Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
Ohrmarken für Schafe und Ziegen
§ 25. (1) Jede Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Abs. 3 zu beschriften, der Dornteil gemäß Abs. 4. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 frei wählbar.
(2) Die Angaben auf der Ohrmarke sind weder entfernbar noch manipulierbar und bleiben während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber leicht lesbar sein.
(3) Der Lochteil weist den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO- Ländercode und einen individuellen Code aus 9 Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird.
(4) Der Dornteil enthält die dritte, vierte, fünfte und sechste Ziffer des neunstelligen individuellen Codes gemäß Abs. 3.
Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen
§ 26. (1) Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli geboren wurden, ist gem. § 28 zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß § 28 im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß § 12 Abs. 1 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.
(2) Ersatzkennzeichen für Tiere, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gem. § 28 zu beziehen, wobei die Tiere entweder mit zwei Ohrmarken gem. § 25 oder mit einer Ohrmarke gem. § 25 und einem Transponder gem. § 15 nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.
Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken für Schweine
§ 27. (1) Ohrmarken mit der Aufschrift „AT“ für Schweine, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur von jenen Stellen in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann hiefür zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim In-Verkehr-Bringen der Ohrmarken mit Zustimmung des Landeshauptmannes geeigneter Hilfsorgane bedienen.
(2) Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das BMGF in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
(3) Stellen, die Ohrmarken in Verkehr bringen, haben sich von der Identität des Bestellers zu überzeugen und Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken (Datum der Abgabe, Anzahl der abgegebenen Ohrmarken, deren Aufschrift sowie Name und Adresse des Bestellers) zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und Transpondern für Schafe und Ziegen
§ 28. (1) Ohrmarken für Schafe und Ziegen mit der Aufschrift „AT“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 2 abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
- 1. die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann, wobei insbesondere die personelle Zuverlässigkeit, die technischen Möglichkeiten und die Sicherheit der Datenübermittlung zu prüfen ist, und
- 2. durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß § 25 Abs. 3 unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.
Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen werden durch das BMGF in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht.
(3) Die zugelassenen Stellen haben Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken bzw. Transponder (Datum der Abgabe, Anzahl und Art der abgegebenen Kennzeichen, deren Aufschrift sowie Name und Adresse des Tierhalters) zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(4) Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das BMGF in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
(5) Jeder Halter von Schafen und/oder Ziegen, der die Kennzeichnung gem. § 12 Abs. 2 in Anspruch nimmt (Herdebuchbetrieb) oder die Kennzeichnungsmethode mittels Ohrmarke und Transponder verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die erforderliche Anzahl von Ohrmarken ausgeben.
(6) Die zugelassene Stelle muss pro abgegebener Ohrmarke bzw. abgegebenem Transponder die verwendete Kennzeichnungsmethode sowie die Angabe, ob es sich um ein Importtier aus einem Drittland handelt, online im VIS angeben.
Behördliche Kontrollen
§ 29. Die Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen, sowie Betriebe, die mit diesen Tieren Handel treiben, Schlachtbetriebe, Betreiber von Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zur In-Verkehr-Bringung von Ohrmarken gemäß §§ 27 und 28 haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen
- 1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und
- 2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und
- 3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
- 4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 30. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten
§ 31. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 9. Juli 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 32. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind Schweine gemäß dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(2) Schweine, die vor dem 9. Juli 2005 gemäß den bisher geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.
(3) Nach dem 9. Juli 2005 geborene Schafe und Ziegen sind gemäß dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(4) Bis zum 9. Juli 2005 geborene und gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.
Umsetzungshinweis
§ 34. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/102/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992, S. 32, sowie die VO (EG) 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der VO (EG) 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 005 vom 9. Jänner 2004 in österreichisches Recht umgesetzt.
Anlage 1
Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung
Rauch-Kallat
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