420. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 513/2004, wird wie folgt geändert:
Die Anlage lautet:
Anlage
Projektprogramm
Gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. Strategische Zielsetzung der Justizanstalt Graz-Jakomini
Der Justizanstalt Graz-Jakomini sind folgende Zielsetzungen des Bundesministeriums für Justiz übertragen:
- Durchführung des Strafvollzuges nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in der Justizanstalt Graz-Jakomini und der Außenstelle Paulustorgasse.
- Bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben soll die Qualität des Vollzuges verbessert werden.
2. Schlüsselaufgaben der Justizanstalt Graz-Jakomini
Einleitung des Strafvollzuges gemäß § 2 der Sprengelverordnung.
- Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen und weiblichen Insassen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt.
- Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen männlichen Insassen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, und Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen weiblichen Insassen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt.
- Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden und Finanzstrafbehörden verhängt werden, über Ersuchen derselben.
- Vollzug von gerichtlich verhängten Untersuchungshaften an männlichen und weiblichen Insassen.
- Vollzug von Verwahrungshaften an Insassen, die durch die Sicherheitsbehörden eingeliefert werden.
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 StGB an geistig abnormen, zurechnungsfähigen Rechtsbrechern.
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 22 StGB an entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.
- Vollzug von Schubhaften.
- Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Justiz, das Landesgericht für Strafsachen Graz und die Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels Graz, die Insassen der Justizanstalt Graz-Jakomini sowie öffentliche und private Auftraggeber, die Leistungen der Justizanstalt Graz-Jakomini in Anspruch nehmen.
3. Rechtsgrundlagen
- Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
- Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
- Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
- Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599,
- Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
- Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,
- Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997,
- Vollzugsordnung für Justizanstalten, GZ 42302/27-V/95,
- einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Justiz
in der jeweils geltenden Fassung.
4. Allgemeine Ziele der Justizanstalt Graz-Jakomini
4.1 Fachbezogene Ziele
- Durchführung eines humanen und dem rechtlichen Standard angepassten Strafvollzuges,
- Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an den Strafvollzug,
- Verringerung der Einschlusszeiten und vermehrte Betreuung in der Freizeit,
- Sicherstellung des Vollzuges von bis zu 181 100 Hafttagen pro Jahr (Basis 2006),
- Sicherstellung der Betreuung der Insassen durch nachfolgende Betreuungsdienste in der dazu angeführten Mindestbesetzung:
Psychologe 4 740 Stunden jährlich
Diplomierter Sozialarbeiter 9 480 Stunden jährlich
Diplomierter Krankenpfleger 1 480 Stunden jährlich
Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
4.2 Managementziele
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleich bleibenden Leistungen,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- Bessere Nutzung der Personalkapazitäten,
- Steigerung der Einnahmen (ausgenommen Vollzugskostenbeiträge) unter Zugrundelegung des erwarteten Erfolges des Jahres 2003,
- Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 75 vH der Strafgefangenen und 20 vH der Untersuchungshäftlinge.
5. Leistungskennzahlen
Kosten pro Hafttag
Die Kosten pro Hafttag errechnen sich aus dem Saldo aus Einnahmen und Ausgaben dividiert durch die voraussichtliche Anzahl der Hafttage.
Für das Jahr 2006 errechnet sich aus dem erwarteten Saldo von 9 556.000 Euro und voraussichtlich 181 100 Hafttagen ein durchschnittlicher Betrag von 52,77 Euro pro Hafttag.
Ziel ist, diesen Betrag zu halten oder zu unterschreiten.
Vollzugsnutzungsquotient (VQ)
Der VQ ist eine Messgröße für das eingesetzte Personal im Verhältnis zu den Einschlusszeiten und enthält folgende Faktoren:
BS = Bedienstetenstand
IS = Insassenstand
EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im Haftraum eingeschlossen ist)
Formel: VQ = 1 - [(BS : IS) × ( Einschlusszeit : 24)]
Der VQ ergibt immer eine Zahl zwischen 1 und 0; eine Annäherung zum Wert 1 bedeutet den Einsatz von wenig Personal bei geringen Einschlusszeiten, eine Annäherung zum Wert 0 den Einsatz von viel Personal bei hohen Einschlusszeiten. Justizanstalt Graz-Jakomini: VQ = 1 - [(80 : 458) × (17,23 : 24)] = 0,88.
Der VQ am Stichtag 1. Juli 2004 hat den Wert 0,88.
Ziel ist bei möglichst sparsamem Personaleinsatz die Einschlusszeiten zu verringern.
