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BGBl II 420/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

420. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

420. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 513/2004, wird wie folgt geändert:

Die Anlage lautet:

Anlage

Projektprogramm

Gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1. Strategische Zielsetzung der Justizanstalt Graz-Jakomini

Der Justizanstalt Graz-Jakomini sind folgende Zielsetzungen des Bundesministeriums für Justiz übertragen:

  • Durchführung des Strafvollzuges nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in der Justizanstalt Graz-Jakomini und der Außenstelle Paulustorgasse.
  • Bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben soll die Qualität des Vollzuges verbessert werden.

2. Schlüsselaufgaben der Justizanstalt Graz-Jakomini

Einleitung des Strafvollzuges gemäß § 2 der Sprengelverordnung.

  • Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen und weiblichen Insassen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt.
  • Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen männlichen Insassen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, und Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen weiblichen Insassen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt.
  • Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden und Finanzstrafbehörden verhängt werden, über Ersuchen derselben.
  • Vollzug von gerichtlich verhängten Untersuchungshaften an männlichen und weiblichen Insassen.
  • Vollzug von Verwahrungshaften an Insassen, die durch die Sicherheitsbehörden eingeliefert werden.
  • Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 StGB an geistig abnormen, zurechnungsfähigen Rechtsbrechern.
  • Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 22 StGB an entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.
  • Vollzug von Schubhaften.
  • Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Justiz, das Landesgericht für Strafsachen Graz und die Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels Graz, die Insassen der Justizanstalt Graz-Jakomini sowie öffentliche und private Auftraggeber, die Leistungen der Justizanstalt Graz-Jakomini in Anspruch nehmen.

3. Rechtsgrundlagen

  • Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
  • Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
  • Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
  • Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599,
  • Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
  • Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,
  • Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997,
  • Vollzugsordnung für Justizanstalten, GZ 42302/27-V/95,
  • einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Justiz

in der jeweils geltenden Fassung.

4. Allgemeine Ziele der Justizanstalt Graz-Jakomini

4.1 Fachbezogene Ziele

  • Durchführung eines humanen und dem rechtlichen Standard angepassten Strafvollzuges,
  • Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an den Strafvollzug,
  • Verringerung der Einschlusszeiten und vermehrte Betreuung in der Freizeit,
  • Sicherstellung des Vollzuges von bis zu 181 100 Hafttagen pro Jahr (Basis 2006),
  • Sicherstellung der Betreuung der Insassen durch nachfolgende Betreuungsdienste in der dazu angeführten Mindestbesetzung:

Psychologe 4 740 Stunden jährlich

Diplomierter Sozialarbeiter 9 480 Stunden jährlich

Diplomierter Krankenpfleger 1 480 Stunden jährlich

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

4.2 Managementziele

  • Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleich bleibenden Leistungen,
  • Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
  • Bessere Nutzung der Personalkapazitäten,
  • Steigerung der Einnahmen (ausgenommen Vollzugskostenbeiträge) unter Zugrundelegung des erwarteten Erfolges des Jahres 2003,
  • Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 75 vH der Strafgefangenen und 20 vH der Untersuchungshäftlinge.

5. Leistungskennzahlen

Kosten pro Hafttag

Die Kosten pro Hafttag errechnen sich aus dem Saldo aus Einnahmen und Ausgaben dividiert durch die voraussichtliche Anzahl der Hafttage.

Für das Jahr 2006 errechnet sich aus dem erwarteten Saldo von 9 556.000 Euro und voraussichtlich 181 100 Hafttagen ein durchschnittlicher Betrag von 52,77 Euro pro Hafttag.

Ziel ist, diesen Betrag zu halten oder zu unterschreiten.

Vollzugsnutzungsquotient (VQ)

Der VQ ist eine Messgröße für das eingesetzte Personal im Verhältnis zu den Einschlusszeiten und enthält folgende Faktoren:

BS = Bedienstetenstand

IS = Insassenstand

EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im Haftraum eingeschlossen ist)

Formel: VQ = 1 - [(BS : IS) × ( Einschlusszeit : 24)]

Der VQ ergibt immer eine Zahl zwischen 1 und 0; eine Annäherung zum Wert 1 bedeutet den Einsatz von wenig Personal bei geringen Einschlusszeiten, eine Annäherung zum Wert 0 den Einsatz von viel Personal bei hohen Einschlusszeiten. Justizanstalt Graz-Jakomini: VQ = 1 - [(80 : 458) × (17,23 : 24)] = 0,88.

