516. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 513/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2005 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007.“
2. § 5 lautet:
„§ 5. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 4 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen, wobei das für das Finanzjahr 2006 geltende Projektprogramm auch für das Finanzjahr 2007 gilt.“
3. Der bisherige § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Gastinger
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