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BGBl II 396/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

396. Verordnung: Änderung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen (VVMGL)

396. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen (VVMGL) geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen (VVMGL), BGBl. II Nr. 110/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die versicherungsmathematischen Grundlagen sind in elektronischer Form der FMA für jeden Tarif gesondert vorzulegen.“

1a. In § 1 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„E-Mails und übermittelte Dateien sind auf eine maximale Größe von jeweils 5 Megabyte zu beschränken.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die versicherungsmathematischen Grundlagen haben ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Versicherungsmathematische Grundlagen“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, technische Bezeichnung des Tarifs, Versicherungsart, Produktname des Tarifs, frühest möglicher Versicherungsbeginn, letztmöglicher Versicherungsbeginn, Verkaufsbeginn der vorgelegten Version des Tarifs, Neueinreichung oder Änderungsversion, Verkaufsländer. Der letztmögliche Versicherungsbeginn muss nur angegeben werden, wenn dieser absehbar ist (beispielsweise bei der Tranche einer indexgebundenen Lebensversicherung).“

3. In § 2 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

4. In § 2 Abs. 5 lauten:

Punkt 1.7.: „Rentenzahlungsweise“

Punkt 1.8.: „Sofortschutz (freiwillig)“

Punkt 1.9.: „Sonstiges“

Punkt 2.5.: „Minimale Laufzeit bzw. minimale Leistungsdauer“

Punkt 2.6.: „Maximale Laufzeit bzw. maximale Leistungsdauer“

Punkt 3.1.: „Jährliche Mindestprämie bzw. Mindesteinmalprämie“

Punkt 3.2.: „Jährliche Maximalprämie bzw. maximale Einmalprämie“

Punkt 4.3.: „Gewinnverwendung“

Punkt 4.4.: „Gewinnkomponenten“

Punkt 4.5.: „Sonstiges“

Punkt 6.8.: „Rentenzahlungsphase“

Punkt 6.9.: „Sonstiges“

Punkt 9.4a.: „Nettoprämie“

Punkt 9.9.3.: „Einmalerlag und Einmalzuzahlungen“

Punkt 9.10.: „Rückkaufswert bzw. Unverfallbarkeitsbetrag“

Punkt 9.12a.: „Auszahlungsbetrag“

Punkt 11.: „Zusatzversicherungen (inkl. Tarifbezeichnung)“

Punkt 11.1.: „Obligatorische Zusatzversicherungen“

Punkt 11.2.: „Fakultative Zusatzversicherungen (freiwillig)“

5. In § 2 Abs. 5 entfällt Punkt 5. einschließlich aller Unterpunkte.

6. In § 2 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.“

7. In § 2 Abs. 7 wird im dritten Satz „1.8“ durch „1.9.“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 7 wird im vierten Satz „1.8“ durch „1.9.“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 7 lautet der letzte Satz:

„Bei Änderungen in den Punkten 1.2., 1.6., 1.7., 1.8., 2., 3., 7.4., 7.5., 7.6., 7.7., 7.8., 7.9., 7.10., 8. und 11.2. (samt möglichen Unterpunkten) ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht erforderlich.“

10. Nach § 2 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Wird eine neue Tranche eines bereits bestehenden Tarifs einer indexgebundenen Lebensversicherung aufgelegt, so ist eine komplette Neuvorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht notwendig, sondern es genügt die Vorlage des Titelblattes gemäß § 2 Abs. 1 und der entsprechenden Änderungen mit der Nummerierung gemäß § 2 Abs. 1. Jedenfalls ist die verbale Tarifbeschreibung gemäß Punkt 1.5. in § 2 Abs. 5 vorzulegen.

(10) Wird bei einem Tarif der fondsgebundenen Lebensversicherung ein neuer Fonds hinzugenommen, so ist eine Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen nicht notwendig, sofern es keine sonstigen Änderungen in den versicherungsmathematischen Grundlagen gibt.“

10a. In § 3 lautet der erste Satz:

„Für § 2 Abs. 1 und 5 sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:“

11. Nach § 3 Z 1 werden folgende Z 1a und Z 1b eingefügt:

  1. „1a. Neueinreichung oder Änderungsversion: Hier ist anzuführen, ob es sich bei den vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen um einen neuen Tarif (Neueinreichung) oder um die Änderung eines bereits bestehenden Tarifs (Änderungsversion) handelt. Eine Neueinreichung liegt nur dann vor, wenn es gegenüber einem bisher bereits angebotenen Tarif Unterschiede in Punkt 9. gemäß § 2 Abs. 5 bzw. den Unterpunkten von Punkt 9. gibt. Außerdem ist bei einer Änderung die Bezeichnung des Vorgängertarifs anzuführen.
  2. 1b. Verkaufsländer: Hier ist anzugeben, in welchen Ländern der Tarif aktiv zum Verkauf angeboten wird.“

12. In § 3 Z 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Handelt es sich um einen Zusatztarif, so sind alle Tarife (einschließlich Tarifbezeichnung) anzuführen, für die dieser Zusatztarif obligatorisch ist. Wird ein Tarif der BKV leistungsorientiert angeboten, dh. es liegt eine Nachschussverpflichtung für den Arbeitgeber vor, so ist dies detailliert zu erläutern.“

13. § 3 Z 6 erster Satz lautet:

„Prämienzahlungsweise: Hier ist anzugeben, welche Prämienzahlungsweisen möglich sind, beispielsweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich, jährlich, Einmalzuzahlungen oder Einmalerlag.“

14. Nach § 3 Z 6 werden folgende Z 6a und Z 6b eingefügt:

  1. „6a. Mindestgarantiezeit: Hier ist bei Tarifen, die eine Garantiezeit beinhalten, die minimale Garantiezeit als absoluter Wert anzugeben.
  2. 6b. Höchstgarantiezeit: Hier ist bei Tarifen, die eine Garantiezeit beinhalten, die maximale Garantiezeit als absoluter Wert anzugeben. Weiters ist der maximale Prozentsatz anzugeben, der für einen einzelnen Vertrag die Dauer der Garantiezeit bezogen auf die Laufzeit des Vertrages angibt. Ist beispielsweise bei einem Tarif die Höchstgarantiezeit immer die Hälfte der vereinbarten Laufzeit, so ist „50%“ anzugeben.“

15. § 3 Z 7 lautet:

  1. „7. Gewinnbeteiligung: Hier ist anzuführen, ob der Tarif gewinnberechtigt ist und es ist auf den entsprechenden Gewinnplan (unter Angabe des Gültigkeitsbeginns und der Versionsnummer des Gewinnplans) zu verweisen.“

16. § 3 Z 8 lautet:

  1. „8. Gewinnverband: Hier ist anzugeben, welchem Gewinnverband und welchem Abrechnungsverband (bzw. sonstiger Untergliederung) der Tarif zugeordnet wird.“

17. Nach § 3 Z 8 werden folgende Z 8a und Z 8b eingefügt:

  1. „8a. Gewinnverwendung: Hier ist die Gewinnverwendung, beispielsweise Bonussystem, verzinsliche Ansammlung, fondsgebundenes Gewinnsystem, anzuführen.
  2. 8b. Gewinnkomponenten: Hier sind die Gewinnkomponenten, beispielsweise Zinsgewinn, Risikogewinn, Kostengewinn, Zusatzgewinn, aufzuzählen.“

18. Nach § 3 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:

  1. „12a. Rentenzahlungsphase: Falls eine Verrentung vorgesehen oder möglich ist, ist hier anzugeben, ob die in Punkt 6.1. bis 6.4. angeführten Rechnungsgrundlagen für die Rentenzahlungsphase garantiert sind. Sind für die Rentenzahlungsphase andere als die in Punkt 6.1. bis 6.4. angeführten Rechnungsgrundlagen garantiert, so sind diese anzugeben.“

19. In § 3 Z 14 werden folgende Werte für das Musterbeispiel eingefügt:

  • Aufschubdauer = min (30 Jahre; maximale Aufschubdauer gemäß Punkt 2.12.)
  • Prämienzahlungsweise: jährlich vorschüssig
  • Rentenzahlweise: jährlich vorschüssig“

20. In § 3 Z 14 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.“

20a. Nach § 3 Z 18 wird folgende Z 18a eingefügt:

  1. „18a. Auszahlungsbetrag: Dies ist jener Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei Versicherungsende oder im Versicherungsfall (beispielsweise bei Ableben, im Invaliditätsfall, etc.) ausbezahlt wird. Im Erlebensfall setzt sich der Auszahlungsberag beispielsweise aus der Summe der Versicherungssumme, der laufenden Gewinnanteile und dem Schlussgewinnanteil zusammen. Der Auszahlungsbetrag ist sowohl für das Versicherungsende als auch für alle möglichen Versicherungsfälle anzugeben.“

21. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Einzelne Punkte der versicherungsmathematischen Grundlagen verschiedener Tarife können zusammengefasst werden, wenn sich diese Tarife in mehreren Punkten gemäß § 2 Abs. 5 nicht unterscheiden. Die Zusammenfassung besteht dann aus einem allgemeinen Teil, der alle gemeinsamen Punkte dieser Tarife enthält, sowie einem speziellen Teil für jeden Tarif. Sowohl im speziellen wie auch im allgemeinen Teil ist die Gliederung gemäß § 2 Abs. 5 einzuhalten. Die Teile sind am Titelblatt entsprechend mit „Allgemeiner Teil“ bzw. „Spezieller Teil“ zu kennzeichnen. Im allgemeinen Teil sind alle Punkte, die nicht für die alle Tarife gleich sind, mit dem Vermerk „vom Tarif abhängig“ zu versehen. Im speziellen Teil ist in jedem Punkt, der im allgemeinen Teil abgehandelt ist, der Vermerk „siehe allgemeiner Teil“ anzuführen. Dabei ist auch eine Bezeichnung des allgemeinen Teils erforderlich, der diesen von den anderen allgemeinen Teilen unterscheidet, beispielsweise „siehe allgemeiner Teil - Risikoversicherungen“. Zusätzlich ist dabei jeweils das Einreichdatum des allgemeinen Teils anzugeben. Bei einer Änderung in einem der zusammengefassten Tarife sind der allgemeine Teil und der entsprechende spezielle Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA neu vorzulegen.“

22. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10, § 3 Abs. 1 erster Satz, Z 1a, Z 1b, Z 5, Z 6, Z 6a, Z 6b, Z 7, Z 8, Z 8a, Z 8b, Z 12a, Z 14, Z 18a und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Pribil Traumüller

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