Der VQ am Stichtag 1. Juli 2004 hat den Wert 0,88.

Ziel ist bei möglichst sparsamem Personaleinsatz die Einschlusszeiten zu verringern.

Kontrolle der Beschäftigungsquote

In der Justizanstalt Graz-Jakomini waren mit Stichtag 1. Juli 2004 15 vH der Untersuchungshäftlinge und 60 vH der Strafgefangenen beschäftigt.

Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 20 vH bei Untersuchungshäftlingen und 75 vH bei Strafgefangenen.

6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

 

Stellenplan Vorschau

2004

2005

2006

Beamte/Verwendungsgruppe

   

A1

3

2

2

A2

1

1

1

A4

1

1

1

E1

4

5

5

E2a/E2b 1)

148

148

148

Ausbildungsplanstellen

5

3

3

Summe Beamte:

162

160

160

Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe

   

v1

1,425

1,425

1,425

v2

3

3

3

v3

2

2

2

v4

1

2

2

h2

1

0

0

k4

0,625

0,625

0,625

Summe Vertragsbedienstete:

9,05

9,05

9,05

Gesamtsumme:

171,05

169,05

169,05

  1. 1. Von den E2a/E2b Planstellen in der Organisationseinheit „Wirtschaftsstelle“ können bis zu 2 mit Vertragsbediensteten v3/3 besetzt werden.

7. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben:

 

Anmerkungen

erwarteter Erfolg

2003

2004

2005

2006

  

Ausgaben in Euro

UT 0

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

6 500 000

6 820 000

6 8200 000

7 480 000

UT 3

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

50 000

85 000

85 000

40 000

UT 7

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

130 000

135 000

135 000

155 000

UT 8

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

1 650 000

1 756 000

1 756 000

1 974 000

Kto. 7271-902 u. 903Vollzugkbei.

950 000

950 000

950 000

950 000

Z - Posten

90 000

94 000

94 000

94 000

Summe der Ausgaben:

9 370 000

9 840 000

9 840 000

10 693 000

  

Einnahmen in Euro

UT4

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

180 000

180 000

180 000

235 000

Kto. 8171 Vollzugkostenbeiträge

900 000

900 000

900 000

900 000

UT 7

Bestandswirksame Einnahmen

2 000

2 000

2 000

2 000

Summe der Einnahmen:

1 082 000

1 082 000

1 082 000

1 137 000

S a l d o :

-8 288 000

-8 758 000

-8 758 000

-9 556 000

Erläuterungen zu Punkt 7

Allgemein wird festgehalten, dass Zahlungen an die BIG und andere Ausgaben zur Gebäude­erhaltung sowie Aufwendungen für die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO nicht saldenwirksam sind, sondern aus dem allgemeinen Budget der Justizanstalten zentral bezahlt werden.

UT 0 - Personalbereich

Berechnungsbasis ist das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung.

Für die Aufstockung der Belagsfähigkeit werden ab 1.1.2006 bis zu 13 Beamte (E2b) dienstzugeteilt.

Der Personalaufwand für alle Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe beim OLG Graz wird von der Justizanstalt Graz-Jakomini ab Beginn der Dienstzuteilung und unabhängig von der Dauer der jeweiligen Dienstzuteilung geleistet.

UT 3 - Anlagen

Die Ausgaben wurden aufgrund des folgenden „Anschaffungsplanes“ budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht.

  

2005

2006

  

Ausgaben in Euro

Geschirrspüler

N

13.800

 

Abkantmaschine

N

12.100

 

2 Wäschetrockner

E

11.600

 

2 Waschmaschinen

E

12.300

18.100

Combidämpfer

E

 

21.900

Zahnarztstuhl

E

25.000

 

Sonstiges

E/N

10.200

 

UT 7 - Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen)

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2004 bzw. die Prognose für 2006. Die Erhöhung um 20.000 Euro für 2006 ist auf Grund der gestiegenen Insassenzahl notwendig.

UT 8 - Aufwendungen

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2004 und die Prognose für 2006. Die Erhöhung um 218.000 Euro ist auf Grund der gestiegenen Insassenzahl notwendig.

UT 4 - Einnahmen

Berechnungsbasis der Einnahmen bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für 2004.

Gastinger

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