Kontrolle der Beschäftigungsquote
In der Justizanstalt Graz-Jakomini waren mit Stichtag 1. Juli 2004 15 vH der Untersuchungshäftlinge und 60 vH der Strafgefangenen beschäftigt.
Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 20 vH bei Untersuchungshäftlingen und 75 vH bei Strafgefangenen.
6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:
Stellenplan Vorschau | |||
2004 | 2005 | 2006 | |
Beamte/Verwendungsgruppe | |||
A1 | 3 | 2 | 2 |
A2 | 1 | 1 | 1 |
A4 | 1 | 1 | 1 |
E1 | 4 | 5 | 5 |
E2a/E2b 1) | 148 | 148 | 148 |
Ausbildungsplanstellen | 5 | 3 | 3 |
Summe Beamte: | 162 | 160 | 160 |
Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe | |||
v1 | 1,425 | 1,425 | 1,425 |
v2 | 3 | 3 | 3 |
v3 | 2 | 2 | 2 |
v4 | 1 | 2 | 2 |
h2 | 1 | 0 | 0 |
k4 | 0,625 | 0,625 | 0,625 |
Summe Vertragsbedienstete: | 9,05 | 9,05 | 9,05 |
Gesamtsumme: | 171,05 | 169,05 | 169,05 |
- 1. Von den E2a/E2b Planstellen in der Organisationseinheit „Wirtschaftsstelle“ können bis zu 2 mit Vertragsbediensteten v3/3 besetzt werden.
7. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben:
Anmerkungen | erwarteter Erfolg | ||||
2003 | 2004 | 2005 | 2006 | ||
Ausgaben in Euro | |||||
UT 0 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 | 6 500 000 | 6 820 000 | 6 8200 000 | 7 480 000 |
UT 3 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 | 50 000 | 85 000 | 85 000 | 40 000 |
UT 7 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 | 130 000 | 135 000 | 135 000 | 155 000 |
UT 8 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 | 1 650 000 | 1 756 000 | 1 756 000 | 1 974 000 |
Kto. 7271-902 u. 903Vollzugkbei. | 950 000 | 950 000 | 950 000 | 950 000 | |
Z - Posten | 90 000 | 94 000 | 94 000 | 94 000 | |
Summe der Ausgaben: | 9 370 000 | 9 840 000 | 9 840 000 | 10 693 000 | |
Einnahmen in Euro | |||||
UT4 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 | 180 000 | 180 000 | 180 000 | 235 000 |
Kto. 8171 Vollzugkostenbeiträge | 900 000 | 900 000 | 900 000 | 900 000 | |
UT 7 | Bestandswirksame Einnahmen | 2 000 | 2 000 | 2 000 | 2 000 |
Summe der Einnahmen: | 1 082 000 | 1 082 000 | 1 082 000 | 1 137 000 | |
S a l d o : | -8 288 000 | -8 758 000 | -8 758 000 | -9 556 000 |
Erläuterungen zu Punkt 7
Allgemein wird festgehalten, dass Zahlungen an die BIG und andere Ausgaben zur Gebäudeerhaltung sowie Aufwendungen für die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO nicht saldenwirksam sind, sondern aus dem allgemeinen Budget der Justizanstalten zentral bezahlt werden.
UT 0 - Personalbereich
Berechnungsbasis ist das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung.
Für die Aufstockung der Belagsfähigkeit werden ab 1.1.2006 bis zu 13 Beamte (E2b) dienstzugeteilt.
Der Personalaufwand für alle Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe beim OLG Graz wird von der Justizanstalt Graz-Jakomini ab Beginn der Dienstzuteilung und unabhängig von der Dauer der jeweiligen Dienstzuteilung geleistet.
UT 3 - Anlagen
Die Ausgaben wurden aufgrund des folgenden „Anschaffungsplanes“ budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht.
2005 | 2006 | ||
Ausgaben in Euro | |||
Geschirrspüler | N | 13.800 | |
Abkantmaschine | N | 12.100 | |
2 Wäschetrockner | E | 11.600 | |
2 Waschmaschinen | E | 12.300 | 18.100 |
Combidämpfer | E | 21.900 | |
Zahnarztstuhl | E | 25.000 | |
Sonstiges | E/N | 10.200 |
UT 7 - Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen)
Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2004 bzw. die Prognose für 2006. Die Erhöhung um 20.000 Euro für 2006 ist auf Grund der gestiegenen Insassenzahl notwendig.
UT 8 - Aufwendungen
Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2004 und die Prognose für 2006. Die Erhöhung um 218.000 Euro ist auf Grund der gestiegenen Insassenzahl notwendig.
UT 4 - Einnahmen
Berechnungsbasis der Einnahmen bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für 2004.
Gastinger
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